Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
familienzusammenführung (Gelesen: 2.920 mal)
erkan73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag familienzusammenführung
25.10.2005 um 20:40:49
 
hallo also ich stehe vor zwei kontroversen aussagen.
meine frau und ich haben im mai05 in deutschland geheiratet. beide türkisch, ich hier geboren, sie in der türkei. Sie hat mit ihrem studentenvisum seit zwei jahren versucht ihre deutschkenntnisse auf eine gefordertes testdaf niveau zu bringen, trotz goethe institut und co. leider erfolglos. So sind wir nun dazu gezwungen gewesen einen antrag auf ehezusammenführung einzureichen(zum glück ging das direkt beim OAmt ohne das meine frau erst einmal ausreisen mußte  ) Leider haben wir immer noch nicht alle unterlagen einreichen können, da von mir die verdienstbescheinigung der letzten drei monate verlangt wurde. mittlerweile bin ich aber entlassen worden und mußte zum arbeitsamt alg2 beantragen.
das ordnungsamt sagt, sie darf nicht hier bleiben, wenn ich vom arbeitsamt lebe. wir waren daher beim anwalt und er belerte uns damit das dies egal wäre, da wir bereits eine ehe führen und gemeinsam wohnen. ob wir arbeiten oder leider arbeitslos sind ist dabei egal, die ehegemeinschaft darf nicht getrennt werden. was ist denn nun richtig? das was der anwalt sagt oder die beamten vom ordnungsamt? wenn es egal wäre, wozu dann die drei letzten gehaltsabrechnungen?
mit freundlichem dank auf alle kommenden antworten

erkan 


:bussi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #1 - 25.10.2005 um 20:51:40
 
Hi,
warum bist Du hier? Als nachgezogenes (hier geborenes)
Kind eines "Gastarbeiters"? Falls dem so ist, liegt der An-
walt falsch.
Dann müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG (siehe oben unter Gesetze) erfüllt werden.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
erkan73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag familienzusammenführung
Antwort #2 - 25.10.2005 um 21:07:58
 
hmm fragst du mich das im ernst? ich weiß nicht weshalb ich auf der welt bin....
ich bin hier geboren und hab niederlassungs.... wie das auch jetzt nennen mag.
verstehe deinen satz nicht :zugezogen und hier geboren, ist das wichtig?
gilt das nun oder gilt es für mich,bzw. uns nicht? wo finde ich bitte diesen Paragraphen?
gruß erkan
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #3 - 25.10.2005 um 21:26:24
 
Zitat:
hmm fragst du mich das im ernst?


Klar frage ich das im Ernst. Wenn Du z.B. als Asylberechtigter
anerkannt wärest, käme auch ein Absehen vom § 5 in Betracht.
Aber scheint ja ned so zu sein, sonst wüsstest Du das.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
erkan73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #4 - 25.10.2005 um 21:41:22
 
ok also es muß also doch der Lebensunterhalt gesichert sein, was der anwalt allerdings nicht meinte. !!! wie gesagt, stehe eine bestehende Ehegemeinschaft vor diesem Paragraphen. Nach irgend einem Recht dürfe die FAmilie nicht getrennt werden...
Bei Ehezusammenführungen von bisher nicht zusammenlebenden Ehepartnern wäre diese §5/1 das aber zutreffend. Kann das vieleicht sein? gibt es da vieleicht doch etwas?
ich frag das auch nur, da man mir auch erzählt hat, das sie ausreisen müsse um überhaupt diesen antrag auf zusammenführung im ausland einzureichen. das stimmte aber auch nicht! wir durften diesen antrag direkt hier einreichen und haben auch dadurch für sie eine fiktionsbescheinigung bis...
was meint ihr? Fragezeichen

erkan
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #5 - 25.10.2005 um 21:44:03
 
Zum Einkommen bist Du informiert.
Zum Wechsel des Aufenthaltszweckes: Der ist ohne Ausreise
möglich, wenn ein Anspruch auf AE erfüllt wird. Wenn das Ein-
kommen da wäre, dürfte ein solcher Anspruchsfall gegeben
sein.
Siehe § 16 Abs. 2 AufenthG.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
erkan73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #6 - 25.10.2005 um 21:55:42
 
und du meinst also, der gesicherte lebensunterhalt ist wichtiger für die erteilung der ae als evtl. die trennung der familie? das steht doch aber auch mit gültigen eu-recht nich konform? ich denke ich geh noch mal zum Ausländeramt und frage vorsichtshalber nach und übergebe dann das bürokratische an den anwalt,der anderer meinung ist.

gruß erkan :richter
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #7 - 25.10.2005 um 23:13:25
 
Du kannst Mick ruhig vertrauen, er hat Recht.
Wäre es anders, könnten die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 schon durch ein schlichtes Besuchsvisum ausgehebelt werden, da die  bereits bestehende ehel. LG nicht mehr getrennt werden dürfte. Dein RA scheint nicht sehr fachkundig zu sein.

Allerdings besteht evtl. die Möglichkeit, die Sicherung des LU durch eine Verpfilchtungserklärung z. B. Deiner Eltern nachzuweisen. Nach altem Recht gab es für den Ehegattennachzug zu Ausländern der sog. `zweiten Generation´sogar ausdrücklich diese Möglichkeit. Frag doch mal bei der ABH nach. Kann der LU nicht sichergestellt werden wird Deine Frau tatsächlich ausreisen müssen.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
erkan73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #8 - 25.10.2005 um 23:47:48
 
hmm eigentlich ist das ein anwalt der fachkundig im ausländerrecht ist.
was bedenkt werden muß wäre, das kein familienzuzug stattfand, sondern die ehe hier in deutschland geschlossen wurde und eine lebensgemeinschaft besteht. zweitens ist das ausländerrecht nicht unumstößlich, da es auch gegen das grundgesetz und eu-menschenrechtskonvention verstößt. das wären[bgcolor=Yellow] artikel6 absatz2 deutsches grundgesetz [/bgcolor]"ehe und familie stehen unter besonderem schutz..." dieser schutz gilt auch für menschen ohne deutsche
staatsangehörigkeit, die in der bundesrepublik leben. ebenso auch in der[bgcolor=Yellow] eu-menschenrechtskonvention artikel12 und artikel16.[/bgcolor]

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #9 - 26.10.2005 um 07:10:05
 
Zitat:
Sie hat mit ihrem studentenvisum seit zwei jahren versucht ihre deutschkenntnisse auf eine gefordertes testdaf niveau zu bringen, trotz goethe institut und co. leider erfolglos.


Weiteres Mittel wäre evtl. auch einfach Deutsch zu lernen damit das Studium weitergeführt werden kann, dafür muß allerdings auch der LU gesichert sein. Wie wurde der LU überhaupt dafür als gesichert nachgewiesen ?

Edit:

Wenn ein Zweckwechsel des Aufenthaltes vorliegt, hat der Anwalt Unrecht und Mick Recht. Der Zweckwechsel besteht darin, dass von einer AE nach
§ 16
AufenthG (Studium) in die AE nach
§ 30
(Ehegattennachzug) gewechselt werden soll, dabei sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5, 27, 29 und 30 AufenthG zu beachten.

Wenn dann der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen gesichert ist , gilt nur mal als Beispiel der § 27 Abs. 3 :

Zitat:
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchangewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden
   

Dein "Fachanwalt" sollte sich die aktuelle Textversion anschauen, die seit 18.03.2005 gilt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 26.10.2005 um 07:23:45 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
erkan73
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #10 - 26.10.2005 um 10:04:56
 
Lu ward gesichert da mein fall der arbeitslosigkeit ja erst die letzte woche geschah. zuvor war es ja auch kein problem.

es ist nicht richtig. aufgezählte paragraphen regeln den zuzug eines familienangehörigen und nicht bei bereits zusammenlebenden. es bezieht sich auf den zuzug, weniger auf sich im inland bereits aufhaltende und zusammenlebende.
es gibt wohl auch bereits eine rechtssprechungen gegen den artikel des LU nachweis von verfassungsgericht. ABH sollen aber trotzdem versuchen diese anzuwenden...
allerdings hat der staatsanwalt für ausländerrecht vieleicht nicht die aktuelle version und steht doch auf dem falschen fuß?  kopfhau
ich geh mal heute zum ABH und versuche mich mal einen dialog :dom
gruß erkan
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #11 - 26.10.2005 um 10:47:43
 
Zitat:
Lu ward gesichert da mein fall der arbeitslosigkeit ja erst die letzte woche geschah. zuvor war es ja auch kein problem.

Hi,
aber es ist jetzt ein Problem. Und maßgeblich sind die Umstände
am Tag der Entscheidung durch die ABH.
Zitat:
es ist nicht richtig. aufgezählte paragraphen regeln den zuzug eines familienangehörigen und nicht bei bereits zusammenlebenden. es bezieht sich auf den zuzug, weniger auf sich im inland bereits aufhaltende und zusammenlebende.

Das ist Nonsens. Die Regelungen betreffen die Erteilung einer AE zum
Ehegattennachzug, unabhängig davon, ob der Nachziehende sich im
Aus- oder Inland aufhält.

Zitat:
es gibt wohl auch bereits eine rechtssprechungen gegen den artikel des LU nachweis von verfassungsgericht. ABH sollen aber trotzdem versuchen diese anzuwenden...

"es gibt wohl" ist wirklich toll. Du solltest kein Halbwissen verbreiten.
Sicherlich sind da andere Fälle angesprochen, z.B. der Ehegattennach-
zug zu Deutschen.
Zitat:
allerdings hat der staatsanwalt für ausländerrecht vieleicht nicht die aktuelle version und steht doch auf dem falschen fuß?  kopfhau

Vermutlich meinst Du Rechtsanwalt? Es gibt übrigens meines Wissens
den "Fachanwalt für Ausländerrecht" nicht. Allenfalls Anwälte mit dem
"Tätigkeitsschwerpunkt Ausländerrecht".

Zitat:
ich geh mal heute zum ABH und versuche mich mal einen dialog

Mach das. Sei aber ned so entäuscht, wenn es nicht läuft, wie gewünscht.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
RainMan
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 167

Norden, Germany
Norden
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: familienzusammenführung
Antwort #12 - 26.10.2005 um 11:05:03
 
Bekommst Du wirklich ALG II? Oder Arbeitslosengeld? Wenn Du bis letzte Woche Arbeit hattest, müsste das doch eher Arbeitslosengeld sein, oder nicht?

Ohne konkretes Wissen behaupten zu wollen: Macht es nicht einen Unterschied, ob jemand von Arbeitslosengeld (=Versicherungsleistung) lebt, oder von Arbeitslosengeld II (Sozialleistung) ?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema