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Wie lange Ausreisefrist? (Gelesen: 1.986 mal)
NuSa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie lange Ausreisefrist?
26.08.2005 um 14:37:14
 
Hallo.
Hier meine Frage:
Bei Ablehnung eines Asylantrages wg. offensichtlicher Unbegründetheit (Ausreisefrist 1 Woche) und daraufhin erhobener Klage beim VG + Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 V VWGO und Ablehnungsentscheidung bezüglich der Aussetzung, wie lang ist da die Ausreisefrist?

1 Woche ab Erhalt der Entscheidung(der Ablehnung der Aussetzung) oder sofort oder was?

Danke für die Antworten.
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Mick
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Antwort #1 - 26.08.2005 um 15:56:33
 
Hi,
ich muss gestehen, dass ich das aus dem Kopf nicht weiß,
vermutlich, da dass in der Praxis nicht relevant ist. In der
Regel läuft es so, dass wir die Entscheidung über den
80 V'er erhalten und die Betroffenen dann zur Klärung der
"Ausreisemodalitäten" einladen. In zig Jahren ABH ist es
noch nicht vorgekommen, dass jemand kam und sagte:
"Mein 80 V'er wurde abgelehnt, ich muss jetzt innerhalb
einer Woche ausreisen..."
"Innerhalb einer Woche" ist eine Vermutung von mir, die
Frist steht aber - so meine ich - im Bescheidtenor. Auch
die für den Fall der Einlegung von Rechtsmitteln.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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NuSa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.08.2005 um 16:41:56
 
Hi Mick.
Ich befürchte, es ist eher so, dass da gar keine Frist mehr ist. Denn in dem ablehnenden § 80 V -Beschluss ist nämlich keine Frist drin. Ist nicht weiter anfechtbar.
1 Woche hätt ich mir gedacht, weil in dem Ablehnungsbescheid das so war. Aber ich glaub eher, während des 80V Verfahrens wird das ABH nicht ausweisen (einvernehmliches Stillschweigen?) und nach dem sie von dem ablehnenden Beschluss erfährt, fordert sie zur Ausreise auf. Kriegt die ABH die Benachrichtigung vom Gericht über die Ablehnung von 80V?
Jetzt ist der Asylbewerber doch eigentlich illegal hier, oder? Kein Aufenthaltstitel + keine aufschiebende Wirkung der Klage. Droht ihm jetzt die Abschiebung wenn er von der Polizei aufgegriffen wird, Abschiebungsandrohung hat er schon?

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Mick
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Antwort #3 - 26.08.2005 um 17:59:53
 
Hi,
in der Regel wird die ABH vom BAMF über den Verfahrens-
stand informiert. Die Nicht-Durchführung von Maßnahmen
während eines 80 V'er-Verfahrens ist in anderen Rechts-
gebieten eher auf ein Gentleman-Agreement zurückzu-
führen, nicht aber im Asylverfahren. Hier steht in § 36
AsylVfG, dass eine Abschiebung nicht zulässig ist. Nach
Abschluss des Verfahrens muss der Betroffene mit seiner
Abschiebung rechnen, wenn er nicht freiwillig ausreist.
Aber es dürfte schon die Regel sein, dass er erst die
Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise erhält.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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