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Beschwerde einreichen (Gelesen: 8.437 mal)
Mick
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Antwort #15 - 21.12.2005 um 12:39:44
 
Neuromancer schrieb am 21.12.2005 um 09:31:06:
nix davon, das nicht bei der zuständigen Auslandsvertretung Remonstriert werden könnte wenn das Touri-Visum dort beantragt wurde  Zwinkernd


Hi,
kommt vielleicht auf die Lesart an. Es sollt nach der mir vorliegenden
Kommentierung so gelesen werden, dass der Ausschluss von Rechts-
mitteln in drei Sachverhalten geregelt wird:

a) Versagung Tourivisum bei der Botschaft
b) Versagung Visum für längere Aufenthalte an der Grenze
c) Versagung Passersatzpapier an der Grenze



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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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ronny
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Antwort #16 - 21.12.2005 um 13:49:59
 
Zitat:
kommt vielleicht auf die Lesart an.


Vielleicht noch als Ergänzung:

Die Regierungsbegründung geht wohl auch in die Richtung, dass § 83 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzählung enthält, da sie sinngemäß ausführt :

"Die Unanfechtbarkeit der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an derGrenze entspricht § 71 Abs. 1 AuslG. Die Versagung....eines touristischen Visums (ist) ....unanfechtbar, weil keine subjektiven Rechte des Ausländers betroffen sind und auf die Erteilung kein Anspruch besteht."  so BT- Drucksache 15/420


Für die von Mick zitierte Überlegung spricht m.E. auch noch, dass der Gesetzgeber an sich keinen Grund gehabt hätte zwischen dem Visum zu touristischen Zwecken und dem sonstigen Visum an der Grenze zu unterscheiden. denn in diesem Fall hätte er die Regelungen des § 71 Abs. 1 AuslG unverändert übernehmen können.

Zitat:
§ 71 Abs. 1 AuslG: Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.


Die zusätzliche Erwähnung des "Visum zu touristischen Zwecken" in § 83 Abs. 1 AuenthG macht nur dadurch überhaupt einen Sinn, dass damit jedes Touristenvisum (egal ob an der Grenze oder durch die Botschaft) gemeint sein kann.

Grüße
Ronny Zwinkernd


(Anmerkung von mir: Die Lücken in dem Zitat der BT-Drucksache  sind durch Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Erläuterung für  eine dann doch entfallene Regelung im § 20 AufenthG entstanden)
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Antwort #17 - 21.12.2005 um 14:00:17
 
ronny schrieb am 21.12.2005 um 13:49:59:
Die zusätzliche Erwähnung des "Visum zu touristischen Zwecken" in § 83 Abs. 1 AuenthG macht nur dadurch überhaupt einen Sinn, dass damit jedes Touristenvisum (egal ob an der Grenze oder durch die Botschaft) gemeint sein kann.


Wobei ich mir ned vorstellen kann, dass es überhaupt ein
(normales) Visum zu touristischen Zwecken an der Grenze
gibt. Grundsätzlich stellen die Grenzer Ausnahmevisa aus,
dieses nach strengen Kriterien (z.B. Unvorhersehbares Er-
eignis). Da dürfte dann weniger ein touristischer Zweck ins
Auge gefasst werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #18 - 21.12.2005 um 14:41:21
 
Hi Leute,

danke für die Erläuterung  Smiley
nun ist das soweit Klar  Zwinkernd

Bleibt nur noch die Frage, weshalb Gesetze nicht so formuliert werden, das für "einen Absatz" nicht auch gleich 10 Bände an Kommentaren dazu gebraucht werden  :wand

Wie war das mit dem Rätsel "Was ist ein Anwalt auf dem Meeresgrund?"  Laut lachend

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Antwort #19 - 21.12.2005 um 15:08:19
 
Zitat:
Was ist ein Anwalt auf dem Meeresgrund? 


Ein guter Anfang ? Zwinkernd
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Antwort #20 - 21.12.2005 um 18:20:31
 
ronny schrieb am 21.12.2005 um 15:08:19:
Ein guter Anfang ? Zwinkernd


Yepp, volle Punktzahl  Durchgedreht
... wobei mir da spontan noch eine "Berufsgruppe" einfällt, aber keine Angst, die Beamten sind es nicht Zwinkernd

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