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Ich brauche Hilfe (Gelesen: 6.050 mal)
frankly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ich brauche Hilfe
08.01.2006 um 08:47:29
 
Hallo Zusammen,
ich bin Ausländer und bin seit 3Jhareund 3 Monate hier in Deutschland und verheiratet,im 18. Dez 2005 habe ich meinen Antrag für verlängerung meines Aufenthaltes (für einen unbefristeten), meine Frau musste auch unterschreiben, sie war einverstanden.
In Weihnachten bekomme ich ein Geschenck sie will trennen :'( oder scheiden lassen, aber sie hat gesagt, sie wird letzter Freitag unterschreiben, leider hat sie Ihr Wort nicht gehalten, ich bin zur zeit in einer Ausbildung (Fachinformatiker) in 3. Lehrjahr, mein Chef hat mir gesagt, dass er hinter mir steht. ich habe jetzt kein Schema, wie mein Zukunft aussieht, mein Aufenthalt wird am 15.01 ablaufen.
mein Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde hat mir gesagt dass das meine Unterlagen sind alle in Ordnung, ich bekomme einen unbefristeten aufenthalt wenn meine Frau unterschreibt, wenn sie nicht unterschreiben werde, was bekomme ich??? oder muss ich nach meinem heimatland zurück, ich kann nicht mehr denken oder Schlafen
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.01.2006 um 11:48:50
 
Hallo,
lebst du denn getrennt von deiner Ehefrau?
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 08.01.2006 um 11:49:16
 
...wenn Du mindestens 2 Jahre lang zum Zweck der Ehe eine Aufenthaltserlaubnis  bessessen hast, und Ihr in dieser Zeit als eheliche Lebensgemeinschaft zusammengelebt habt, hast du im Fall einer nach mehr als 2 Jahren eintretenden Trennung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig von der Ehe nach § 31 AufenthG.

Diese Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für 1 Jahr erteilt. Nach Ablauf des Jahres wird sie verlängert, wenn du eine eigenständige Lebensunterhaltsicherung (=eigenes Einkommen ohne öff. Leistungen mindestens auf Sozialhilfeniveau, vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG) nachweisen kannst.

gc
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.01.2006 um 12:04:29
 
Bitte künftig aussagekräftigeren Betreff wählen.

Danke  Cool
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frankly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 08.01.2006 um 16:22:03
 
ich bin seit über 3 Jahren verheiratet und wir leben noch unter einem Dach, ich bin noch nicht ausgezogen.
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.01.2006 um 17:03:13
 
Siehe Beitrag oben, "GC". Das träfe dann auf dich zu.
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frankly
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Antwort #6 - 09.01.2006 um 11:36:01
 
Hallo Albosa,
in den Fall, wenn ich zum Beispiel bescheinigung von meinem Arbeitsgeber, dass er mich nach der Ausbildung braucht, wird es einen Vorteil für mich, wenn ich bei ABH vorlege oder nicht
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 09.01.2006 um 11:48:32
 
Hallo, frankly,
eine Bescheinigung nützt, da du ja bald deine Ausbildung beendest. Danach brauchst du
unbedingt einen Job, der deinen Lebensunterhalt sicherstellt.
albosa
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 09.01.2006 um 11:49:45
 
Darauf kommt es nicht an. Bei dem geschilderten Sachverhalt MUSS
die ABH zunächst die AE ein Jahr verlängern. Unabhängig von Job oder
Frage der Sicherstellung des Lebensunterhaltes. So eine Bescheinigung
vom Arbeitgeber würde wohl nichts zusätzlich bringen.
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frankly
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Antwort #9 - 09.01.2006 um 12:51:53
 
Hallo Zusammen,

ich danke euch für euere Beiträge, es gibt nocht einen Sache, meine Frau hat bei ABH angerufen und der Sachbearbeiter hat zu ihr gesagt, es wird zur Erst für 2 Jahre ??? verlängert und er (er meinte mich) wird nicht ausgewiesen, deshalb bin ich ein Bisschen verwirrt wenn ihr sagt, es wird zur erst für ein Jahr verlängert. Ich weiss, dass Ihr soviele Erfahrungen mit solche Sachen aber macht micht alles durche einander, weil ich weiss nicht wie Glaubwürdig seine Aussage.

Gruß Frankly
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 09.01.2006 um 16:52:28
 
hi,

weshalb solltest Du auch ausgewiesen werden ?
Sichertsellung Lebensunterhalt ist in vielen Fällen
des Aufenthaltsrechts und natürlich auch für Dich
selbst sehr wichtig. Eine Trennung nach mehr als
2 Jahren Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen
ist dann auch Aufenthaltsrechtlich kein Problem.

Bruno
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Grista
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #11 - 10.01.2006 um 10:26:30
 
Hallo Albosa,

da du mehr als 2 Jahre mit deiner Frau in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hast musst du dir keine Sorgen machen, da du nun ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hast. Was aber zutrifft ist, dass du (wie bisher angenommen nach 3 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft mit deutscher Frau) keinen Anspruch auf unbefristet hast, diesen hast du dann wohl erst nach 7 Jahren!

Was trotz allem von Vorteil ist, wenn du der ABH trotzdem Einkommensnachweise vorlegst.

Die Erteilung der AE nach 1 Jahr ist im Gesetz so vorgesehen, wird aber auch nach meinen Erkentnissen nicht immer angewandt. Auch in unserer ABH wurden in diesem Fall, wenn bekannt war das der Ausländer einer Beschäftigung nachgeht ein AT für 2 Jahre erteilt! Zwinkernd

Grüße
Grista
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #12 - 10.01.2006 um 11:41:33
 
Grista schrieb am 10.01.2006 um 10:26:30:
Hallo Albosa,

Ich glaube es ging um Frankly...

Zitat:
Was aber zutrifft ist, dass du (wie bisher angenommen nach 3 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft mit deutscher Frau) keinen Anspruch auf unbefristet hast, diesen hast du dann wohl erst nach 7 Jahren!

?? Wie kommst Du darauf?

Abu
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Grista
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #13 - 10.01.2006 um 13:43:18
 
ja meinte ich  Zwinkernd konnte es nur nicht mehr verbessern, genauso das mit 7 Jahren = § 26 Abs. 4

Also er muss 5 Jahre regelmäßigen Aufenthalt haben und den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen, ausgenommen der nr. 3,5 und6!!
Grüße

Durchgedreht
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #14 - 10.01.2006 um 13:56:09
 
Grista schrieb am 10.01.2006 um 13:43:18:
Also er muss 5 Jahre regelmäßigen Aufenthalt haben ...

Mein' ich doch...

Abu
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