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Einbürgerungschance (Gelesen: 2.144 mal)
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25.08.2005 um 15:24:12
 
Hallo Zwinkernd,
Ich habe folgende frage...

Und zwar lebe ich seit Februar 2000 in Deutschland. Bis April 2005 hatte ich eine DULDUNG, und jetzt besitze ich eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5.
In deutschland habe ich Hauptschulabschluss und Mittlerereife erweorben. Jetzt bin ich dabei eine Fachabitur zu machen als Informatiker. Also integriert bin ich schon so zu sagen.

Nun wollte ich wissen ob ich überhaupt irgendwann mal Einbürgerungsantrag stellen kann und wenn ja wie lange muss ich noch warten ?
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ronny
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Antwort #1 - 25.08.2005 um 15:40:27
 
Zitat:
Nun wollte ich wissen ob ich überhaupt irgendwann mal Einbürgerungsantrag stellen kann und wenn ja wie lange muss ich noch warten ?


Hi ,

irgendwann schon, aber das wird sich frühestens nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von acht Jahren realisieren lassen .
Der rechnet ab der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Zeiten einer Duldung sind nicht anrechenbar.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 25.08.2005 um 15:47:58
 
Danke für so eine schnelle antwort,

Ich hätte noch eine frage, das passt nicht ganz tzum thema Einbürgerung. Da ich gerade hier mein "Status" beschrieben habe wollte ich fragen ob für einen Niederlassungserlaubnis antrag das selbe gilt? und wie lange muss man für einen Niederlassungserlaubnis warte ?

DANKE Zwinkernd
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ronny
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Antwort #3 - 25.08.2005 um 15:54:21
 
Zitat:
das passt nicht ganz tzum thema Einbürgerung


Macht aber nix, können wir auch erledigen die Frage Zwinkernd

Oben bei www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif findest Du den § 26 AufenthG, in dessen Abs. 4 ist die Frist für die Erteilung einer NE geregelt. Die übrigen Voraussetzungen stehn im § 9 AufenthG.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 25.08.2005 um 16:06:35
 
Nochmal vielen vielen dank
da habe ich noch eine frage...
Zitat:
§ 26 Dauer des Aufenthalts
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Werden also die 5 Jahren mit duldung angerechnet ?
Weil die gesetztexte sind einwenig kompliziert für mich;)
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ronny
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Antwort #5 - 25.08.2005 um 16:14:18
 
Zitat:
Werden also die 5 Jahren mit duldung angerechnet ?


M.E. nicht, weil die Duldung ja nicht mehr zum Asylverfahren zählt.  öhm

Lediglich das Asylverfahren selbst bis zur Ablehnung , aber da sollte einer der ABH-Experten mal noch was zu sagen  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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