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"Bescheinigung über das AufenthR" abgelehnt, §4 (Gelesen: 9.742 mal)
daniggo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/slowakisch
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27.11.2005 um 13:37:58
 
hallo experten und laien.

meiner freundin wurde mitgeteilt, dass sie keine bescheinigung über das aufenthaltsrecht erhält. die begründung: die 3 monate, für die sie mit krankenversicherung für die dauer und existenzmitteln von 2000 euro bankguthaben offensichtlich die voraussetzungen für nicht erwerbstätige neu-eu-bürgerin erfüllt, sind der ABH zu kurz. es wäre nicht vorgesehen, eine befristung in die FZ-Bescheinigung einzubauen...

seltsame begründung: ab wann stellt man denn dann die bescheinigung aus? ab 6 monaten, ab 9 monaten?

könnte die ABH nicht §5 Absatz 4 FreizügG/EU hier benutzen: "Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass überprüft werden." ???

diese ABH war ein sehr erniedrigendes und unschönes erlebnis für meine freundin. wir mussten darauf bestehen, dass uns das nichterteilen der bescheinigung schriftlich beschieden wird. der bescheid enthielt nicht einmal eine rechtsbehelfsbelehrung.

(welche rechtgrundlage gibt es zum kopieren von ganzen pässen?)
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.11.2005 um 14:33:53
 
Hmmm,

ich würde interessieren, welche Krankenversicherung auf die Dauer von drei Monaten gelten soll, und was danach mit Krankenversicherung ist.
Wovon lebt sie nach Ablauf der (Reise?) Krankenversicherung und dem "Verbrauch" der Existenzmittel ?

Zitat:
welche rechtgrundlage gibt es zum kopieren von ganzen pässen?



Wo steht, dass es verboten ist ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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daniggo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/slowakisch
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Antwort #2 - 27.11.2005 um 14:57:08
 
krankenversicherung: www.care-concept.de

die frage nach dem danach stellt sich (rechtlich) aus meiner sicht zum jetzigen zeitpunkt noch nicht. für 3 monate sind die bedingungen erfüllt, dass möchten wir bescheinigt haben.

aber sollte sich meine freundin vor ablauf der 3 monate neue entscheiden, wieder 3 monate zu bleiben, dann wird wieder kv-schutz abgeschlossen und der nachweis über die notwendigen existenzmittel wird wieder erbracht.

mit der beabsichtigten vereinfachung hat das hier nichts zu tun.

es geht doch letztendlich nur darum, dass meine freundin weder staatliche leistungen in anspruch nimmt und nicht schwarz arbeitet, oder? gibt es daran zweifel, weil auch du so zweifelnd fragst? wir lieben uns und möchten gesetzestreu in D zusammenleben. und bis sie arbeit hat (legal, mit bundsagentur und so...), müssen wir auf andere möglichkeiten des freizügG zurückgreifen. legal. warum sie wohl in 3 monaten noch genug existenzmittel hat? weil ich ausreichend verdiene. verpflichtungserklärung ist im freizügG nicht erwähnt, aber selbst der vorschlag (für dann längerfristigen sofort anzeigbaren aufenthalt) wurd dann abgelehnt, obwohl diese idde anfänglich von der sachbearbeiterin selbst kam.


zu dem thema verbotenes kopierens: ich befinde mich vielleicht in dem irrglauben, dass die erhebung von personenbezogenen daten und deren speicherung (datenschutzgesetz?!) erlaubt sein muss. personalienseite ok, nachvollziehbar. alle weiteren seiten mit ein- und ausreisestempeln, die keine konkreten bezug zu deutschland haben, nein.

hoffe weiterhin auf rege teilnahme, aber BITTE trennt fakten in bezug auf das gesetz von vermutungen, deren beantwortung so oder so rechtlich kein anderes ergebnis produzieren... das ist nämlich genau das, was ich unserer ABH vorwerfe... nicht am gesetz zu bleiben...
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Abu
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Antwort #3 - 30.11.2005 um 13:03:15
 
Hi Daniggo,

Aus meiner Sicht können die ausreichenden Existenzmittel nicht das Thema sein, denn die Vorläufigen Anwendungshinweise zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Nr. 4.1.2.2 besagen u. a.:
Zitat:
... Aufgrund des in § 5 FreizügG/EU festgelegten vereinfachten Verfahrens wird grundsätzlich ein Nachweis der Voraussetzungen der ausreichenden Existenzmittel vor Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr verlangt. Eine Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der ausreichenden Existenzmittel kann zwar im Einzelfall verlangt werden (...), dies wird aber in der Regel nicht der Fall sein. Grundsätzlich ist davon ausgehen, daß ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch genommen werden. ...


Anders sieht aber mit der Krankenversicherung aus, vgl. Nr. 4.1.1:
Zitat:
Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte KV-Schutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen KV folgende Leistungen umfaßt:
- ...
...
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.


Liegt ein derartiger KV-Schutz vor oder nur eine nicht zur zeitlich als auch sachlich eingeschränkte Reise-KV?

Abu
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brickbat
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Antwort #4 - 01.12.2005 um 18:55:53
 
Zitat:
zu dem thema verbotenes kopierens: ich befinde mich vielleicht in dem irrglauben, dass die erhebung von personenbezogenen daten und deren speicherung (datenschutzgesetz?!) erlaubt sein muss. personalienseite ok, nachvollziehbar. alle weiteren seiten mit ein- und ausreisestempeln, die keine konkreten bezug zu deutschland haben, nein.


Zu den Aufgaben der ABH gehört die Überwachung der  Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften. Selbstverständlich sind die Ausländerbehörden berechtigt, die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu erheben und speichern = § 86 AufenthG. Dazu können u. U. auch die im Paß befindlichen Ein-und Ausreisestempel gehören. Welche Einwände hast Du dagegen?
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Abu
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Antwort #5 - 02.12.2005 um 09:28:25
 
brickbat schrieb am 01.12.2005 um 18:55:53:
Zu den Aufgaben der ABH gehört die Überwachung der  Einhaltung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften. Selbstverständlich sind die Ausländerbehörden berechtigt, die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu erheben und speichern = § 86 AufenthG. Dazu können u. U. auch die im Paß befindlichen Ein-und Ausreisestempel gehören.

Welche Einreise- und Ausreisestempel? Die Dame ist EU-Bürgerin...

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brickbat
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Antwort #6 - 02.12.2005 um 13:37:44
 
Abu schrieb am 02.12.2005 um 09:28:25:
Welche Einreise- und Ausreisestempel? Die Dame ist EU-Bürgerin...

Abu



Und???? hä?
Offensichtlich sind ja Ein-und Ausreisestempel vorhanden sonst wären ja gegen das kopieren derselben keine Einwände erhoben worden, oder?
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Antwort #7 - 02.12.2005 um 16:15:14
 
brickbat schrieb am 02.12.2005 um 13:37:44:
Und???? hä?
Offensichtlich sind ja Ein-und Ausreisestempel vorhanden sonst wären ja gegen das kopieren derselben keine Einwände erhoben worden, oder?

Ja schon, aber wohl kaum aus D. Und wofür braucht die ABH die Stempel aus - sagen wir mal - der Türkei?

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.12.2005 um 20:04:49
 
danke, dass sich nochmal jemand des themas annimmt!

@brickbat:
- ja, die entsprechenden leistungen bei verkehrsunfällen und anschließender geburt sind versichert...

- zum thema stempel: wie kann die befugnisnorm aus dem aufenthG bei einem sachverhalt aus dem freizügG greifen?   Zwinkernd  (ernstgemeintes argument!!!)

wo bekomme ich die vorläufigen anwendungshinweise her?

wie soll ich jetzt vorgehen? der widerspruch bringt doch beiden seiten nur weiteren aufwand, aber mit der mitarbeiterin der ABH kommen wir auch nicht weiter. und bei ihrem chef sicher auch nicht, den musste sie letztes mal 3 x konsultieren.
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.12.2005 um 20:14:43
 
Zitat:
zum thema stempel: wie kann die befugnisnorm aus dem aufenthG bei einem sachverhalt aus dem freizügG greifen?     (ernstgemeintes argument!!!)


das geht über § 11 Abs. 1 FreizügG/EU  guck
hier

darüber findet der § 86 AufenthG entsprechend Anwendung Zwinkernd

Zitat:
wo bekomme ich die vorläufigen anwendungshinweise her?

google einfach mal danach Zwinkernd
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daniggo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #10 - 02.12.2005 um 22:01:01
 
der 11er ist ein argument, sorry für das stehlen von zeit...  Augenrollen

mal sehen was google ausspuckt... danke! was ist deine meinung zum sachverhalt, sunny?
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brickbat
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Antwort #11 - 03.12.2005 um 15:31:22
 
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Antwort #12 - 06.12.2005 um 17:30:38
 
naja, leider wird es wohl auf ein widerspruchsverfahren hinauslaufen.

habe heute mit dem leiter der ausländerbehörde telefoniert. war ein sehr sachliches gespräch, aber gebracht hat es nichts.

seine aussagen:
- für kurzfristige aufenthalte (also 3 monate + 1, 2, 3... monate)  nach dem freizügG sieht das freizügG keine ausstellung der bescheinigung vor. die wäre nur für daueraufenthalte, weil befristung nicht vorgesehen ist. ein zeitmaß für "dauerhaft" konnte / wollte er nicht nennen (wie auch...).
- meine freundin erfüllt mit KV und 2000 Euro für 3 monate NICHT die voraussetzungen nach §4.

er fragte mich, warum ich überhaupt anrufe, man hätte doch den bescheid zugesendet. ich antwortete: da durch argumentative sachliche auseinandersetzung evtl. das widerspruchsverfahren (auch im interesse der behörde) vermieden werden könnte. er: dafür ist eine behörde da. ich: ???

ich versteh die sache wirklich nicht. da wird jetzt ein gesetzesentwurf vorgestellt, der den missbrauch von sozialleistungen durch (neu-)eu-bürger eindämmen soll, weil die lücken ja derzeit riesengroß sind... und wir zwei haben solche probleme, obwohl ja schon unser verhalten indizieren sollte, dass gerade kein sozialleistungsmissbrauch betrieben werden soll.

wenn mich meine moral nicht so im griff hätte, würde ich meine freundin jetzt zum sozialamt/arbeitsamt schicken um stütze abzusahnen. und die reaktionsmöglichkeiten der ABH sind ja bekanntlich arg begrenzt bei diesem heiklen thema (nicht schlagen!!! *wegduck*). zum glück für mein vaterland wurde ich aber gut erzogen.
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thora
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #13 - 07.12.2005 um 17:20:25
 
Abu schrieb am 02.12.2005 um 16:15:14:
Ja schon, aber wohl kaum aus D. Und wofür braucht die ABH die Stempel aus - sagen wir mal - der Türkei?

Abu


Hallo,

die Ein- und Ausreisestempel sind auch bei EU-Bürgern ggf relevant, da aus diesen, Zeiten, die außerhalb des Bundesgebiets verbracht werden, nachvollzogen werden können. In Eurem Fall nehme ich mal an, dass dies deshalb zu den Akten genommen wurde um die Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet zu berechnen und ggf. mit Euren Angaben zu vergleichen.

Gruß
Thora
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Antwort #14 - 08.12.2005 um 18:58:57
 
Zitat:
wenn mich meine moral nicht so im griff hätte, würde ich meine freundin jetzt zum sozialamt/arbeitsamt schicken um stütze abzusahnen. und die reaktionsmöglichkeiten der ABH sind ja bekanntlich arg begrenzt bei diesem heiklen thema (nicht schlagen!!! *wegduck*). zum glück für mein vaterland wurde ich aber gut erzogen.


Wieso zum Glück für Dein Vaterland? Wie sagt doch der Werbespot so schön: DU bist der Baum ( ehem..., oder so ähnlich...)  Zwinkernd


Ganz nebenbei würde mich wirklich mal interessieren, wie die Ablehnung in dem Fall in einem rechtsmittelfähigen Bescheid einigermaßen plausibel begründet werden kann... hä?
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