Hallo,
ich habe in den Vorschriften zum Kindernachzug im Aufenthaltsgesetz nachgelesen, und habe dazu einige Fragen:
Zitat:§ 32 Kindernachzug
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
Meine Freundin hat eine 16-jährige Tochter, die derzeit noch kein Deutsch spricht, und die Sprache in den nächsten Monaten auch nur in geringem Umfang erlernen können wird, wenn darunter ihr Schulabschluss nicht leiden soll, da sie gerade in der Abschlussklasse ist. Danach wäre sie bereit in einem Intensivkurs Deutsch zu büffeln. Allerdings würde ich meine Freundin schon vor Abschluss dieses Kurses heiraten wollen.
Ich gehe natürlich davon aus, dass sie sich in unsere Lebensverhältnisse einfügen kann, wie kann man so etwas aber nachweisen bzw. aufgrund welcher Tatsachen erstellt die Behörde diese Prognose? (Das Herkunftsland ist die Ukraine, dort wohnt sie in einer Großstadt. Ihre Schulleistungen sind durchschnittlich bis gut.)
Zitat:(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Was ist eine besondere Härte in diesem Sinne? Da die Mutter Wittwe ist, gäbe es keine weitere sorgeberechtigte Person zuhause. Außerdem würde eine weitere (wesentlich jüngere) Schwester mit übersiedeln.
Was würde passieren, wenn das aufgrund von (4) nachgezogene Kind volljährig wird, und zwischenzeitlich eine Berufsausbildung begonnen hätte? Könnte es diese Ausbildung beenden, oder erlösche das Aufenthaltsrecht dann sofort? - Ich gehe davon aus, dass ein nahegelegener Industriebetrieb großes Interesse daran haben könnte, sie auszubilden und zu beschäftigen, da dieser Betrieb derzeit seine Aktivitäten in den russischsprachigen Märkten massiv ausweitet.
Wie oft / wie lange im Jahr dürfte diese Tochter künftig ihre Mutter in Deutschland besuchen, falls sie kein Aufenthaltsrecht erlangt?
Herzlichen Dank für die Antworten,
Hansi