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Nationales Visum (Gelesen: 1.808 mal)
andrej
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20.01.2006 um 18:02:27
 
Hallo zusammen,

in der VwV zu §10 StAG ist zu lesen:
"... Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion bestand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war".

Werden also die Besitzzeiten des nationalen Visums (Visum->AE->NE) angerechnet?
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Arkha
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Der größte Lump im ganzen
Land....


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Antwort #1 - 20.01.2006 um 18:19:17
 
Wenn Du das alte Touristen-Visum meinst, dann, meiner Meinung nach, nicht.

Das Visum, das nur zur Einreise erteilt wurde, um nach der Einreise in eine AE umgewandelt zu werden (Studium, Späaussiedler etc.) wird, meiner Meinung nach, angerechnet.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Antwort #2 - 21.01.2006 um 01:05:37
 
Arkha schrieb am 20.01.2006 um 18:19:17:
Wenn Du das alte Touristen-Visum meinst, dann, meiner Meinung nach, nicht.

Richtig

Zitat:
Das Visum, das nur zur Einreise erteilt wurde, um nach der Einreise in eine AE umgewandelt zu werden (Studium, Späaussiedler etc.) wird, meiner Meinung nach, angerechnet.

Bei uns wurde dies nie angerechnet, sondern immer erst ab Erteilung der AE. Da es sich hier aber meistens nur um Zeiträume von maximal ein paar Wochen handelt, dürfte dies kaum tragisch sein.
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andrej
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Antwort #3 - 22.01.2006 um 13:27:18
 
Ralf schrieb am 21.01.2006 um 01:05:37:
Bei uns wurde dies nie angerechnet, sondern immer erst ab Erteilung der AE.


Hm, wie korrespondiert diese Praxis mit der zitierten Verwaltungsvorschrift?

Ralf schrieb am 21.01.2006 um 01:05:37:
Da es sich hier aber meistens nur um Zeiträume von maximal ein paar Wochen handelt, dürfte dies kaum tragisch sein.


Bei mir sind es 2 Monate, daher die Frage.

P.S. Es geht natürlich um ein nationales deutsches Visum.
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Blaise
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Si taus vilat einisses
abanet!


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Antwort #4 - 22.01.2006 um 14:32:26
 
Hallo,

was ein rechtmäßiger Aufenthalt für die Einbürgerung gilt, wird in den Verwaltungsvorschriften bestimmt. Dort steht unter Buchstabe f)

Zitat:
der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,


Dort geht es nicht um die Aufenthaltszeiten, die man im Rahmen eines Visums in Deutschland verbracht haben.

Da die Zeiten eines Visums eh nicht besonders lang sind, würde ich empfehlen, die zwei Monate einfach abzuwarten.

Grüße

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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andrej
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Antwort #5 - 23.01.2006 um 17:58:56
 
2Blaise:
Der von Ihnen zitierte Satz gehört wohl zu §4, und darum geht es nicht.
Es geht ausschliesslich um die Einbürgerung nach §10, und diesen Satz findet man in der VwV zu §10 nicht.
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/10stag.htm

Was ich meinte, ist die VwV zu 85.1.1 Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), der allerletzte Satz nach g):

"Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion bestand oder der Aufenthalt kraft Gesetzes erlaubt war oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden."

Der Person mit dem nationalen Visum ist der Aufenthalt kraft Gesetztes erlaubt, oder?
Wenn ja, warum können diese Zeiten nicht angerechnet werden?
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