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"Bescheinigung über das AufenthR" abgelehnt, §4 (Gelesen: 9.725 mal)
daniggo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #15 - 08.12.2005 um 20:32:37
 
eben, brickbat, weil ich wohl einer von denen bin die sich das annehmen: "DU bist der Baum!"

aber, um mal noch pathetischer (hoffe das fremdwort passt hier *g*) zu werden: wenn du siehst, dass die bäume neben dir rechtswidrig trotz "(regenwald-)baumschutzgesetz" gefällt werden, möchtest du vielleicht irgendwann kein baum mehr sein

Zwinkernd   Griesgrämig


zum thema rechtsmittelfähiger bescheid:
haben (rein rechtlich) viiiiiiiel zeit für den widerspruch: rechtsbehelfsbelehrung? pustekuchen!

ich poste euch mal morgen den anonymisierten "bescheid"...
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #16 - 09.12.2005 um 15:44:48
 
Kann ich nachvollziehen, leider...  Traurig
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daniggo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #17 - 10.12.2005 um 20:43:33
 
"bescheinigung gem. § 5 freizügigkeitsgesetz/eu

sehr geehrte frau k.,
anlässlich ihrer vorsprache am ... begehrten sie die erteilung einer bescheinigung gem § 5 freizgigkeitsgesetz/eu (FreizügG/EU).

nach ihren angaben sind sie nicht erwerbstätig.  damit gelten für sie als nichterwerbstätige unionsbürgerin besondere voraussetzungen. gem. § 4 ferzügG/EU sind sie nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über einen umfassenden krankenversicherungsschutz und ausreichende existenzmittel verfügen.

nach auffassung der ausländerbehörde liegen bei ihnen diese voraussetzungen nicht vor. da das freizügG/EU die möglichkeit einer zeitlichen befristung einer bescheinigung nach § 5 nicht vorsieht, wurde davon abstand genommen, ihnen eine bescheinigung auszustellen für den zeitraum entsprechend den von ihnen vorgelegten nachweise zur glaubhaftmachung ihrer freizügigkeit (versicherungsbestätigung für den zeitraum 01.11.2005 bis 29.01.2006 sowie einen bankbeleg in höhe von 2.000 euro).

wir gestatten uns, ihnen ein entsprechendes merkblatt als anlage bezufügfen


mit freundlichen grüßen
im auftrag
m."

zitat im wortlaut außer groß-/kleinscheribung und namen und datum und eventuelle tippgehler... der grammatikfahler ist aber nicht von mir.   Zwinkernd

rechtsbehelfsbelehrung war nicht enthalten.

frage an die experten der ausländerbehörden: müsste dann hier nicht auch konsequentwerweise eine ausreiseaufforderung gleich mit ins schreiben?
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #18 - 16.12.2005 um 14:47:53
 
Herrjeundmeinegüte, man glaubt es kaum. 
Tatsächlich äußert sich das Freizügigkeitsgesetzt gar nicht über die Befristung der FB. Es sieht sie nicht vor, aber es schließt sie auch nicht aus. Lediglich die Anwendungshinweise sagen dazu, daß die Bescheinigung nicht befristet werden soll. Dutzende Behörden befristen die FB nichtsdestotrotz z. B. für Werkvertragsarbeitnehmer, Aupairs, Studenten etc.
Eine Ausreisefrist macht keinen Sinn weil die Freizügigkeitsvoraussetzungen jederzeit neu erfüllt werden können, selbst wenn das Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtskräftig festgestellt wurde. Sicherheitshalber könntet Ihr Widerspruch einlegen.
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daniggo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/slowakisch
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Antwort #19 - 18.12.2005 um 22:18:12
 
danke für die antwort!

danke vor allem brickbat, dass du überhaupt antwortest!


so oft, wie der thread gelesen werden wurde, kann ich mir aber bei dem thema auch nicht vorstellen, dass das keinen anderen von einer ala/abh interessiert. und es sind von seiten der dorf-ala hier sicher sachen geäußert worden, die nicht nur brickbat zum stirnrunzeln bringen.

wollt ihr keine nestbeschmutzer sein, oder wie darf ich das verstehen? naja, euer gutes recht. ich finde es aber traurig, wenn das recht auf der strecke bleibt. ich verstehe auch, dass, wenn man vielleicht jeden tag einige eu-neubürger unter den fadenscheinigsten gründen auf der matte zu stehen hat, und man dann doch nix machen kann, oder die einen als behördenmitarbeiter wegen der löchrigen gesetze fast auslachen...

egal...

noch eine frage zum thema verwaltungsrecht:
- wenn die bescheinigung jetzt wegen anderer gründe ausgestellt werden muss, kann ich dann trotzdem noch widerspruch gegen den "alten" bescheid einlegen? oder gehts gleich ins förmliche?

abschließend noch allen besinnliche feiertage!
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