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Miteinbürgerung eines unehelichen Kindes (Gelesen: 1.286 mal)
haiti
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Beiträge: 22

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Miteinbürgerung eines unehelichen Kindes
25.08.2005 um 12:14:02
 
Folgende Situation  in meinem Bekanntenkreis:

Mann aus Togo will einen  Ansprucheinbürgerungsantrag stellen und sein uneheliches Kind miteinbürgern.

Er ist mit einer Deutschen seit 2 Jahren verheiratet und lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt und hat für dieses das Mitsorgerecht.

Laut Gesetz richtet sich der Aufenthalt eines unehelichen Kindes nach dessen Mutter.
Diese besitzt aber eine Aufenthaltserlaubnis als ausländische Studentin.

Kann das Kind mit eingebürgert werden oder nicht?

PS: Kindergeld wird an den Vater gezahlt

ich hoffe dass Ihr Antworten auf diese Frage habt und somit die Sorge meines Bekannten lindern könnt!

Danke !

Haiti
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 25.08.2005 um 12:40:48
 
Im deutschen Recht wird nicht zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden. Prinzipiell geht es daher, wenn
a) der Vater das Sorgerecht besitzt und auch ausübt
b) das Kind beim Vater in familiärer Gemeinschaft lebt und
c) die Mutter schriftlich zustimmt.

Allerdings müssen auch die sonst üblichen Voraussetzungen erfüllt sein, d.h., das Kind benötigt eine Aufenthaltserlaubnis, wie in § 10 StAG beschrieben. Eine AE für Studienzwecke reicht nicht aus.
Nach § 10 Abs. 2 StAG kann bei einer Miteinbürgerung nur von der sonst erforderlichen Aufenthaltsdauer von 8 Jahren abgewichen werden, die übrigen Voraussetzungen muss das Kind ebenfalls erfüllen.

Es sollte für das Kind also zunächst eine andere AE beantragt werden.
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haiti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.08.2005 um 15:04:14
 
Danke Ralf!

ich leite deine Antwort weiter.

Gruß

Haiti
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