Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Kindernachzug (Gelesen: 1.670 mal)
Hansi
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kindernachzug
03.10.2005 um 14:35:36
 
Hallo,

ich habe in den Vorschriften zum Kindernachzug im Aufenthaltsgesetz nachgelesen, und habe dazu einige Fragen:

Zitat:
§ 32 Kindernachzug

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.


Meine Freundin hat eine 16-jährige Tochter, die derzeit noch kein Deutsch spricht, und die Sprache in den nächsten Monaten auch nur in geringem Umfang erlernen können wird, wenn darunter ihr Schulabschluss nicht leiden soll,  da sie gerade in der Abschlussklasse ist. Danach wäre sie bereit in einem Intensivkurs Deutsch zu büffeln. Allerdings würde ich meine Freundin schon vor Abschluss dieses Kurses heiraten wollen.

Ich gehe natürlich davon aus, dass sie sich in unsere Lebensverhältnisse einfügen kann, wie kann man so etwas aber nachweisen bzw. aufgrund welcher Tatsachen erstellt die Behörde diese Prognose? (Das Herkunftsland ist die Ukraine, dort wohnt sie in einer Großstadt. Ihre Schulleistungen sind durchschnittlich bis gut.)

Zitat:
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Was ist eine besondere Härte in diesem Sinne? Da die Mutter Wittwe ist, gäbe es keine weitere sorgeberechtigte Person zuhause. Außerdem würde eine weitere (wesentlich jüngere) Schwester mit übersiedeln.

Was würde passieren, wenn das aufgrund von (4) nachgezogene Kind volljährig wird, und zwischenzeitlich eine Berufsausbildung begonnen hätte? Könnte es diese Ausbildung beenden, oder erlösche das Aufenthaltsrecht dann sofort? - Ich gehe davon aus, dass ein nahegelegener Industriebetrieb großes Interesse daran haben könnte, sie auszubilden und zu beschäftigen, da dieser Betrieb derzeit seine Aktivitäten in den russischsprachigen Märkten massiv ausweitet.

ÄrgerlichWie oft / wie lange im Jahr dürfte diese Tochter künftig ihre Mutter in Deutschland besuchen, falls sie kein Aufenthaltsrecht erlangt?

Herzlichen Dank für die Antworten,
Hansi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Hansi
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kindernachzug
Antwort #1 - 05.10.2005 um 17:33:33
 
Meine Fragen nochmal in Kurzform:
1.) Nach welchen objektiven Kriterien stellt die Behörde fest, ob sich eine über 16-jährige Jugendliche in die Lebensverhältnisse einpassen kann §32 (2)

2.) Was ist ein Härtefall im Sinne von §32 (4) - Kann der deutsche Staat verantworten, dass eine 16-jährige ohne sorgeberechtigte Person an ihrer Seite im Herkunftsland bleibt?

Vielleicht kann mir ja doch jemand weiterhelfenFragezeichen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kindernachzug
Antwort #2 - 05.10.2005 um 20:59:21
 
TiPP:

lies dir mal durch was die

"Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz"


dazu sagen. Die sind zwar eigentlich (noch) nicht zur Veröffentlichung bestimmt,
aber trotzdem locker zu ergoogeln  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Hansi
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kindernachzug
Antwort #3 - 06.10.2005 um 01:08:10
 
Danke Fons,

manchmal ist der richtige Link besser als viele Seiten Text. Dennoch ist die Materie äußerst kompliziert.

Ich deute das gelesene wie folgt:

Ein Aufenthaltsrecht kann die Tochter am ehesten erhalten, wenn sie gleichzeitig mit der alleinsorgeberechtigten Mutter (Wittwe) den Lebensmittelpunkt hierher verlegt. Dann sollte sie aber schleunigst deutsch lernen, um vor dem 18. die Deutschkenntnisse nachweisen zu können, und damit selbst den Anspruch nach § 32(2) zu erlangen.

Bleibt die Tochter jetzt zuhause, um das letzte Schuljahr abzuschließen, während die Mutter sofort zu mir zieht, verliert sie auch den Nachzugsanspruch definitiv, es sei denn sie schafft dann auch noch rechtzeitig die Deutschprüfung.

Heißt das in der Konsequenz, die Mutter zieht (unabhängig  vom Hochzeitstermin) erst dann dauerhaft zu mir, wenn die Tochter die Schule abgeschlossen hat? Danach hat dann diese bis zur Volljährigkeit noch ein dreiviertel Jahr, intensiv deutsch zu lernen.

Was passiert allerdings am 18. Geburtstag? Nach § 34 (2) entsteht ein eigenständiges Recht.  Dieses kann nach (3) bis zum Erreichen der Erfordernisse für die Niederlassungserlaubnis verlängert werden. Was bedeutet hier "kann"? Heißt das, sie wird verlängert, solange sich die Tochter nichts zu schulden kommen lässt (vgl. u.a. Versagungsgründe von §37 (2)), im Bundesgebiet wohnhaft bleibt, und die Verlängerung stets rechtzeitig beantragt? Oder kann sie trotzdem versagt werden, weil beispielsweise eine Eindämmung der Zuwanderung politisch erwünscht wird?

Liege ich mit meinen Schlussfolgerungen richtig, oder haben sich irgendwelche gravierenden Böcke eingeschlichen?

Für eure Mühe, herzlichen Dank

Hansi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Hansi
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gut dass es euch gibt
Antwort #4 - 06.10.2005 um 20:05:25
 
Hallo!

Danke dass es euch gibt. Ich war jetzt in der ABH um den Fall zu klären.

Hätte ich bei euch nicht die einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes gefunden, wäre ich wahrscheinlich nach 5 Minuten abgewimmelt gewesen. Denn allzu deutlich steht in §32 (2) die Altersgrenze von 16 Jahren, über der die deutsche Sprache bei einem Nachzug beherrscht werden muss.

So aber bestand ich darauf, dass ich gelesen hatte, dass ein minderjähriges Kind, also auch über 16, gemeinsam mit der alleinerziehenden Mutter nach Deutschland ziehen kann; und dass zu diesem Zeitpunkt keine Anforderungen an die Deutschkenntnisse bestünden.

Es hat einige Zeit gedauert, dann fand auch der Sachbearbeiter den §32 (1) 2 und die zugehörigen Erläuterungen.


Natürlich muss die Tochter Deutsch lernen. Aber so können wir uns Zeit mit der Heirat lassen, und die Tochter kann nacheinander erst den Schulablschluss zuhause machen, und dann hier Deutsch lernen. Es wäre doch wirklich niemandem gedient, wenn sie jetzt wegen der Aufenthaltsvorschriften ein halbes Jahr vor dem Schulabschluss die Schule schmeißen müsste.

Nochmals herzlichen Dank!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kindernachzug
Antwort #5 - 06.10.2005 um 20:31:36
 
Schön, sowas zu lesen  [beifall=beifall.gif]

Da wurde dann ja sicher ned schlecht gestaunt, was du da aus dem
Ärmel gezaubert hast  Schockiert/Erstauntm
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Hansi
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kindernachzug
Antwort #6 - 07.10.2005 um 23:02:18
 
Zitat:
Da wurde dann ja sicher ned schlecht gestaunt, was du da aus dem
Ärmel gezaubert hast  Schockiert/Erstauntm


Naja, ganz so deutlich würde ich es nicht ausdrücken. Aber spontan hatte er diese Variante für meinem Fall offensichtlich nicht gesehen,...

...oder hatte ich nur nicht deutlich genug gemacht, dass ich mit der Hochzeit so lange warten kann, bis die Tochter auch so weit ist. Wenn ich mir unsere "Verhandlungen" nochmals durch den Kopf gehen lasse, glaube ich fast, dass das der Grund war. Jedenfalls wäre ohne mein "Vorwissen" sicherlich ein anderes Ergebnis herausgekommen, sei es auch nur wegen eines Missverständnisses. Und dann hätte ich zu einer wesentlich drastischeren Alternative greifen müssen, nämlich zur Adopton.

So aber hat die Tochter es selbst in der Hand, sich ihr Niederlassungsrecht zu erarbeiten. Und sollte sie doch lieber wieder ins Heimatland zurück wollen, weil sie es nicht schafft, sich zu integrieren, habe ich keine Erben im fernen Ausland. Klappt es zwischen uns aber ganz gut, kann ich sie dann ja auch noch adoptieren und zum Erben machen, wenn sie volljährig ist.

Nochmals herzlichen Dank,

Hansi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema