Das sind einige. Aber man muss hier nach der Rechtsgundlage unterscheiden. Mal der Reihe nach:
Unter § 12 Abs. 1 Nr. 1
StAG fallen Personen aus Staaten, deren Recht überhaupt keinen Verlust der Staatsangehörigkeit vorsieht, spontan fallen mir hier Argentinien und Mexiko ein.
Nr. 2 betrifft Personen aus Staaten, deren Recht zwar einen Verlust kennt, in denen aber faktisch keine Entlassung durchgeführt wird. Darunter fallen z.B. Tunesien, Marokko, Libanon und eben Afghanistan.
Nr. 3-6 sind einzelfallabhängig und nicht an bestimmte Staaten geknüpft, sondern an andere Bedingungen.
In Absatz 1 sind also die Fälle zusammengefasst, bei denen eine Entlassung nicht möglich ist oder im Einzelfall nicht zumutbar ist.
"Privilegiert" würde ich allenfalls diejenigen nennen, die unter Absatz 2 fallen, also Bürger von EU-Staaten, zu denen Gegenseitigkeit besteht. Liste hier:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/gegenseitigkeit.htmSchließlich gibt es noch Absatz 3, also diejenigen, die wegen nicht abgeleistetem Wehrdienst nicht entlassen werden. Hier ist aber nur beim Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen Hinnahme von Mehrstaatigkeit möglich.
Absatz 4 kann derzeit nicht angewandt werden, da es die dort genannten völkerrechtlicher Verträge bisher nicht gibt.
Einige weitere Ausnahmen finden sich noch in den Verwaltungsvorschriften zu § 8
StAG, aber die hier aufzulisten würde zu weit führen, auch sind diese Ausnahmen ebenfalls nicht an bestimmte Staaten geknüpft.