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Einladung für die nichtdeutschen Eltern (Gelesen: 2.946 mal)
Sascha C.
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einladung für die nichtdeutschen Eltern
03.01.2006 um 11:20:55
 
Guten Tag,

vor einem halben Jahr bin ich eingebürgert worden. Also habe jetzt nur die deutsche Staatsangehörigkeit. Ich möchte (wieder) meine nichtdeutsche (oder genauer: serbisch-montenegrinische) Eltern und die Großmutter nach Deutschland einladen. Vor Jahren habe ich gehört, dass es in einem solchen Fall die Möglichkeit gibt, nicht "normale" Besuchervisum, sondern was dauerhaftes (irgendeine Form der Aufenthaltserlaubnis) zu beantragen. Stimmt es, und wenn ja, wie? Sie kommen relativ oft zu mir, und es wäre schön, nicht jedes mal die gleiche, leider sehr zeit- und nervenaufwendige Prozedur wiederholen zu müssen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Liebe Grüße,
Sascha
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.01.2006 um 12:08:52
 
Hallo Sascha,

leider keine guten Nachrichten:

Wird wohl bei einem weiteren Besuchs-Visa-Prozedere bleiben. Zwinkernd

Einzige Ausnahme wäre:

§ 36 AufenthG der in Verbindung mit § 28 Abs. 4 AufenthG für Deine Eltern und Großeltern zur Anwendung kommen könnte.

ABER:

.....wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (und) erforderlich......

sind ziemlich hohe Hürden.

Dazu käme der zu sichernde Lebensunterhalt einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutz und Wohnraum als sonstige erteilungsvoraussetzung. Je nach Alter der Herrschaften ebenfalls ein Problem Zwinkernd

Waren Deine Eltern oder Großeltern früher mal hier, beziehen sie eine Rente aus Deutschland  (Stichwort Gastarbeiter !)  ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 03.01.2006 um 12:27:49
 
Zitat:
was dauerhaftes
ist es zwar auch nicht, aber ich hätte da einen Tipp, um dir „das Leben“ etwas leichter zu machen: Wenn du in klaren, gesicherten Finanziellen- und Wohnverhältnissen lebst, frage bei deiner Ausländerbehörde nach, ob sie einverstanden wären, dass du die Verpflichtungserklärung mit einer verlängerten Gültigkeitsdauer (z.B. für 1 Jahr) abgibst. Dann musst du nur noch „aufpassen“, dass deine Leute ordentlich versichert sind (eine gute, allerdings nicht billige Touristenversicherung bietet ADAC) und nicht länger als 3 Monate im ½ Jahr hier bleiben. Damit erreichst du wenigstens, dass du nur 1 mal im Jahr Zeit und Nerven aufreibst.

Gruß  Smiley Sondra
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 05.01.2006 um 11:50:12
 
Sondra schrieb am 03.01.2006 um 12:27:49:
ist es zwar auch nicht, aber ich hätte da einen Tipp, um dir „das Leben“ etwas leichter zu machen: Wenn du in klaren, gesicherten Finanziellen- und Wohnverhältnissen lebst, frage bei deiner Ausländerbehörde nach, ob sie einverstanden wären, dass du die Verpflichtungserklärung mit einer verlängerten Gültigkeitsdauer (z.B. für 1 Jahr) abgibst. Dann musst du nur noch „aufpassen“, dass deine Leute ordentlich versichert sind (eine gute, allerdings nicht billige Touristenversicherung bietet ADAC) und nicht länger als 3 Monate im ½ Jahr hier bleiben. Damit erreichst du wenigstens, dass du nur 1 mal im Jahr Zeit und Nerven aufreibst.

Gruß  Smiley Sondra

Das Thema ist eigentlich weniger, ob die ABH eine VE von 1 Jahr akzeptiert, sondern eher, ob die Auslandsvertretung auch bereit ist, Visa von 1 Jahr auszustellen.

Lies auch mal diesen Thread: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1116932239

Abu
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Marco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #4 - 07.01.2006 um 19:42:18
 
Hallo,

von den Auslandsvertretungen werden VE´s nur akzeptiert, die max. 6 Monate alt sind. Eine VE mit 1 Jahr Gültigkeit hilft da leider wenig.

Auch werden Visa für 1 Jahr grds. nur für Geschäftsreisende ausgestellt.

Gruß

Marco
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RainMan
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Antwort #5 - 09.01.2006 um 11:56:12
 
Marco schrieb am 07.01.2006 um 19:42:18:
Auch werden Visa für 1 Jahr grds. nur für Geschäftsreisende ausgestellt.



Stimmt nicht. Meine Schwiegermutter hat auch ein Jahresvisum für Besuchsreisen. Wir haben beim Antrag auf § 6 Abs. 2 AufenthG verwiesen und entsprechend begründet, das Visum wurde ohne Schwierigkeiten erteilt. VE wurde entsprechend für ein Jahr ausgestellt.

Gruß, RainMan
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Marco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #6 - 09.01.2006 um 14:52:01
 
Deswegen habe ich ja auch "grundsätzlich" geschrieben...

Und mit der VE war das ursprünglich von Sondra so gemeint, dass er mit einer VE, die vor einem dreiviertel Jahr ausgestellt wurde zur Botschaft gehen kann.

Gruß

Marco
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Abu
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Antwort #7 - 09.01.2006 um 16:53:06
 
Marco schrieb am 09.01.2006 um 14:52:01:
Deswegen habe ich ja auch "grundsätzlich" geschrieben...

Auch das ist nicht korrekt.

Zitat:
Und mit der VE war das ursprünglich von Sondra so gemeint, dass er mit einer VE, die vor einem dreiviertel Jahr ausgestellt wurde zur Botschaft gehen kann.

So habe ich das nicht gelesen.

Abu
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