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Verurteilungen zu Geldstrafe (Gelesen: 10.759 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 07.10.2005 um 10:14:54
 
Gute Infos zu diesem Thema findest du z.B. hier:

http://www.123recht.net/article.asp?a=2693

und hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/
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Kasseler
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Antwort #16 - 07.10.2005 um 11:27:58
 
Zitat:
...
Danke. Das wußte ich schon. Verurteilung war in dem polizeilichen Zeugniss aufgenommen(parallel oder zuerst! in BZR)aber laut des Staatsanwaltsbriefes wurde nix in nix eingetragen. Fazit: Staatsanwälte können auch Fehler machen :richter
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Ralf
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Antwort #17 - 07.10.2005 um 12:04:18
 
Zitat:
Verurteilung war in dem polizeilichen Zeugniss aufgenommen


Dann steht oder stand es auch im Zentralregister, denn das Führungszeugnis ist ein Auszug aus diesem Register. Nicht jede Eintragung aus dem Zentralregisterauszug erscheint auch im Führungszeugnis, umgekehrt schon.
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Antwort #18 - 07.10.2005 um 12:15:43
 
Zitat:
  Verurteilung war in dem polizeilichen Zeugniss aufgenommen


Dann war es wohl nicht die einzige Verurteilung?
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Antwort #19 - 07.10.2005 um 12:29:02
 
oder über 90 TS ? In beiden Fällen beträgt die Löschungsfrist dann nicht 5, sondern 10 Jahre.
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Antwort #20 - 07.10.2005 um 12:56:05
 
Zitat:
oder über 90 TS ? In beiden Fällen beträgt die Löschungsfrist dann nicht 5, sondern 10 Jahre.


cry: cry: cry: 1.Verurteilung: 50 TS:haken
                                               2.Verurteilung: 15 TS:haken

Aber worum geht es im Brief?
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Antwort #21 - 07.10.2005 um 13:04:48
 
Zitat:
Aber worum geht es im Brief?


Die werden sich ganz einfach geirrt haben oder als sie den Brief geschrieben haben, die ersten 50 TS vergessen haben. Da haben sie dann wahrscheinlich gedacht 15 TS, das ist so wenig, das wird nicht eingetragen.

Außerdem ist es ein verbreiteter Irrtum, dass Verurteilungen bis 90 TS nicht aufgenommen werden. Da wird häufig vergessen, dass dies immer nur für die erste und einzige Eintragung gilt. Vielfach wird aber angenommen, dass erst dann etwas im Führungszeugnis steht, wenn in der Summe 90 TS überschritten werden.

Ansonsten geht es in dem Brief um die Tilgung aus dem Bundeszentralregister, die regelmäßig nach 5 Jahren erfolgt, wenn unter 90 TS und keine weitere Eintragung, sonst nach 10 Jahren.
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Ralf
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Antwort #22 - 07.10.2005 um 13:18:09
 
Mal zur Klarstellung: Es wird jede Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe in das Bundeszentralregister eingetragen. Was dann vom Registerinhalt in einem Führungszeugnis erscheint, regelt § 32 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bzrg/__32.html .

Zu den Fristen siehe §§ 34 und 46.

Im Einbürgerungsverfahren kommt es jedoch nicht darauf an, was im Führungszeugnis steht, sondern auf den Inhalt des Zentralregisters.
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Antwort #23 - 07.10.2005 um 13:47:42
 
Zitat:
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
das hab ich vergessen Augenrollen
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Antwort #24 - 14.10.2005 um 14:58:22
 
0nkp,ö  Zitat:
Ansonsten geht es in dem Brief um die Tilgung aus dem Bundeszentralregister, die regelmäßig nach 5 Jahren erfolgt, wenn unter 90 TS und keine weitere Eintragung, sonst nach 10 Jahren.


Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mechr als neunzig Tagessätzen, wenn
keine Freiheitsstrafe, keine Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist



Mein Fall:
1.Verurteilung: 50 TS
2.Verurteilung: 15 TS

1.Verurteilung-Verurteilung zur Geldstrafe. Die beiden Einträge müssen nach 5 Jahre gelöscht werden oder?

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Antwort #25 - 14.10.2005 um 17:14:26
 
Richtig. Allerdings beginnt die Frist erst mit der letzten Verurteilung.
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Antwort #26 - 14.10.2005 um 20:29:45
 
Danke sehr.
Und noch etwas: ich hab meine Geldstrafe auf Raten abgezahlt. Beginnt die Frist mit der letzten Rate oder mit der letzten Verurteilung?
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Antwort #27 - 14.10.2005 um 21:06:39
 
Sagte ich doch bereits.
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Antwort #28 - 14.10.2005 um 22:18:46
 
Zitat:
Richtig. Allerdings beginnt die Frist erst mit der letzten Verurteilung.


aber Zitat:
Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend
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Antwort #29 - 15.10.2005 um 15:05:29
 
http://www.bundeszentralregister.de/bzr/faq.html#FAQ11

Zitat:
Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.
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