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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Auslandsaufenthalt des deutschen Partners https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1137585411 Beitrag begonnen von Andy68 am 18.01.2006 um 12:56:50 |
Titel: Auslandsaufenthalt des deutschen Partners Beitrag von Andy68 am 18.01.2006 um 12:56:50
Folgende Situation:
1. Problem: Ausländer, verpartnert mit einem Deutschen seit 01.10.2004. Der Deutsche hat jetzt einen Job in Wien angenommen und will sich unbedingt hier in D abmelden. Wennich das Ausl.Gesetz richtig verstanden habe, darf der Ausländer nicht länger als 6 Monate im Ausland sein, um seine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlieren, richtig? Er hat hier in D einen guten Job und möchte eigentlich gar nicht nach Wien. Kann er in D bleiben, wenn sein Partner bei ihm angemeldet bleibt und sie eine Wochenendehe führen? Damit keine Mißverständnisse aufkommen: Es handelt sich nicht um eine Scheinehe! 2.Problem: Der Deutsche behandelt seinen Partner sehr schlecht. Terrorisiert ihn mit krankhafter Eifersucht, lautes Schreien wegen Nichtigkeiten und wüste Beschimpfungen gibt es fast täglich. Die Nachbarn hatten sogar schon einmal die Polizei alarmiert... Wo fängt die Härtefallregel an? Erst bei körperlicher Gewalt oder schon bei Psychoterror? |
Titel: Re: Auslandsaufenthalt des deutschen Partners Beitrag von Sondra am 19.01.2006 um 11:39:42 Zitat:
Unter bestimmten Umständen schon. Im § 51 AufenthG heißt es Zitat:
Man könnte z.B argumentieren, dass der Umzug zusammen mit dem deutschen Ehepartner aufgrund der Arbeitsaufnahme durchaus den Interessen der BRD dient (Verringerung der Arbeitslosigkeit) und eine längere Befristung beantragen. Zitat:
Es dürfte eigentlich nichts dagegen sprechen. Es werden auch viele deutsch / deutsche Ehen als Wochenendehen aufgrund der Arbeitsmarktsituation geführt. Die Betroffenen müssen aber in diesem Fall aufpassen und vorbereitet sein, auf eventuelle Nachfragen / Prüfungen durch die Ausländerbehörde nachweisen zu können, dass sie tatsächlich eine Ehe bzw. keine Scheinehe führen. Dies könnten sie anhand von z.B. Fahrtbücher oder Tickets, gemeinsame Kontoführung, Zeugnis von Nachbarn / Freunde / sonstige Familienmitglieder, etc.pp. beweisen. Zitat:
Definition und Ausführungen / Beispiele zum Begriff "besondere Härte" [guck=guck.gif] hier Seiten 133 bis 135. Gruß Sondra |
Titel: Re: Auslandsaufenthalt des deutschen Partners Beitrag von Andy68 am 19.01.2006 um 16:12:54
Hm, ich hab mir Seite 133-135 durchgelesen...da steht nix wg Härtefallregelung...?
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Titel: Re: Auslandsaufenthalt des deutschen Partners Beitrag von Sondra am 19.01.2006 um 16:17:12
Und ob! Unter "31.2 Wegfall der Frist in Fällen besonderer Härte" wird genau erläutert, was unter einer "besonderen Härte" - die du hier vermutest - zu verstehen ist bzw. wie die ABHler dies zu werten haben.
Gruß, S. |
Titel: Re: Auslandsaufenthalt des deutschen Partners Beitrag von Andy68 am 19.01.2006 um 16:18:19
Weitere Frage:
Seine Aufenthaltserlaubnis gilt sicherlich auch für einen BESUCH in Österreich. Darf er damit aber auch da leben? Ich weiß, daß das gier ien Forum zum deutschen Ausl.G ist, aber vielleicht hat jemand einen Tip für mich, wo ich mich über die Gesetzeslage in Österreich informieren kann. |
Titel: Re: Auslandsaufenthalt des deutschen Partners Beitrag von Sondra am 20.01.2006 um 10:39:47 Zitat:
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