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Verurteilungen zu Geldstrafe (Gelesen: 10.758 mal)
Kasseler
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10.09.2005 um 21:17:15
 
Guten Abend. Hab seit 2001 unbefristete Aufenhaltserlaubnis. Möchte fragen, ob eine Verurteilungen zu Geldstrafe die Einbürgerung stören kann. Danke. :anbet
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Antwort #1 - 10.09.2005 um 22:11:08
 
Ja und Nein.
Es kommt a) auf die Rechtsgrundlage des Einbürgerungsantrages und b) auf die Anzahl der Tagessätze an.
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Antwort #2 - 12.09.2005 um 10:13:01
 
Danke

Zitat:
Es kommt auf die Anzahl der Tagessätze an.
Ich hab gehört, dass solche Daten nach 5 Jahren aus der Polizeidatenbank gelöscht werden und können also nicht mehr auf die Einbürgerungsverfahren wirken. Könnten Sie das bitte kommentieren. Danke.


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Antwort #3 - 12.09.2005 um 10:23:33
 
Zitat:
Ich hab gehört, dass solche Daten nach 5 Jahren aus der Polizeidatenbank gelöscht werden


Was die Polizei in ihrer Datenbank hat, spielt hierbei keine Rolle. Entscheidend sind die Tilgungsfristen nach § 46
Bundeszentralregistergesetz
.
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Antwort #4 - 12.09.2005 um 10:48:04
 
Vielen Dank Smiley
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Antwort #5 - 15.09.2005 um 15:44:11
 
Zitat:
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

Zitat:
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Zitat:
§ 12a 
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

Zitat:
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
  :richter öhm
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Antwort #6 - 15.09.2005 um 16:15:22
 
Korrekt zitiert. Bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe bei 180 TS außer Betracht. Aber ich sagte oben:

Zitat:
Es kommt a) auf die Rechtsgrundlage des Einbürgerungsantrages ... an

Sofern es sich um eine Ermessenseinbürgerung nach §§ 8 oder 9 StAG handelt, gelten nämlich wesentlich gringere Obergrenzen.
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Antwort #7 - 17.09.2005 um 14:19:01
 
Guten Tag! Helfen Sie mir noch mal bitte. Kann nicht verstehen, auf welche Rechtsgrundlage könnte ich mich bei Einbürgerungsantragstellung beziehen.
Seit Ende 2001 hab ich unbefristete Aufenhaltserlaubnis(ab 2005 Niederlassungserl.). Bin als Zitat:
Zuwanderer in entsprechender Anwendung des HumHAG aufgenommen worden.
Also als Flüchtling anerkannte Person.

Ich interessiere mich dafür so früh, weil ich einige Fälle kenne, bei denen die Antragsteller schon nach 6 Jahren des Aufenhaltes in Deutschland eingebürgert worden waren(auch in Hessen;Kontingentflüchtling).

Vielen Dank in Voraus :anbet
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Antwort #8 - 17.09.2005 um 14:48:44
 
Anerkannte Flüchtlinge können tatsächlich bereits nach 6 Jahren eingebürgert werden, allerdings nur nach § 8 StAG. Hier steht aber die Verurteilung zu 45 TS einer Einbürgerung nach § 8 entgegen.
§ 10 StAG erfordert zwingend 8 Jahre Aufenthalt, lediglich bei Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs wird diese Frist auf 7 Jahre verkürzt.

Man kann diese beiden Rechtsgrundlagen nicht miteinander vermischen.
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Antwort #9 - 18.09.2005 um 11:43:50
 
Möchte noch darauf hinweisen, dass § 8 des StAG keine konkrete Fristen voraussetzt

Zitat:
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er....
:richter
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Antwort #10 - 18.09.2005 um 22:54:48
 
Eben, er kann eingebürgert werden. Wann er das kann, steht in den Verwaltungsvorschriften. Im Normalfall nach 8 Jahren, anerkannte Flüchtlinge nach 6 Jahren. In den Verwaltungsvorschriften steht auch etwas über Straftaten und Ausweisungsgründe.
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Antwort #11 - 20.09.2005 um 17:39:23
 
Zitat:
Im Normalfall nach 8 Jahren, anerkannte Flüchtlinge nach 6 Jahren

Welche Kategorien erfasst §10 StaG?

Aufenthalt zum Zweck:
Zitat:
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch; Sonstige Ausbildungszwecke
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

gilt nur Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte als gewöhnlicher Aufenthalt?

Und noch !!! Zitat:
Hier ist beispielhaft folgendes aufzuführen:
- keine Ausweisungsgründe (Straftaten)
-Zitat aus FAQ cry: Kann man wegen beliebigem Straftat ausgewiesen werden? :nix
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Antwort #12 - 21.09.2005 um 11:01:57
 
Zitat:
Welche Kategorien erfasst §10 StaG?

Keine, oder alle, wie man will. § 10 StAG ist für alle gleich.

Zitat:
gilt nur Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte als gewöhnlicher Aufenthalt?

Die Niederlassungserlaubnis ist immer als "gewöhnlicher Aufenthalt" einzustufen.

Zitat:
Zitat aus FAQ cry: Kann man wegen beliebigem Straftat ausgewiesen werden?

Theoretisch ja, praktisch eher nicht. Die Sache mit den Ausweisungsgründen gehört aber zu § 8 StAG, und wie bereits gesagt, kann man die Voraussetzungen für § 8 und § 10 nicht vermischen. Bei § 10 sind nur Verurteilungen schädlich, die die in § 12 a genannten Grenzen überschreiten.
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Antwort #13 - 07.10.2005 um 09:58:57
 
Aus dem Brief vom Landgericht Zitat:
Sehr geehrter Herr Kasseler,
die Tilgungsfrist wird regelmäßig am xx.xx.xxxx ablaufen. Ihre Verurteilung wird jedoch nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen.
Welches Führungszeugnis ist gemeint ? Wenn das polizeiliches Zeugnis ist, dann wurde meine Verurteilung in dem doch aufgenommen; wenn nicht das Zeugnis von der Polizei gemeint dann was für ein? !!! Und welche Tilgungsfrist läuft ab, wenn keine Verurteilung aufgenommen wurde? !!! !!! !!!
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Antwort #14 - 07.10.2005 um 10:13:50
 
Man muss unterscheiden zwischen den Eintragungen im Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis.

In das Bundeszentralregister werden alle Verurteilungen aufgenommen und mit der in dem genannten Schreiben bestimmten Frist gelöscht, wenn keine Neueintragungen hinzukommen.

Das Führungszeugnis ist ein Dokument, das die Eintragungen im Bundeszentralregister z.B. zur Vorlage bei Arbeitgeber o.ä. dokumentiert. In das Führungszeugnis werden nicht alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister aufgenommen, z.B. keine Verurteilungen unter 90 Tagen/90 Tagessätzen, soweit nur eine Eintragung besteht. D.h. bei zwei Veurteilungen zu 45 und 30 TS werden beide im Führungszeugnis aufgeführt.

Behörden bekommen aber unter Umständen (z.B. Einbürgerung) Einsicht in Eintragungen in das BZR, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
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Antwort #15 - 07.10.2005 um 10:14:54
 
Gute Infos zu diesem Thema findest du z.B. hier:

http://www.123recht.net/article.asp?a=2693

und hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/
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Antwort #16 - 07.10.2005 um 11:27:58
 
Zitat:
...
Danke. Das wußte ich schon. Verurteilung war in dem polizeilichen Zeugniss aufgenommen(parallel oder zuerst! in BZR)aber laut des Staatsanwaltsbriefes wurde nix in nix eingetragen. Fazit: Staatsanwälte können auch Fehler machen :richter
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Antwort #17 - 07.10.2005 um 12:04:18
 
Zitat:
Verurteilung war in dem polizeilichen Zeugniss aufgenommen


Dann steht oder stand es auch im Zentralregister, denn das Führungszeugnis ist ein Auszug aus diesem Register. Nicht jede Eintragung aus dem Zentralregisterauszug erscheint auch im Führungszeugnis, umgekehrt schon.
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Antwort #18 - 07.10.2005 um 12:15:43
 
Zitat:
  Verurteilung war in dem polizeilichen Zeugniss aufgenommen


Dann war es wohl nicht die einzige Verurteilung?
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Antwort #19 - 07.10.2005 um 12:29:02
 
oder über 90 TS ? In beiden Fällen beträgt die Löschungsfrist dann nicht 5, sondern 10 Jahre.
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Antwort #20 - 07.10.2005 um 12:56:05
 
Zitat:
oder über 90 TS ? In beiden Fällen beträgt die Löschungsfrist dann nicht 5, sondern 10 Jahre.


cry: cry: cry: 1.Verurteilung: 50 TS:haken
                                               2.Verurteilung: 15 TS:haken

Aber worum geht es im Brief?
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Antwort #21 - 07.10.2005 um 13:04:48
 
Zitat:
Aber worum geht es im Brief?


Die werden sich ganz einfach geirrt haben oder als sie den Brief geschrieben haben, die ersten 50 TS vergessen haben. Da haben sie dann wahrscheinlich gedacht 15 TS, das ist so wenig, das wird nicht eingetragen.

Außerdem ist es ein verbreiteter Irrtum, dass Verurteilungen bis 90 TS nicht aufgenommen werden. Da wird häufig vergessen, dass dies immer nur für die erste und einzige Eintragung gilt. Vielfach wird aber angenommen, dass erst dann etwas im Führungszeugnis steht, wenn in der Summe 90 TS überschritten werden.

Ansonsten geht es in dem Brief um die Tilgung aus dem Bundeszentralregister, die regelmäßig nach 5 Jahren erfolgt, wenn unter 90 TS und keine weitere Eintragung, sonst nach 10 Jahren.
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Antwort #22 - 07.10.2005 um 13:18:09
 
Mal zur Klarstellung: Es wird jede Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe in das Bundeszentralregister eingetragen. Was dann vom Registerinhalt in einem Führungszeugnis erscheint, regelt § 32 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/__32.html .

Zu den Fristen siehe §§ 34 und 46.

Im Einbürgerungsverfahren kommt es jedoch nicht darauf an, was im Führungszeugnis steht, sondern auf den Inhalt des Zentralregisters.
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Antwort #23 - 07.10.2005 um 13:47:42
 
Zitat:
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
das hab ich vergessen Augenrollen
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Antwort #24 - 14.10.2005 um 14:58:22
 
0nkp,ö  Zitat:
Ansonsten geht es in dem Brief um die Tilgung aus dem Bundeszentralregister, die regelmäßig nach 5 Jahren erfolgt, wenn unter 90 TS und keine weitere Eintragung, sonst nach 10 Jahren.


Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mechr als neunzig Tagessätzen, wenn
keine Freiheitsstrafe, keine Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist



Mein Fall:
1.Verurteilung: 50 TS
2.Verurteilung: 15 TS

1.Verurteilung-Verurteilung zur Geldstrafe. Die beiden Einträge müssen nach 5 Jahre gelöscht werden oder?

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Antwort #25 - 14.10.2005 um 17:14:26
 
Richtig. Allerdings beginnt die Frist erst mit der letzten Verurteilung.
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Antwort #26 - 14.10.2005 um 20:29:45
 
Danke sehr.
Und noch etwas: ich hab meine Geldstrafe auf Raten abgezahlt. Beginnt die Frist mit der letzten Rate oder mit der letzten Verurteilung?
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Antwort #27 - 14.10.2005 um 21:06:39
 
Sagte ich doch bereits.
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Antwort #28 - 14.10.2005 um 22:18:46
 
Zitat:
Richtig. Allerdings beginnt die Frist erst mit der letzten Verurteilung.


aber Zitat:
Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend
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Antwort #29 - 15.10.2005 um 15:05:29
 
http://www.bundeszentralregister.de/bzr/faq.html#FAQ11

Zitat:
Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.
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Antwort #30 - 15.10.2005 um 18:20:50
 
Und was möchtest Du jetzt genau wissen?

Der §47 Abs. 2 dürfte Dich nicht betreffen, da nach 5 Jahren die Vollstreckung einer Geldstrafe wohl erledigt ist.

Zum Unterschied Führungszeugnis - BZR siehe oben.

Das FZ hat eigene Fristen für die Nichtaufnahme, aber wie oben schon gesagt, ist für Aufenthaltserlaubis/Einbürgerung die Eintragung im BZR maßgeblich, nicht das, was ins FZ aufgenommen wird. Siehe §41 BZRG.
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