Zitat:darf der Ausländer nicht länger als 6 Monate im Ausland sein, um seine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlieren
Unter bestimmten Umständen schon. Im
§ 51 AufenthG heißt es
Zitat:(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
Man könnte z.B argumentieren, dass der Umzug zusammen mit dem deutschen Ehepartner aufgrund der Arbeitsaufnahme durchaus den Interessen der BRD dient (Verringerung der Arbeitslosigkeit) und eine längere Befristung beantragen.
Zitat:Kann er in D bleiben, wenn sein Partner bei ihm angemeldet bleibt und sie eine Wochenendehe führen?
Es dürfte eigentlich nichts dagegen sprechen. Es werden auch viele deutsch / deutsche Ehen als Wochenendehen aufgrund der Arbeitsmarktsituation geführt. Die Betroffenen müssen aber in diesem Fall aufpassen und vorbereitet sein, auf eventuelle Nachfragen / Prüfungen durch die Ausländerbehörde nachweisen zu können, dass sie tatsächlich eine
Ehe bzw. keine
Scheinehe führen. Dies könnten sie anhand von z.B. Fahrtbücher oder Tickets, gemeinsame Kontoführung, Zeugnis von Nachbarn / Freunde / sonstige Familienmitglieder, etc.pp. beweisen.
Zitat:Wo fängt die Härtefallregel an? Erst bei körperlicher Gewalt oder schon bei Psychoterror?
Wie kommt es nur, dass in letzter Zeit so viele Ehen mit psychotischen Psychoterroristen geschlossen werden
?
Definition und Ausführungen / Beispiele zum Begriff "besondere Härte"
hier Seiten 133 bis 135.
Gruß
Sondra