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komplizierte Einbürgerung eines 16Jährigen (Gelesen: 3.896 mal)
aramis
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25.10.2005 um 01:07:42
 
Liebes Experten-Team,
in einem recht komplizierten Fall möchte ich Euch um eine Stellungnahme bitten: ich selbst wurde vor ca. 2 Jahren eingebürgert. Mein Sohn wurde 1989 in Deutschland geboren. Meine damalige Frau und ich waren zum diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre in Deutschland, allerdings noch nicht als Asybewerber anerkannt ( aber ich denke, dass spielt zu dem Zeitpunkt eh noch keine Rolle).
Im Alter von sieben Jahren verließ meine Frau mit dem Jungen - gegen meinen Wunsch - Deutschland und kehrte zurück in den Iran.
Ich blieb hier und wir ließen uns 1998 scheiden. Ich überlies ihr das Sorgerecht für den Jungen. Im Sommer 2003 verstarb meine Ex-Frau und nach diversen Problemen kam er im Frühjahr 2004 - ich selbst war inzwischen Deutscher - im Rahmen einer Familienzusammenführung zu mir.
Meine Nachfrage beim Ausländeramt ergab, dass er nach Ansicht der dort Entscheidenden keinen Anspruch auf Einbürgerung habe.
Seine Deutschkenntnisse sind inzwischen wieder sehr gut und er hat keine Möglichkeit in den Iran zurückzukehren:
Jetzt also meine Frage: Besteht tatsächlich kein Anspruch auf Einbürgerung ? Dh die sechs Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland von '89-'96 spielen überhaupt keine Rolle mehr ? Habe ich ein Chance aufgrund der Einzigartigkeit des Falles auf eine Ermessenseinbürgerung zu hoffen ? Muss ich dann einen Antrag bei der Bezirkregierung stellen (lebe in NRW) ? Wird es bei einem Antrag eine Überprüfung meiner Wohn- und finanzieller Verhältnisse geben ? Aufgrund der Vorkommnisse der letzten Jahre hat mein Sohn zurzeit massive Schulprobleme. Ich gehe davon aus, dass sich diese noch geben werden, sobald er sich wieder gefunden hat. Zurzeit sähe eine Prognose aber wohl so aus, dass keinen deutschen Schulabschluss erreichen wird. Hieraus könnte man vermutlich folgern, dass er schwerlich ohne staatliche Unterstützung wird leben können. Wird diese Prognose eine Ermessensentscheidung negativ beeinflussen oder darf dies keine Rolle spielen ? Ich habe außerdem gelesen, dass zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse vierjähriger Schulbesuch mit Versetzung nachgewiesen werden sollte. Dies kann er nicht vorweisen. Gibt es dann die Möglichkeit, eine mündliche Prüfung abzulegen ?

Wie Ihr seht, ist der ganze Fall sehr kompliziert. Ich möchte deshalb, soweit möglich, vermeiden, dass irgendein übereifriger Beamter in dem Leben des Jungen herumstochern kann und ihn so noch mehr unter Drück setzt. Allerdings würde es einfach meinem Rechtsempfinden entsprechen, dass es in solchen besonderen Fällen auch besondere Entscheidungen geben muss, die keinen Wert auf das formale Vorhandensein von Voraussetzungen legen. Aber vielleicht bin ich da einfach zu idealistisch;-)Er selbst fühlt sich seit jeher als Deutscher und hatte sogar im Iran immer Probleme deshalb.
Es wäre sehr nett, wenn Ihr mir Eure Meinungen mitteilen würdet, sodass ich mir eine realistische Einschätzung davon machen kann, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Für Tipps bei der Ausführung wäre ich sehr dankbar.

Vielen, vielen Dank im Voraus,

Aramis
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Ralf
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Antwort #1 - 25.10.2005 um 10:36:48
 
Hallo Aramis!

Zitat:
Besteht tatsächlich kein Anspruch auf Einbürgerung ?

Leider nicht. Ein Anspruch erfordert u.a. 8 Jahre rechtm. Aufenthalt, der i.d.R. ununterbrochen sein soll, vgl. § 10 StAG.

Zitat:
Dh die sechs Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland von '89-'96 spielen überhaupt keine Rolle mehr ?

Im Falle einer Unterbrechung sieht § 12 b StAG zwar vor, dass ein früherer Aufenthalt bis zu maximal 5 Jahren angerechnet werden kann, nach den Verwaltungsvorschriften ist es dazu aber erforderlich, dass der frühere Aufenthalt integrierende Wirkung hatte. Bei Kindern kann davon regelmäßig erst ausgegangen werden, wenn diese eine Schule im Inland besuchen. Aufenthaltszeiten im Kleinkindalter haben demnach keine integrierende Wirkung und sind daher nicht anrechenbar.

Zitat:
Habe ich ein Chance aufgrund der Einzigartigkeit des Falles auf eine Ermessenseinbürgerung zu hoffen ?

Im Bereich der Ermessenseinbürgerung ist gerade bei Minderjährigen vieles möglich, allerdings kommt an dieser Stelle gleich ein ganz dickes ABER:
Aufgrund des immer noch bestehenden deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 wäre dazu zwingend die Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit erforderlich, und dies ist bekanntlich so gut wie aussichtslos.
Zudem ist die Person bereits 16 Jahre alt, das heißt, sie ist einbürgerungsrechtlich ohnehin zu behandeln wie ein Volljähriger.

Zitat:
Muss ich dann einen Antrag bei der Bezirkregierung stellen (lebe in NRW) ?

Nein, ein Antrag wäre auch hier bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung zu stellen.

Da ich einen Antrag derzeit ohnehin für aussichtslos halte, erspare ich mir die Beantwortung der weiteren Fragen.
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Antwort #2 - 25.10.2005 um 13:20:36
 
Hallo Ralf,
vielen Dank für die Antwort, die sicherlich ein wenig demotivierte. Aber nötigenfalls warten wir einfach noch ein paar Jahre...
Was mich allerdings wundert, ist der Verweis auf das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen. Natürlich gab es da ein Riesenproblem, allerdings gibt es seit 2000 - zumindest für NRW - eine Verfahrensvorschrift, die eine Doppelstaatlichkeit bei (ehemaligen) Iranern ermöglicht. So war es auch bei mir: bei meiner Einbürgerung durfte ich meine iranische Staatsbürgerschaft automatisch und ohne besonderen Antrag behalten und musste lediglich unterschreiben, dass ich -sobald der Iran ein Entlassen aus der Staatsbürgerschaft ermöglicht - einen Antrag stellen werde und ich während Aufenthalten im  Iran kein Anrecht darauf habe, mich auf die deutsche Staatsbürgerschaft zu berufen. Ich habe sogar in meinen iranischen Pass einen Stempel mit einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommen, damit ich den Iran wiederverlassen darf, wenn ich mit meinem iranischen Pass eingereist bin.

Vor Erlass dieser Verfahrensvorschrift haben die Iraner ein Schreiben an die iranische Botschaft geschickt, mit der Bitte, sie aus der Staatsbürgerschaft zu entlassen. Da die Botschaft auf diese Schreiben regelmäßig nicht reagierte, wurde dies aber alles Notwendige, das zum Aufgeben der Staatsbürgerschaft erfolgen musste, gewertet ---und dem Wunsch nach Vermeidung von Doppelstaatlichkeit war Genüge getan.

Naja, da dies aber nicht der einzige Grund ist wird es an dieser Stelle wohl sehr schwierig und wir werden uns noch ein wenig gedulden. Vielen Dank auf jeden Fall
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Antwort #3 - 25.10.2005 um 14:01:18
 
Oh, da hat jemand meine Versuche bei der Übertragung gelöscht....VIELEN, VIELEN DANK  danke

Ralf, ich glaub' übrigens nicht, dass Du von dieser Verfahrensvorschrift noch nie etwas gehört hast --- ich versteh' nur nicht, weshalb dann das deutsch-persische Niederlassungsrecht dann noch für eine Rolle spielt :nixkapiern:

By the way: mein Sohn wird erst im Dezember 16 Jahre alt. Könnte es dann noch einen Unterschied machen, wenn ich vor diesem Datum einen Antrag stelle oder wäre sowieso das Alter bei Erteilung maßgeblich ????
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Ralf
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Antwort #4 - 25.10.2005 um 14:03:22
 
Zitat:
allerdings gibt es seit 2000 - zumindest für NRW - eine Verfahrensvorschrift, die eine Doppelstaatlichkeit bei (ehemaligen) Iranern ermöglicht.

Vollkommen richtig, und nicht nur in NRW. Allerdings gilt dies eben nur dann, wenn ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, und das ist ja, wie schon geschrieben, hier nicht der Fall.
Ebenfalls möglich ist die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Iranern, wenn zwar ein Ermessen besteht, dieses aber stark eingeschränkt ist, etwa bei Ehegatten von Deutschen (§ 9 StAG) oder der Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern (§ 10 Abs. 2 StAG). Eine erhebliche Ermessensreduzierung kann ich bei einem reinen §-8-Fall eines 16-Jährigen jedoch nicht erkennen.
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aramis
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Antwort #5 - 25.10.2005 um 14:46:23
 
Danke nochmal, Ralf.

SCHADE...Das heißt also, dass er erst wenn er 2012 einen Antrag auf Einbürgerung stellen wird, eine realistische Chance hat, dass diesem stattgegeben wird. Irgendwie eigenartig bei einem Jungen, dessen erste Sprache deutsch ist...

Da er außerdem im Iran jetzt wehrpflichtig ist, wird er den Iran bis 2009 nicht besuchen können.

Dummgelaufen.... :heul:
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Antwort #6 - 25.10.2005 um 15:14:23
 
Zitat:
Oh, da hat jemand meine Versuche bei der Übertragung gelöscht....VIELEN, VIELEN DANK  danke

Keine Ursache, ist ja u.a. mein Job hier.  grin

Zitat:
versteh' nur nicht, weshalb dann das deutsch-persische Niederlassungsrecht dann noch für eine Rolle spielt

Einfach deshalb, weil es nach wie vor geltendes Recht ist. Das Abkommen (genauer gesagt, ein Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen) wurde zwar schon vor Jahren von deutscher Seite gekündigt, aber wie dies bei zwischenstaatlichen Abkommen üblich ist, können diese nicht einseitig gekündigt werden. Solange die andere Seite nicht zustimmt, bleibt es geltendes Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber schon vor Jahren entschieden, dass das Abkommen nicht anwendbar ist, wenn ein Einbürgerungsanspruch besteht.

Zitat:
By the way: mein Sohn wird erst im Dezember 16 Jahre alt. Könnte es dann noch einen Unterschied machen, wenn ich vor diesem Datum einen Antrag stelle oder wäre sowieso das Alter bei Erteilung maßgeblich ?

Hmmm... Die Frist bis dahin ist recht kurz, ich glaube nicht, dass es etwas ändert, zumal Verfahren nach § 8 StAG wegen des höheren Prüfungsumfanges recht aufwendig sind. Außerdem steht auch dann immer noch die fehlende Entlassung im Wege, denn es bleibt ja eine reine Ermessenseinbürgerung.

Zitat:
SCHADE...Das heißt also, dass er erst wenn er 2012 einen Antrag auf Einbürgerung stellen wird, eine realistische Chance hat, dass diesem stattgegeben wird.

Vorausgesetzt, die derzeitigen Vorschriften sowie seine Verhältnisse ändern sich bis dahin nicht wesentlich, wird dann eine gute Chance bestehen. Evtl. besucht er auch noch einen Integrationskurs, dann verkürzt sich die erforderliche Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre. Hat er evtl. vor der Ausreise noch eine Zeit lang die Schule besucht, kann dies ggf. auch angerechnet werden.

Zitat:
Irgendwie eigenartig bei einem Jungen, dessen erste Sprache deutsch ist...

Nun, es ist ja auch eine eigenartige Fall-Konstellation. Es wird kaum möglich sein, alle Eventualitäten bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Normalerweise ist das ja auch kein großes Problem, wenn da nicht dieses leidige Niederlassungsabkommmen wäre.

Zitat:
Da er außerdem im Iran jetzt wehrpflichtig ist, wird er den Iran bis 2009 nicht besuchen können.

Vermutlich auch danach nicht, oder ist die Wehrpflicht ab einem bestimmten Alter automatisch erledigt? Die Alternative wäre, den Wehrdienst abzuleisten.
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aramis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 25.10.2005 um 18:35:18
 
Danke, Ralf, Du bist ehrlich eine große Hilfe...Ich glaub', wir sind uns einig, dass es ein ungewöhnlicher Fall ist...Wenn ich mir jetzt aber den

§ 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder

anschaue. Der Paragraph ist sicherlich nicht für Kinder wie ihn vorgesehen, aber irgendwie finde ich nichts, was dagegen spricht ihn anzuwenden.

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind !)
(ist er !)
eines deutschen Vaters !
(bin ich !)
und einer ausländischen Mutter
(hatte er auch !)
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist
(das gab es auch, allerdings zu einem Zeitpunkt, als ich noch nicht Deutscher war ---aber es steht auch nichts davon, dass dies zwingend erforderlich ist)
,

2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat !
(da müssten wir noch anderthalb Jahre warten)
und

3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.!
(das war ebenfalls der Fall)
 

Wahrscheinlich sprechen irgendwelche Anwendungsvorschriften dagegen, diesen Paragraphen bei meinem Sohn anzuwenden. Aber gebietet nicht die Rechtssicherheit, dass eventuelle Ausschlusskriterien auch expressis verbis im Text genannt werden ?


Außerdem ist mir noch § 16 aufgefallen:

[i
](1) Die (...) Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber ausgefertigten Urkunde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2 Die (...) Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich . . auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem (...) Eingebürgerten kraft elterlicher Sorge zusteht. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
[/i]
 
Zu dem Zeitpunkt, als meine Einbürgerung rechtskräftig wurde, befand sich mein Sohn schon in Deutschland, seine Mutter war tot, sodass die elterliche Sorge zweifelsfrei mir zustand. Einen Vorbehalt gab es bei meiner Einbürgerung nicht. Ich hatte seinerzeit bereits nachgefragt, aber als die zuständigen Mitarbeiter mir sagten, dass ich den Antrag ja nicht für ihn gestellt hatte, nicht weiter nachgeforscht. Als ich den Antrag gestellt hatte, war nicht abzusehen, dass er noch einmal nach Deutschland kommen würde und man sagte mir damals, dass ein Aufenthalt in Deutschland notwendig sei. Im Gesetzestext finde ich aber darauf keinen Hinweis.
Zitat:
Vermutlich auch danach nicht, oder ist die Wehrpflicht ab einem bestimmten Alter automatisch erledigt? Die Alternative wäre, den Wehrdienst abzuleisten.

Normalerweise ist die Wehrpflicht mit Erreichen des 30. Lebensjahrs erledigt. In Deutschland würde mein Sohn gerne zur Bundeswehr gehen. Vielleicht könnte er sogar zB in Afghanistan aufgrund seiner Zweisprachigkeit wertvolle Dienste leisten und mein Quasi-Schwiegervater war Major der Bundeswehr und würde ihn gerne entsprechend unterstützen. Im Iran jedoch wäre der Junge -aufgrund seiner Abneigung gegenüber dem Islam - vollkommen fehl am Platze.

Wenn ich es richtig verstehen, handelt es sich bei beiden Vorschriften nicht um Ermessenseinbürgerung, sodass bei Anwendung eine Doppelstaatlichkeit hingenommen werden würde.

Lieber Ralf, bitte sei so gut und zieh' mir den Zahn, dass hier eventuell ein Umweg bereits jetzt erfolgsversprechend wäre. Meine Rechtschutzversicherung deckt Einbürgerungsverfahren nicht und ich möchte keinesfalls Geld für einen Anwalt wegwerfen, wenn der Antrag eh keine Aussicht auf Erfolg hat. Andererseits möchte ich natürlich auch nichts unversucht lassen. Sollte er defacto mit mir eingebürgert worden sein, wird es wohl immer schwieriger, wenn kein enger zeitlicher Bezug mehr besteht.

Vielen Dank nochmal....

Gruß,
aramis

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Antwort #8 - 25.10.2005 um 18:57:14
 
Zitat:
§ 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder



Sorry, aber Du wolltest den Zahn ja gezogen bekommen.Zwinkernd

Der § 5 RuStAG (heute StAG) wurde eingeführt, weil zum01.07.1993 die staatsangehörigkeitsrechtliche Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern erfolgte.

Die vorher durch nichteheliche Geburt benachteiligten Kinder eines Deutschen sollten rückwirkend noch in den Genuß der deutschen Staatsangehörigkeit kommen.

Entscheidender Termin für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit beim Vater war aber der Tag der Geburt des Kindes.  Danach deutsch gewordene Väter konnten ihren Nachkommen nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln, wenn sie nach der Einbürgerung des Vaters zur Welt kamen. Zwinkernd

Zitat:
5.1.1  Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)

      Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden,
      wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deut-
      scher Staatsangehöriger war.
Eine nach deutschen Gesetzen wirksame
      Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzuneh-
      men, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstands-
      buch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu
      prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder
      Feststellung der Vaterschaft vorliegt.


Das mit dem Erstreckungserwerb hätte seinerzeit bei Deiner Einbürgerung evtl. mit berücksichtigt werden können, nachträglich dürfte das ned mehr möglich sein. Aber da weiß Ralf sicher noch was zu Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #9 - 25.10.2005 um 19:45:21
 
Zitat:
Das mit dem Erstreckungserwerb hätte seinerzeit bei Deiner Einbürgerung evtl. mit berücksichtigt werden können, nachträglich dürfte das ned mehr möglich sein. Aber da weiß Ralf sicher noch was zu Zwinkernd

Natürlich, ein Erstreckungserwerb des Kindes kann nur zusammen mit den Eltern bzw. dem Elternteil erfolgen, niemals nachträglich, allein schon deshalb, weil es die diesen Fällen eine gemeinsame Urkunde gibt, auf der Eltern und Kinder stehen.

Zitat:
Danke, Ralf, Du bist ehrlich eine große Hilfe...Ich glaub', wir sind uns einig, dass es ein ungewöhnlicher Fall ist...

Nun, so ungewöhnlich auch nicht. Es kommt ja häufig vor, dass Kinder zwar in D geboren werden, aber dann im Heimatland zur Schule geschickt werden und kurz vor der Vollendung des 16. Lebensjahres zurück kommen. Es ist vom Gesetzgeber durchaus gewollt, dass diese Kinder nicht so einfach eingebürgert werden können. Allein die Tatsache, dass hier die Mutter verstorben ist, kann leider keine andere Entscheidung rechtfertigen. Ihr werdet wohl noch etwas warten müssen.

Zitat:
Einen Vorbehalt gab es bei meiner Einbürgerung nicht.

Wetten, dass doch? Schau dir mal genau deine Einbürgerungsurkunde an. Dort ist u.a. folgender Satz vorgedruckt: "Die Einbürgerung hat sich nicht auf Kinder des/der Eingebürgerten erstreckt:" Dies ist der in § 16 erwähnte Vorbehalt. Würde der Satz fehlen, hätte sich die Einbürgerung auf das minderjährige Kind erstreckt.

Zitat:
man sagte mir damals, dass ein Aufenthalt in Deutschland notwendig sei. Im Gesetzestext finde ich aber darauf keinen Hinweis.

Richtig, aber in den für die Einbürgerungsbehörden verbindlichen
Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht
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Antwort #10 - 25.10.2005 um 20:08:05
 
Okay, Ihr Guten...ich seh' es ein....  klatsch
Bei einem RA hätte ich wohl erstmal eine Menge bezahlt, bis er mir gesagt hätte: "Upps, es klappt doch nicht...":richter

Jetzt gedulden wir uns also und hoffen darauf, dass er mit 22 dann doch die Kurve gekriegt hat und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann... Immerhin hab' ich so noch einen Grund, ihn zum Lernen zu zwingen... :pei

Nocheinmal vielen Dank für die exakten Auskünfte und alles Gute  :blum

PS: Bestimmt, springt mir aber demnächst noch irgendetwas ins Auge, was ich als eindeutig passend intepretiere...nennt es mir nicht übel, wenn ich dann noch mal poste...bestimmt will ich nicht an Eurer Expertise zweifeln, aber manchmal kommt man gegen die eigene Besserwisserei einfach nicht an  :wahn:
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Antwort #11 - 25.10.2005 um 20:17:20
 
Zitat:
nennt es mir nicht übel, wenn ich dann noch mal poste


Kein Problem aramis,

dafür machen wir das hier ja Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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