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Freizügigkeitsbescheinigung (Gelesen: 9.162 mal)
andmir
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18.01.2006 um 21:35:12
 
Hi !!!

Zuerst vielen Dank für die Antworten in meinen früheren Threads. Da ging es um eine allgemeinrechtliche Frage. Ich wollte jetzt über meine konkrete Situation fragen.

Ich komme aus Estland und bin vor etwa 4,5 als Student nach Deutschland eingereist. Zum Zeitpunkt der Einreise war ich aber noch kein estnischer Bürger (da ich zu der russischen Minderheit gehöre). Ich war im Besitz eines Estonian Aliens Passport (so was gibts auch Zwinkernd ), was mit estnischer unbefr.Aufenthaltserlaubnis gleichbedeutend ist.

Also die erten vier Jahre hatte ich im meinen Pass die übliche deutsche Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken für Dritte Länder.

Im Herbst letzten Jahres wurde ich in Estland eingebürgert. Der alte Aliens Pass ( wo noch die gültige deutsche Aufenthaltserlabnis drin war) wurde mir weggenommen und ich habe den normalen estnischen Pass bekommen.

Damit ging ich zum Einwohnermeldeamt und liess meine registrierte Staatsangehörigkeit verändern. Danach zur Ausländerbehörde. Da hat die Mitarbeiterin lediglich eine Kopie von meinem Pass gemacht und ich habe gesagt bekommen: alles sei in Ordnung, die wissen von mir Bescheid, ich kriege von der ABH keine weiteren Bescheinigungen und brauche überhaupt nicht mehr dahin zu kommen.

Frage: War es also falsch, dass ich keine Freizügigkeitsbescheinigung von der ABH bekommen habe? Hier, im Forum habe ich erfahren, dass die ABH doch welche ausstellt.

Vielleicht habe ich deswegen keine Bescheinigung bekommen, weil die alte Aufethaltserlaubnis zu Studienzwecken in meinem alten Pass jetzt noch gültig wäre ( wäre gültig circa bis Oktober dieses Jahres) ?

Was soll ich jetzt machen? Soll ich von der ABH die Freizügigkeitsbescheinigung gleich verlangen? Soll ich vielleicht abwarten bis bei mir 5 Jahre des Aufenthaltes  rum sind (im November dieses Jahres)  und ich nach § 2 (5) des Freizügigkeitsgesetzes die unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung bekommen kann?

Zusätzlich kommt noch das Problem, dass ich ein Auslandssemester eingeplant habe, und zwar vom September bis Dezember dieses Jahres. Das wäre nach dem Entwurf der Änderung des Freizügigkeisgesetzes als kurzfristige Unterbrechung des 5-jahre-aufetnhaltes kein Problem (aber darüber wollen wir ja nicht diskutieren  Smiley ) Was würde nach dem heutigen Freizügigkeitsgesetz gelten? Also würde für mich dann noch § 2 (5) gelten? Sollte ich dann zusätzlich noch drei Monate in D. verbringen um § 2 (5) zu bekommen? Oder eben die 5 Jahre ganz aufs neue  Schockiert/Erstaunt ?

Tausend mal Danke !!!!!!
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Abu
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Antwort #1 - 19.01.2006 um 10:14:43
 
andmir schrieb am 18.01.2006 um 21:35:12:
Danach zur Ausländerbehörde. Da hat die Mitarbeiterin lediglich eine Kopie von meinem Pass gemacht und ich habe gesagt bekommen: alles sei in Ordnung, die wissen von mir Bescheid, ich kriege von der ABH keine weiteren Bescheinigungen und brauche überhaupt nicht mehr dahin zu kommen.

Frage: War es also falsch, dass ich keine Freizügigkeitsbescheinigung von der ABH bekommen habe? Hier, im Forum habe ich erfahren, dass die ABH doch welche ausstellt.

Ja, da hat die ABH offensichtlich etwas versäumt. Allerdings ist das nicht so schlimm, den ein EU-Bürger hat das Recht auf Freizügigkeit unabhängig von dieser Bescheinigung; die Bescheinigung ist nur eine Art schriftliche Bestätigung.

Zitat:
Was soll ich jetzt machen? Soll ich von der ABH die Freizügigkeitsbescheinigung gleich verlangen?

Ja, das solltest Du.

Zitat:
Soll ich vielleicht abwarten bis bei mir 5 Jahre des Aufenthaltes  rum sind (im November dieses Jahres)  und ich nach § 2 (5) des Freizügigkeitsgesetzes die unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung bekommen kann?

Also:
Erstens hat § 2 Abs. 5 FreizügG/EU nichts damit zu tun, ob die Freizügkeitsbescheinung befristet oder unbefristet ist;  die ist in der Regel von Anfang unbefristet. Es geht vielmehr darum, daß EU-Bürger nach 5 Jahren Aufenthalt das Recht auf Freizügigkeit unabhängig von Erwerbsttätigkeit  bzw. Krankenversicherung & Existenzmitteln haben. An der Bescheinigung ändert sich hierdurch nichts.
Zweitens denke ich, daß § 5 Abs. 5 auf Dich noch lange nicht zutrifft, denn m. E. wird hier nur der Aufenthalt als EU-Bürger herangezogen. Du bist aber erst seit letztem Jahr EU-Bürger und Estland ist überhaupt erst seit knapp 2 Jahren Mitglied der EU.
Aber das ist meine Persönliche Iterpretation; vielleicht kann mal einer der Experten hier noch was zu sagen... 

Zitat:
Was würde nach dem heutigen Freizügigkeitsgesetz gelten? Also würde für mich dann noch § 2 (5) gelten? Sollte ich dann zusätzlich noch drei Monate in D. verbringen um § 2 (5) zu bekommen? Oder eben die 5 Jahre ganz aufs neue  Schockiert/Erstaunt ?

Hängt ein bißchen davon ab, ob ich oben richtig liege oder nicht.
Wenn ja, d.h. wenn § 2 Abs. 5 für Dich noch nicht gilt, ist der Fall klar.
Wenn nein, d. h. wenn § 2 Abs. 5 für Dich in einigen Monaten gilt, hängt die Entscheidung davon ab, wie wahrscheinlich es aus Deiner Sicht ist, daß Du zukünftig keinen Job und auch keine ausreichenden KV/Existenzmittel haben wirst. Kann ich nicht beurteilen...

Abu
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andmir
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Antwort #2 - 19.01.2006 um 15:06:46
 
Also ich habe in meinen früheren Threads von den Experten gesagt bekommen, dass 2(5) für mich im Prinzip gelten könnte...
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andmir
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Antwort #3 - 20.01.2006 um 21:34:40
 
Ok. Abu meint also für 2,5 FreizügG wird nur der Aufenthalt als EU-Bürger herangezogen.

Ein kleines Beispiel.

Angenommen, es gibt zwei Arbeitnehmer, beide haben Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und arbeiten seit 5 Jahren in D. Beide sind am Anfang NICHT-EU-Bürger.

Der eine bekommt nach 5 Jahren des Aufenthaltes Niederlassungserlaubnis (wenn er sonst alle Voraussetzungen erfüllt- weiss ich jetzt auch nicht genau)

Der andere wird kurz vor Ablauf der 5 Jahre EU-Bürger. Eine Niederlassungerlaubnis nach AufenthG kann er nicht bekommen, weil er jetzt schon ein EU-Bürger ist und für ihn nur noch FreizüzG gilt. Aber nach dem FreizüzG kann er 2,5 auch nicht bekommen, da er ja die ganzen 5 Jahre noch gar kein EU-Bürger war ??? Er muss dann nähmlich noch 5 Jahre warten, bis er irgend einen festen Status in D. bekommt.

Ergibt das jetzt einen Sinn ? Oder habe ich was übersehen?

Kann mir jemand also sagen, ob im 2,5 FreizügG wirklich nur ein Aufenthalt als Unionsbürger herangezogen wird, oder man im Zeitpunkt der Beantragung Unionsbürger sein muss und davor nur "ständig und rechtmäßig" aufgehalten musste.

Bitte - bitte !!!!
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Antwort #4 - 21.01.2006 um 15:30:05
 
Hi !

Noch ein Argument.

Die Frage, ob es sich bei der 5-jahre-frist um eine Frist als Unionsbürger oder eben um nur eine "rechtmäßige" Frist handelt ist eigentlich äquivalent zu der Frage, ob es sich auch bei den Ehepartnern nach demselben 2,5 um eine ganze 5-Jahre-Frist als Ehepartner oder um eine nur "rechtmäßige" Frist handelt.

Hier in dem Thread, nach der langen Diskussion, haben die Experten sich doch darauf geenigt, dass beim Ehepartner eines EU-Bürgers "ALLE Zeiten mit zählen, (soweit der Aufenthalt rechtmäßig war) ". Also nicht nur die Zeit, seitdem er mit der EU-Bürgerin verheiratet war.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1123503961/12#12

Wie sieht es denn aus? Weiss das denn so genau keiner (habe bis jetzt nur Antworten im Konjunktiv bekommen), oder ignoriert ihr mich, weil ich gegen irgedwelche Regel des Forum verstossen habe
unentschlossen ???

Hoffe bald von den Experten zu hören und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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Antwort #5 - 23.01.2006 um 10:26:49
 
andmir schrieb am 20.01.2006 um 21:34:40:
Ein kleines Beispiel.

Angenommen, es gibt zwei Arbeitnehmer, beide haben Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und arbeiten seit 5 Jahren in D. Beide sind am Anfang NICHT-EU-Bürger.

Der eine bekommt nach 5 Jahren des Aufenthaltes Niederlassungserlaubnis (wenn er sonst alle Voraussetzungen erfüllt- weiss ich jetzt auch nicht genau)

Der andere wird kurz vor Ablauf der 5 Jahre EU-Bürger. Eine Niederlassungerlaubnis nach AufenthG kann er nicht bekommen, weil er jetzt schon ein EU-Bürger ist und für ihn nur noch FreizüzG gilt. Aber nach dem FreizüzG kann er 2,5 auch nicht bekommen, da er ja die ganzen 5 Jahre noch gar kein EU-Bürger war ??? Er muss dann nähmlich noch 5 Jahre warten, bis er irgend einen festen Status in D. bekommt.

Ergibt das jetzt einen Sinn ? Oder habe ich was übersehen?

Für solche Fälle gibt es den § 11 Abs. 1:
Zitat:
... Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
Aber das nützt Dir auch nicht, da Du nach AufenthG auch noch lang kein Anrecht auf eine NE hättest, da hier AEs für Studienzwecke bzw. frühere Aufenthaltsbewilligungen nicht angerechnet werden.

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Antwort #6 - 23.01.2006 um 10:34:03
 
Zitat:
Der Aufenthalt eines Unionsbürgers ist innerhalb der ersten fünf Jahre seit der Einreise zunächst dann rechtmäßig, solange er freizügigkeitsberechtigt ist. Weiter ist der Aufenthalt dann auch rechtmäßig, wenn er nach gemeinschaftsrechtlichem Primär- oder Sekundärrecht zwar nicht mehr den Tatbestand einer Freizügigkeitsberechtigung - und damit auch keinen der Tatbestände des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU - erfüllt, der Verlust des Freizügigkeitsrechts aber nicht durch die Ausländerbehörde in einer Entscheidung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt worden ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass ansonsten das Ermessen, welches der Ausländerbehörde für die Feststellungsentscheidung eingeräumt wird, wenig Sinn machen würde.


Das oben hab ich mal aus einem Kommentar kopiert, hieraus folgt m.E. eigentlich recht deutlich, dass der rechtmäßige Aufenthalt fünf Jahre als Unionsbürger vorliegen muß, alles andere ergäbe keinen Sinn Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 25.01.2006 um 10:56:27
 
Zitat:
Also ich habe in meinen früheren Threads von den Experten gesagt bekommen, dass 2(5) für mich im Prinzip gelten könnte...


Zitat:
Angenommen, es gibt zwei Arbeitnehmer, beide haben Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und arbeiten seit 5 Jahren in D. Beide sind am Anfang NICHT-EU-Bürger.

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Der andere wird kurz vor Ablauf der 5 Jahre EU-Bürger. Eine Niederlassungerlaubnis nach AufenthG kann er nicht bekommen, weil er jetzt schon ein EU-Bürger ist und für ihn nur noch FreizüzG gilt. Aber nach dem FreizüzG kann er 2,5 auch nicht bekommen, da er ja die ganzen 5 Jahre noch gar kein EU-Bürger war ??? Er muss dann nähmlich noch 5 Jahre warten, bis er irgend einen festen Status in D. bekommt.


Ist doch eh egal. Als Arbeitnehmer bist Du dann eben nach § 2, 2.1 freizügig und bekommst die Freizügigkeitsbecheinigung nach § 5,1. Die fünf Jahre nach § 2,5 besagen ja nur das dieser Personenkreis die FB ohne weitere Prüfung erhalten kann.
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Antwort #8 - 25.01.2006 um 15:08:30
 
Egal ist das eben nicht, ob man es MIT oder OHNE Prüfung bekommt (und im Falle OHNE dann beim Verlust des Arbeitsplatzes Sozialleistungen beantragen kann).

Aber ich meine, Abu hat das Beispiel mit § 11 Abs. 1 schon gelöst.
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Antwort #9 - 25.01.2006 um 17:06:13
 
Ja, aber bei Deiner Frage ging es um Arbeitnehmer und bei Bezug von Sozialleistungen hättest Du mit dem AufenthG noch schlechtere Karten.
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