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EU Kind (Gelesen: 6.476 mal)
alima
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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17.12.2005 um 16:27:54
 
Hallo,
ich bin studentin (aus kamerun) und habe vor 3 Monaten ein Kind (in Frankreich geboren) bekommen der nur die Französische Staatangehörigkeit besitz; gibt's vor/nachteile für mich ? (ich bin nicht verheiratet und der Vater auch nicht EU ist).
Im Jugendamt wurde mich erteilt dass ich kein Anspruch auf kindergeld habe auf Grund meine Staatangehörigkeit / AE. stimmt es?


Danke im voraus



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ronny
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Antwort #1 - 17.12.2005 um 17:58:50
 
Hi alima,

bist du sicher, dass das Kind die französische Staatsangehörigkeit erworben hat ?

Sowohl Du als auch der Vater sind keine Franzosen ?

Grüße
Ronny Zwinkernd



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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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meho
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Antwort #2 - 17.12.2005 um 18:11:10
 
hallo,
Ronny kann hier die Lösung deiner Frage stehen????

http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Autexier/skripteca/DPFStaatsexamen/drpufr/drpufr...

gruss m.
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ronny
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Antwort #3 - 17.12.2005 um 18:16:44
 
hi meho,

danke Zwinkernd

danach wären meine Zweifel aber noch nicht ausgeräumt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #4 - 17.12.2005 um 18:21:47
 
hallo ronny ,

seh ich auch so!! aber wenn die Franzosen dem Kind aufgrund welcher Vorschriften die Sta. gegeben haben hat das Kind Glück gehabt.
Allerdings hört ich in Schule mal Frankreich hätte wie die USA das Geburtortsprinzip als Staatsangehörigkeit.Finde das nur grade nicht.Weist du da etwas darüber?
m.
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ronny
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Antwort #5 - 17.12.2005 um 18:28:05
 
Zitat:
Weist du da etwas darüber?


Nicht genug, aber soweit ich mich erinnere muß dann ein Eltrnteil auch schon dort geboren sein...
Steht auch so ähnlich in Deinem link Zwinkernd

Und es soll eine Verschärfung eingeführt worden sen, dass das Kind erst mit 13 oder so die Staatsangehörigkeit bekommt...

Ich muß das mal Montag nachlesen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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alima
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Antwort #6 - 17.12.2005 um 19:41:00
 
hallo Leute,
ich warte noch auf Ihre Antworte ):

bist du sicher, dass das Kind die französische Staatsangehörigkeit erworben hat ? 
 
Sowohl Du als auch der Vater sind keine Franzosen ? 

für Ronny: weder Glück noch...

wenn ein Kind in Frankreich geboren ist, und mind. ein Elternteil auch dort geboren ist ,ist er von Geburt an Franzose;(dort heisst es double droit du sol) 

ich bin wie mein Kind in Frankreich vor 30 Jahre geboren. daher ist er automatisch Franzose. ich selbe habe Anspruch  auf Franz.staat . aber lebe zur Zeit in Deutschland und die doppelstaatsangehörigkeit in Kamerun nicht zullässig ist.

wenn jemand auf meine Fragen Antworten kann wäre ich sehr froh.
Grüße,
alima


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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #7 - 17.12.2005 um 20:33:41
 
ronny schrieb am 17.12.2005 um 18:28:05:
Nicht genug, aber soweit ich mich erinnere muß dann ein Eltrnteil auch schon dort geboren sein...
Steht auch so ähnlich in Deinem link Zwinkernd

Und es soll eine Verschärfung eingeführt worden sen, dass das Kind erst mit 13 oder so die Staatsangehörigkeit bekommt...

Ich muß das mal Montag nachlesen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/nationalite/natio19.htm
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« Zuletzt geändert: 17.12.2005 um 20:59:11 von dr-er »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 17.12.2005 um 20:52:16
 
vielen Dank für deine Recherche, dr-er

(L. no 73-42 du 9 janv. 1973) Est français l'enfant, légitime ou naturel, né en France lorsque l'un de ses parents au moins y est lui-même né. - [C. nat., art. 23]. - V. infra, L. no 73-42 du 9 janv. 1973, art. 23.  Art. 19-3. 
Übersetzung Art 19-3:
Ein in Frankreich geborenes eheliches oder uneheliches Kind ist Franzose, wenn mindestens ein Elternteil in Frankreich geboren ist.
Ich warte...
Grüß,
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #9 - 19.12.2005 um 10:48:59
 
alima schrieb am 17.12.2005 um 16:27:54:
Im Jugendamt wurde mich erteilt dass ich kein Anspruch auf kindergeld habe auf Grund meine Staatangehörigkeit / AE. stimmt es?

Sofern Du eine AE für Studienzwecke hast, stimmt die Auskunft.

Denn § 62 EStG besagt:

Zitat:
§ 62 EStG Anspruchsberechtigte
...
(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
1. einer Niederlassungserlaubnis,
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des
   Aufenthaltsgesetzes oder
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem
   Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. ...


Es gelten Sonderregelungen gelten für Staatsangehörige bestimmer Staaten (EU-/EWR-Staaten, Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, Mazedonien, Marokko, Tunesien, Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Tschechische Republik, Zypern), aber die treffen auf Dich auch nicht zu.

Sorry.

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Antwort #10 - 19.12.2005 um 11:35:33
 
Abu schrieb am 19.12.2005 um 10:48:59:
Sofern Du eine AE für Studienzwecke hast, stimmt die Auskunft.

Denn § 62 EStG besagt:


Es gelten Sonderregelungen gelten für Staatsangehörige bestimmer Staaten (EU-/EWR-Staaten, Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, Mazedonien, Marokko, Tunesien, Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Tschechische Republik, Zypern), aber die treffen auf Dich auch nicht zu.

Sorry.

Abu


Hi Abu,

aber sie darf als Mutter eines EU-Buergers, wenn der Lebensunterhalt des Kindes gesichert ist, die Aufenthaltselaubnis-EU beantragen. Dann bekommt sie sicher das Kinder- ggf. auch Erziehungsgeld...  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #11 - 19.12.2005 um 12:14:51
 
Hi Chap

chap schrieb am 19.12.2005 um 11:35:33:
aber sie darf als Mutter eines EU-Buergers, wenn der Lebensunterhalt des Kindes gesichert ist, die Aufenthaltselaubnis-EU beantragen. Dann bekommt sie sicher das Kinder- ggf. auch Erziehungsgeld...  Zwinkernd


Das mit der AE-EU stimmt natürlich, aber bist Du sicher was die Auswirkungen auf das Kindergeld angeht? Zwar wäre das m. E. logisch, aber in alle Quellen, die ich gefunden habe, ist von der EU-Staatsangehörigen die Rede, und das wäre sie ja trotz AE-EU nicht...

Abu  
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ronny
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Antwort #12 - 19.12.2005 um 12:34:37
 
Zitat:
aber sie darf als Mutter eines EU-Buergers, wenn der Lebensunterhalt des Kindes gesichert ist, die Aufenthaltselaubnis-EU beantragen.


Aufgrund welcher Hausnummer?

Wenn der § 4 FreizügG/ EU gemeint wäre, müßte das Kind der Mutter Unterhalt leisten....

Aber selbst wenn dem so wäre habe ich auch keine Vorschrift im  EStG gefunden die einem Drittstaater mit AE/ EU die Rechte auf Kindergeld einräumen. Zwinkernd

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 19.12.2005 um 13:01:06
 
Abu schrieb am 19.12.2005 um 12:14:51:
Hi Chap


Das mit der AE-EU stimmt natürlich, aber bist Du sicher was die Auswirkungen auf das Kindergeld angeht? Zwar wäre das m. E. logisch, aber in alle Quellen, die ich gefunden habe, ist von der EU-Staatsangehörigen die Rede, und das wäre sie ja trotz AE-EU nicht...

Abu 


Hi Abu,

du hast natuerlich Recht. Ich bin eigentlich sehr ueberrascht, dass die EU-Staatsangehoerige und die Familienangehoerige nicht in der Liste sind. Aber:

"Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
...
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."

Wegen staendiger Rechtssprechung kann man davon ausgehen, dass das Wort "Deutsche" hier auch "Staatsangehoerige eines EU-Staates" bedeutet... Oder? Smiley
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« Zuletzt geändert: 19.12.2005 um 14:08:43 von chap »  

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Antwort #14 - 19.12.2005 um 13:22:33
 
Hi ronny,

ronny schrieb am 19.12.2005 um 12:34:37:
Aufgrund welcher Hausnummer?

Wenn der § 4 FreizügG/ EU gemeint wäre, müßte das Kind der Mutter Unterhalt leisten....


http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79958980C19020200&...

Das Urteil soll den ABH-Mitarbeitern doch bekannt sein... Zwinkernd

Zitat:
Aber selbst wenn dem so wäre habe ich auch keine Vorschrift im  EStG gefunden die einem Drittstaater mit AE/ EU die Rechte auf Kindergeld einräumen. Zwinkernd


Siehe oben... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 19.12.2005 um 13:35:04 von chap »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #15 - 19.12.2005 um 14:12:51
 
Ich glaube, es funktioniert nicht.

Zwar haben EU-Bürger grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld:
Zitat:
5.9. Wie steht's mit Kindergeld ?

Familienleistungen werden in allen Mitgliedstaaten gezahlt, doch bestehen je nach Land erhebliche Unterschiede im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und auf ihre Höhe. Sie sollten deshalb darüber informiert sein, von welchem Land Sie diese Leistungen erhalten können und wie die Anspruchsvoraussetzungen sind:
...
- Wohnen Ihre Familienangehörigen in dem Land, in dem Sie selbst als Arbeitnehmer oder Selbständiger versichert sind, ist dieses Land grundsätzlich für die Zahlung der Familienleistungen zuständig. Sie haben Anspruch auf Familienleistungen in gleichem Umfang und in gleicher Höhe wie die Staatsangehörigen dieses Staates.


Und es scheint auch richtig zu sein, daß die Mutter eines EU-Bürgers bezüglich sozialer Sicherheit - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - wie ein EU-Bürger zu behandeln ist:
Zitat:
6.8. Drittstaatsangehöriger

Wie bereits erwähnt, ist der Schutz, den die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit gewährleisten, auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beschränkt (siehe oben Kapitel 2).

Sogenannte "Drittstaatsangehörige" (d.h. Staatsangehörige von Ländern, die weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören) fallen grundsätzlich nicht unter diese Bestimmungen.

Wichtige Ausnahme: Familienangehörige einer Person, für die die Gemeinschaftsbestimmungen gelten, sind stets geschützt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.


Allerdings ist wohl ihr Studentenstatus hinderlich:
Zitat:
2.  Gelten diese Bestimmungen auch für mich?
 
Derzeit gelten die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit noch nicht für alle Personen, die sich innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bewegen oder aufhalten. ...
...
DURCH DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN NICHT GESCHÜTZTER PERSONENKREIS
Alle Personen, die nicht zu einer der bereits erwähnten Gruppen gehören. Dazu gehören insbesondere:

- Studenten, Behinderte und Nichterwerbstätige, die nicht mehr als Familienangehörige eines Arbeitnehmers, Selbständigen oder Rentners angesehen werden können;
...


Quelle: http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot/schemes/guide_de.htm

Abu
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Antwort #16 - 19.12.2005 um 14:14:05
 
Zitat:
ABH-Mitarbeitern


Look mein Profil Zwinkernd

Wenn die Existenzmittel für beide ausreichen, könnte man es so sehen. Zwinkernd


Aber:

wie soll dann der Unterschied im § 3 Abs. 2 FreizügG/ EU 

Zitat:
2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen (also der Freizügigkeitsberechtigte) oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.



und im § 4 FreizügG/ EU erklärt werden können:

Zitat:
Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:

der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,
die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird, sowie der Lebenspartner.



Für mich klingt das jetzt so als würde der Angehörige des nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten besser da stehen als der (nicht unterhaltene) Angehörige des erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten.


Grüße
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