Hi !!!
Zuerst vielen Dank für die Antworten in meinen früheren Threads. Da ging es um eine allgemeinrechtliche Frage. Ich wollte jetzt über meine konkrete Situation fragen.
Ich komme aus Estland und bin vor etwa 4,5 als Student nach Deutschland eingereist. Zum Zeitpunkt der Einreise war ich aber noch kein estnischer Bürger (da ich zu der russischen Minderheit gehöre). Ich war im Besitz eines Estonian Aliens Passport (so was gibts auch
), was mit estnischer unbefr.Aufenthaltserlaubnis gleichbedeutend ist.
Also die erten vier Jahre hatte ich im meinen Pass die übliche deutsche Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken für Dritte Länder.
Im Herbst letzten Jahres wurde ich in Estland eingebürgert. Der alte Aliens Pass ( wo noch die gültige deutsche Aufenthaltserlabnis drin war) wurde mir weggenommen und ich habe den normalen estnischen Pass bekommen.
Damit ging ich zum Einwohnermeldeamt und liess meine registrierte Staatsangehörigkeit verändern. Danach zur Ausländerbehörde. Da hat die Mitarbeiterin lediglich eine Kopie von meinem Pass gemacht und ich habe gesagt bekommen: alles sei in Ordnung, die wissen von mir Bescheid, ich kriege von der
ABH keine weiteren Bescheinigungen und brauche überhaupt nicht mehr dahin zu kommen.
Frage: War es also falsch, dass ich keine Freizügigkeitsbescheinigung von der
ABH bekommen habe? Hier, im Forum habe ich erfahren, dass die
ABH doch welche ausstellt.
Vielleicht habe ich deswegen keine Bescheinigung bekommen, weil die alte Aufethaltserlaubnis zu Studienzwecken in meinem alten Pass jetzt noch gültig wäre ( wäre gültig circa bis Oktober dieses Jahres) ?
Was soll ich jetzt machen? Soll ich von der
ABH die Freizügigkeitsbescheinigung gleich verlangen? Soll ich vielleicht abwarten bis bei mir 5 Jahre des Aufenthaltes rum sind (im November dieses Jahres) und ich nach § 2 (5) des Freizügigkeitsgesetzes die unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung bekommen kann?
Zusätzlich kommt noch das Problem, dass ich ein Auslandssemester eingeplant habe, und zwar vom September bis Dezember dieses Jahres. Das wäre nach dem Entwurf der Änderung des Freizügigkeisgesetzes als kurzfristige Unterbrechung des 5-jahre-aufetnhaltes kein Problem (aber darüber wollen wir ja nicht diskutieren
) Was würde nach dem heutigen Freizügigkeitsgesetz gelten? Also würde für mich dann noch § 2 (5) gelten? Sollte ich dann zusätzlich noch drei Monate in D. verbringen um § 2 (5) zu bekommen? Oder eben die 5 Jahre ganz aufs neue
?
Tausend mal Danke !!!!!!