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Änderung des Freizügigkeitsgesetzes (Gelesen: 9.025 mal)
andmir
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15.01.2006 um 16:50:08
 
Hallo ! Sorry, das ich ein neues Thema aufmache, es gibt schon nähmlich einen Thread über die Umsetzung der  aufetnhaltsrechtlichen EU-Richlinien.  Dort wird es aber überwiegend über die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes diskutiert.

Mich interessiert vor allem der  §4a "Daueraufethaltsrecht" im Entwurf der Änderung des Freizügigkeitsgesetzes. Was wird damit gemeint?

Die Frage ist, ob für Studenten aus der neuen EU, die über 5 Jahre in Deutschland aufgehalten haben, der §4a dann gelten würde? Oder wird es wegen dem §13 über die Übergagsregelungen für neue EU so wie so nicht möglich sein?

Wie können die entsprechen Paragrafen im Gestzesentwurf interpretiert werden?

Vielen Dank !!!
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ronny
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Antwort #1 - 15.01.2006 um 18:33:44
 
Zitat:
Wie können die entsprechen Paragrafen im Gestzesentwurf interpretiert werden?


Hallo andmir,

ich würde im Moment noch gar nichts interpretieren wollen weil es noch der Entwurf eines Änderungsgesetzes ist Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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andmir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.01.2006 um 01:27:30
 
Ok, ich lasse jetzt die Entwürfe in Ruhe  Zwinkernd

Im aktuellen freizügigkeitsgesetz gibt es aber auch was über die 5-Jahre-Frist, und zwar:

§ 2
(5) Unionsbürger,...... die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt

Bedeutet das, dass ich nach Ablauf von 5 Jahren unbefristetes Recht zum Aufethalt habe, unabhängig davon ob ich die üblichen Voraussetzungen nachweisen kann ( also Exitenzmittel, Krankheitsversicherung usw)?

Arbeiten ohne Erlaubnis darf ich aber nicht, wegen § 13?

Oder gilt für mich auch § 2(5) nicht, weil es Beschränkungen nach § 13 gibt ???

Danke!!!

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jgw
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Antwort #3 - 18.01.2006 um 16:21:32
 
andmir schrieb am 16.01.2006 um 01:27:30:
Bedeutet das, dass ich nach Ablauf von 5 Jahren unbefristetes Recht zum Aufethalt habe, unabhängig davon ob ich die üblichen Voraussetzungen nachweisen kann ( also Exitenzmittel, Krankheitsversicherung usw)?

Als Student gilt für dich § 4 FreizügG/EU, somit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 und in der Folge auch § 2 Abs. 5 FreizügG/EU.
Wenn du dich auch unter der Geltung des AuslG ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hast und du dies auch seit Geltung des FreizügG/EU tust, gilt selbstverständlich diese Frist auch für dich.

Gruß
jgw

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Abu
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Antwort #4 - 19.01.2006 um 12:06:31
 
jgw schrieb am 18.01.2006 um 16:21:32:
Wenn du dich auch unter der Geltung des AuslG ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hast und du dies auch seit Geltung des FreizügG/EU tust, gilt selbstverständlich diese Frist auch für dich.


Aus einem anderen Thread wird deutlich, daß er erst seit letztem Jahr die estische Staatsbürgerschaft hat ( http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1137616512 ) .

Hebt § 2 Abs. 5 nicht auf den Aufenthalt als Unionsbürger ab?

Abu
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brickbat
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Antwort #5 - 19.01.2006 um 12:15:08
 
Ja.
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Antwort #6 - 19.01.2006 um 12:16:16
 
Würde ich so sehen.

(war zu schnell mit meinem ersten posting)
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andmir
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Antwort #7 - 19.01.2006 um 18:01:24
 
Hi !

Also wird dann der frühere Aufenthalt unter Geltung des AuslG nicht zu der 5-jahre-Frist angerechnet? Habe ich das jetzt richtig verstanden?

Ist ja nicht entscheidend, wann ich die EU-Bürgschaft bekommen habe. Estland ist sowie so erst seit 2 Jahren in EU. Ein 5 Jahe-Aufethalt unter FreizügG/EU konnte so wie so nicht daraus werden...
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andmir
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Antwort #8 - 20.01.2006 um 01:24:47
 
Hi ! Noch ein Paar meiner Überlegungen....

Wie schon oben gesagt, wenn für 2,5 FreizüzG die ganze 5-J.-Aufethaltsfrist im Status  "Unionsbürger" verlangt wird, dann kann man als Este 2,5 überhaupt erst im Jahre 2009 bekommen. Insofern finde ich, es nicht entscheidend, wann ich Unionsbürger geworden bin.

Und da wir gerade im Forum "Gesetzesänderungen" sind - noch was. Es werden nach dem Entwurf auch bei den Nicht-EU Studenten die Studiumzeiten zur Hälfte für Niedrlassungserlaubnis angerechnet.

Bei mir wirds dann gar nix nirgendwohin angerechnet ???  weinend Ist doch total unlogisch...
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