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Wiedereinreise (Gelesen: 2.186 mal)
J.O.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.09.2005 um 13:37:44
 
Ich bin voellig neu in diesem Forum. Daher will ich mich ganz kurz vorstellen, nicht zuletzt deshalb, da man meine Frage sonst nicht versteht.

Ich lebte von 97-99 in Thailand zusammen mit meiner thailaendischen Freundin und ihren Toechtern . Ebenfalls noch in 1999 heirateten wir dann in Deutschland. Im Jahr 2001 kam eine Tochter meiner Frau nach Deutschland nach und hatte auch eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. Auch noch in 2001 uebersiedelten wir 3 dann nach England wo wir seitdem leben.

Die derzeitige Situation ist, dass meine Frau und Tochter fuer UK eine Aufenthaltsberechtigung in Abhaengigkeit zu meiner Person haben. D.h. solange ich hier arbeite und lebe, koennen sie hier bleiben. Wuerde ich UK verlassen, z.B. um wieder in Deutschland zu arbeiten, muessten die beiden das Land auch verlassen.

Das Auslaenderamt in Muenchen hat mir nun gesagt, dass das kein Problem sei, dass meine Frau wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekaeme. Nicht jedoch die Tochter. Das wuerde behandelt wie der Nachzug von Kindern und dafuer waere sie zu alt.

Wenn das war waere, wuerde das expliziet bedeuten, dass wir sie nach Thailand zurueck schicken muessten, da sie hier keine eigenstaendige Aufenthaltsgenehmigung bekommen wuerde und in Deutschland auch nicht.

Jetzt frage ich mich, dass das doch nicht sein kann. Ich lebe mit dem Kind seit 8 Jahren, abgesehen von einer Unterbrechung zusammen. Sie ist zumindest hier in UK voellig integriert, spricht halt nur englisch und nicht deutsch. Aber ich muesste ihr Leben zerstoeren wenn ich wieder nach Deutschland zurueck wollen wuerde. Momentan geht's hier noch ganz gut, da ich einen anstaendigen Job habe. Aber sobald sich das aendern sollte, habe ich hier keine Chancen und muesste wieder zurueck.

Kann mir irgendjemand Tipps geben wie ich dieses Problem loesen und auch in diesem Fall mit meiner Familie zusammen bleiben kann? An Adoption habe ich auch schon mal gedacht. Das geht aber aus verschiedenen Gruenden nicht und scheidet daher leider aus. Uebrigens, nicht sehr witzig fand ich, dass das Auslaenderamt in Muenchen mir sagte, wenn ich Brite waere, wuerde es gehen. Aber ich sei ja Deutscher!

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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.09.2005 um 14:27:26
 
Hallo J.O.

die Auskunft der Ausländerbehörde ist so korrekt. Um eine Einreise von ausländischen Staatsangehörigen zu ermöglichen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Bei deiner Frau dürfte es tatsächlich kein Problem sein, da es sich um einen Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen handelt.

Für die Tochter deiner Frau kommt erstmal nur ein Kindernachzug in Frage, dafür gibt es verschiedene Altersgrenzen siehe ...

Die Voraufenthaltszeiten in GB lassen sich da nicht mit berücksichtigen.

Zitat:
Uebrigens, nicht sehr witzig fand ich, dass das Auslaenderamt in Muenchen mir sagte, wenn ich Brite waere, wuerde es gehen. Aber ich sei ja Deutscher!


naja, auch wenn es hart klingt, aber damit haben sie auch recht. das ganze nennt sich Inländerdiskriminierung. Wenn du als EU-Bürger in einem anderen EU Land deinen Aufenthalt nimmst und dort Freizügigkeit genießt, gibt es andere gesetzliche Regelungen für den Famileinnachzug. Da gäbe es unter Umständen eine Möglichkeit für die Tochter deiner Frau, aber da du Deutscher bist und deinen Wohnsitz in Deutschland nehmen willst, treffen für euch die normalen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu.

Sorry, dass ich dir keine andere Auskunft geben kann.

Grüße
sunnysunshine

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J.O.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.09.2005 um 20:06:50
 
Irgendwie frustiert mich Deine Antwort. Es zieht doch eigentlich niemand nach. Es waere doch nur, dass wir alle zusammen lediglich wieder nach Deutschland ziehen wuerden. Das bedeutet doch ich kann mit meiner Familie ueberall in Europa hin, nur nicht nach Deutschland?

Sorry, aber da stimmt doch wohl was nicht?

Ich ueberlege nun, ob ich mit meiner Familie nach 5 Jahren die britische Staatsbuergerschaft beantragen soll. Auf sowas wie die deutsche koennte ich ja dann gerne verzichten und koennte mit meiner Familie wieder ueberall hin. Selbst zurueck nach Deutschland. Irgendwie haben die doch einen Knall. Das kann doch kein normaler Mensch mehr nachvollziehen!
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brickbat
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Antwort #3 - 04.09.2005 um 21:25:39
 
Ganz hoffnungslos ist es nicht, m. E. wäre das ein klassischer Fall für § 36.
Er regelt den Nachzug `sonstiger´Familienangehöriger zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Sonstige FA deshalb, weil Du nicht mit dem Mädchen verwandt bist und es für diesen Fall keine passende Spezialvorschrift gibt.
Eine außergewöhnliche Härte läßt sich in diesem Fall sehr gut begründen und ich glaube nicht, daß die ABH letztlich ablehnen kann. Natürlich sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 zu erfüllen. Wie es sich anhört dürfte das aber kein großes Problem für Euch sein.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.09.2005 um 21:28:14
 
Wie alt ist sie denn eigentlich?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 05.09.2005 um 11:05:07
 
Hi J.O.,

Hast Du Dich hierhin verirrt oder waren Dir die bei Nittaya zu erwartenden Auskünfte doch zu unsicher?  grin
Zu Deinem Problem:
Wie schon von anderen ausgeführt sieht's da im Moment schlecht aus. Aber ab 2006 dürfte Dein Problem gelöst sein:

Zitat:
Es ist eine EU-Richtlinie verabschiedet, die noch in nationales Recht übernommen werden muss. Da gibt es eine Übergangsfrist, die geht bis ins nächste Jahr. Danach können Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Land langfristig aufenthaltsberechtigt sind, ihren Wohnsitz innerhalb der EU frei wählen. Näheres zur Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes wird noch zu regeln sein.
Nachzulesen:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_016/l_01620040123de00440053.pd...
( http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d... )

Diese Richtlinie muß bis 2006 in nationales Recht umgesetzt worden sein. Außerdem muß sich Deine Stieftochter, um sich hierauf berufen zu können, 5 Jahre rechtmäßig in UK aufgehalten haben, was ja wohl auch 2006 erfüllt ist, oder?

Bis dahin ist es ja nicht mehr so lange...

Abu
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Guenter
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Antwort #6 - 05.09.2005 um 11:47:01
 
Hallo,

die Aussage von der Ausländerbehörde in München ist falsch. Für Dich gilt das Freizügigkeitsrecht EU, da Du Arbeitnehmer in einem EU -Staat bist. Siehe hierzu auch die Antwort auf Frage 63 unter http://people.freenet.de/hapaape/1000Fragen-03.htm#P934_88313. Als Familienangehörige gelten Deine Ehefrau sowie die Verwandten in gerader aufsteigender Linie von Dir und Deiner Ehefrau, sofern Du Ihnen Unterhalt gewährst.
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brickbat
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Antwort #7 - 05.09.2005 um 12:09:49
 
Zitat:
Hallo,

die Aussage von der Ausländerbehörde in München ist falsch. Für Dich gilt das Freizügigkeitsrecht EU, da Du Arbeitnehmer in einem EU -Staat bist.
...


Nicht mehr, wenn die Arbeitsstelle in UK aufgegeben wird und der Wohnsitz nach Deutschland verlegt wird.
Anders wäre es wohl, wenn weiterhin eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausgeübt wird, aber ganz sicher bin ich nicht.
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 05.09.2005 um 13:18:21
 
Nachdem ein Unionsbürger von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten in einem anderen EU-Staat gelebt hat, gilt folgendes: Der drittstaatsangehörige Ehegatte hat das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsstaat des Unionsbürgers (mindestens) zu denselben Bedingungen, wie er dies im anderen EU-Staat hatte.

o EuGH, U. v. 07.07.1992, RS C-370/90 (Singh) - InfAuslR 92, 341 (nur unvollständig abgedruckt).

· Das im Fall Singh beschriebene Recht auf Import des Freizügigkeitsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers besteht auch dann, wenn der Umzug in den anderen EU-Staat ausschließlich zu dem Zweck der späteren Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts gegenüber dem Heimatstaat des Unionsbürgers erfolgt ist.

Da Familienangehörigen die gleichen Rechte wie Ehepartner genießen, müßten sich diese Urteil entsprechend übertragen lassen!
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #9 - 05.09.2005 um 13:36:11
 
Zitat:
o EuGH, U. v. 07.07.1992, RS C-370/90 (Singh) - InfAuslR 92, 341 (nur unvollständig abgedruckt).


Hi,
die Entscheidungen "Singh" und "Akrich" sind auch oben
unter "Gesetze" (dann EU-Recht) verlinkt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 05.09.2005 um 15:16:52
 
Aha! Man lernt doch nie aus; davon habe ich vorher noch nie etwas gehört. Danke für den Hinweis.
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