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Auslandsaufenthalt des deutschen Partners (Gelesen: 1.166 mal)
Andy68
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18.01.2006 um 12:56:50
 
Folgende Situation:
1. Problem:
Ausländer, verpartnert mit einem Deutschen seit 01.10.2004. Der Deutsche hat jetzt einen Job in Wien angenommen und will sich unbedingt hier in D abmelden. Wennich das Ausl.Gesetz richtig verstanden habe, darf der Ausländer nicht länger als 6 Monate im Ausland sein, um seine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlieren, richtig?
Er hat hier in D einen guten Job und möchte eigentlich gar nicht nach Wien. Kann er in D bleiben, wenn sein Partner bei ihm angemeldet bleibt und sie eine Wochenendehe führen? Damit keine Mißverständnisse aufkommen: Es handelt sich nicht um eine Scheinehe!
2.Problem:
Der Deutsche behandelt seinen Partner sehr schlecht. Terrorisiert ihn mit krankhafter Eifersucht, lautes Schreien wegen Nichtigkeiten und wüste Beschimpfungen gibt es fast täglich. Die Nachbarn hatten sogar schon einmal die Polizei alarmiert...
Wo fängt die Härtefallregel an? Erst bei körperlicher Gewalt oder schon bei Psychoterror?
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Sondra
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Antwort #1 - 19.01.2006 um 11:39:42
 
Zitat:
darf der Ausländer nicht länger als 6 Monate im Ausland sein, um seine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlieren

Unter bestimmten Umständen schon. Im   § 51 AufenthG heißt es Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
7.        wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

Man könnte z.B argumentieren, dass der Umzug zusammen mit dem deutschen Ehepartner aufgrund der Arbeitsaufnahme durchaus den Interessen der BRD dient (Verringerung der Arbeitslosigkeit) und eine längere Befristung beantragen.

Zitat:
Kann er in D bleiben, wenn sein Partner bei ihm angemeldet bleibt und sie eine Wochenendehe führen?

Es dürfte eigentlich nichts dagegen sprechen. Es werden auch viele deutsch / deutsche Ehen als Wochenendehen aufgrund der Arbeitsmarktsituation geführt. Die Betroffenen müssen aber in diesem Fall aufpassen und vorbereitet sein, auf eventuelle Nachfragen / Prüfungen durch die Ausländerbehörde nachweisen zu können, dass sie tatsächlich eine Ehe bzw. keine Scheinehe führen. Dies könnten sie anhand von z.B. Fahrtbücher oder Tickets, gemeinsame Kontoführung, Zeugnis von Nachbarn / Freunde / sonstige Familienmitglieder, etc.pp. beweisen.

Zitat:
Wo fängt die Härtefallregel an? Erst bei körperlicher Gewalt oder schon bei Psychoterror?
Wie kommt es nur, dass in letzter Zeit so viele Ehen mit psychotischen Psychoterroristen geschlossen werden  Schockiert/Erstaunt?
Definition und Ausführungen / Beispiele zum Begriff "besondere Härte"  guck hier Seiten 133 bis 135.

Gruß
Sondra

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Andy68
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Antwort #2 - 19.01.2006 um 16:12:54
 
Hm, ich hab mir Seite 133-135 durchgelesen...da steht nix wg Härtefallregelung...?
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Sondra
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Antwort #3 - 19.01.2006 um 16:17:12
 
Und ob! Unter "31.2 Wegfall der Frist in Fällen besonderer Härte" wird genau erläutert, was unter einer "besonderen Härte" - die du hier vermutest - zu verstehen ist bzw. wie die ABHler dies zu werten haben.

Gruß, S.
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Andy68
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Antwort #4 - 19.01.2006 um 16:18:19
 
Weitere Frage:
Seine Aufenthaltserlaubnis gilt sicherlich auch für einen BESUCH in Österreich. Darf er damit aber auch da leben? Ich weiß, daß das gier ien Forum zum deutschen Ausl.G ist, aber vielleicht hat jemand einen Tip für mich, wo ich mich über die Gesetzeslage in Österreich informieren kann.
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Antwort #5 - 20.01.2006 um 10:39:47
 
Zitat:
aber vielleicht hat jemand einen Tip für mich, wo ich mich über die Gesetzeslage in Österreich informieren kann


hier anklicken
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