Zitat:kommt vielleicht auf die Lesart an.
Vielleicht noch als Ergänzung:
Die Regierungsbegründung geht wohl auch in die Richtung, dass § 83 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzählung enthält, da sie sinngemäß ausführt :
"Die Unanfechtbarkeit der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an derGrenze entspricht § 71 Abs. 1
AuslG. Die Versagung....eines touristischen Visums (ist) ....unanfechtbar, weil keine subjektiven Rechte des Ausländers betroffen sind und auf die Erteilung kein Anspruch besteht." so BT- Drucksache 15/420
Für die von Mick zitierte Überlegung spricht m.E. auch noch, dass der Gesetzgeber an sich keinen Grund gehabt hätte zwischen dem
Visum zu touristischen Zwecken und dem
sonstigen Visum an der Grenze zu unterscheiden. denn in diesem Fall hätte er die Regelungen des § 71 Abs. 1
AuslG unverändert übernehmen können.
Zitat:§ 71 Abs. 1
AuslG: Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
Die
zusätzliche Erwähnung des "Visum zu touristischen Zwecken" in § 83 Abs. 1 AuenthG macht nur dadurch überhaupt einen Sinn, dass damit
jedes Touristenvisum (egal ob an der Grenze oder durch die Botschaft) gemeint sein kann.
Grüße
Ronny
(Anmerkung von mir: Die Lücken in dem Zitat der BT-Drucksache sind durch Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Erläuterung für eine dann doch entfallene Regelung im § 20
AufenthG entstanden)