Danke, Ralf, Du bist ehrlich eine große Hilfe...Ich glaub', wir sind uns einig, dass es ein ungewöhnlicher Fall ist...Wenn ich mir jetzt aber den
§ 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
anschaue. Der Paragraph ist sicherlich nicht für Kinder wie ihn vorgesehen, aber irgendwie finde ich nichts, was dagegen spricht ihn anzuwenden.
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind !)
(ist er !)
eines deutschen Vaters !
(bin ich !)
und einer ausländischen Mutter
(hatte er auch !)
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist
(das gab es auch, allerdings zu einem Zeitpunkt, als ich noch nicht Deutscher war ---aber es steht auch nichts davon, dass dies zwingend erforderlich ist)
,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat !
(da müssten wir noch anderthalb Jahre warten)
und
3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.!
(das war ebenfalls der Fall)
Wahrscheinlich sprechen irgendwelche Anwendungsvorschriften dagegen, diesen Paragraphen bei meinem Sohn anzuwenden. Aber gebietet nicht die Rechtssicherheit, dass eventuelle Ausschlusskriterien auch expressis verbis im Text genannt werden ?
Außerdem ist mir noch § 16 aufgefallen:
[i
](1) Die (...) Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2 Die (...) Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich . . auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem (...) Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
[/i]
Zu dem Zeitpunkt, als meine Einbürgerung rechtskräftig wurde, befand sich mein Sohn schon in Deutschland, seine Mutter war tot, sodass die elterliche Sorge zweifelsfrei mir zustand. Einen Vorbehalt gab es bei meiner Einbürgerung nicht. Ich hatte seinerzeit bereits nachgefragt, aber als die zuständigen Mitarbeiter mir sagten, dass ich den Antrag ja nicht für ihn gestellt hatte, nicht weiter nachgeforscht. Als ich den Antrag gestellt hatte, war nicht abzusehen, dass er noch einmal nach Deutschland kommen würde und man sagte mir damals, dass ein Aufenthalt in Deutschland notwendig sei. Im Gesetzestext finde ich aber darauf keinen Hinweis.
Zitat:Vermutlich auch danach nicht, oder ist die Wehrpflicht ab einem bestimmten Alter automatisch erledigt? Die Alternative wäre, den Wehrdienst abzuleisten.
Normalerweise ist die Wehrpflicht mit Erreichen des 30. Lebensjahrs erledigt. In Deutschland würde mein Sohn gerne zur Bundeswehr gehen. Vielleicht könnte er sogar zB in Afghanistan aufgrund seiner Zweisprachigkeit wertvolle Dienste leisten und mein Quasi-Schwiegervater war Major der Bundeswehr und würde ihn gerne entsprechend unterstützen. Im Iran jedoch wäre der Junge -aufgrund seiner Abneigung gegenüber dem Islam - vollkommen fehl am Platze.
Wenn ich es richtig verstehen, handelt es sich bei beiden Vorschriften nicht um Ermessenseinbürgerung, sodass bei Anwendung eine Doppelstaatlichkeit hingenommen werden würde.
Lieber Ralf, bitte sei so gut und zieh' mir den Zahn, dass hier eventuell ein Umweg bereits jetzt erfolgsversprechend wäre. Meine Rechtschutzversicherung deckt Einbürgerungsverfahren nicht und ich möchte keinesfalls Geld für einen Anwalt wegwerfen, wenn der Antrag eh keine Aussicht auf Erfolg hat. Andererseits möchte ich natürlich auch nichts unversucht lassen. Sollte er defacto mit mir eingebürgert worden sein, wird es wohl immer schwieriger, wenn kein enger zeitlicher Bezug mehr besteht.
Vielen Dank nochmal....
Gruß,
aramis