Hmm, ich bin bei der Konstellation skeptisch. Eine Gewerbeanmeldung ist keinesfalls erforderlich. Als Steuerberaterin übt sie eine freiberufliche Tätigkeit aus und dafür gibt´s keine Gewerbeanmeldung. Sie müßte lediglich beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Ich glaube nicht, daß man dafür irgendwelche Nachweise benötigt. Für die
AE wird sie allerdings einen Nachweis benötigen, daß sie diese freiberufliche Tätigkeit von hier aus auch ausüben darf. Bei uns haben wir in der Vergangenheit die entsprechenden Befähigungsnachweise verlangt. Die amerikanischen Zeugnisse werden nicht ausreichen um sich in Deutschland `Steuerberater´nennen zu dürfen. Damit wird sie zur Ausübung dieser Tätigkeit in Deutschland auch keine
AE bekommen können. Zum Thema `freiberufliche Tätigkeit´und welche Unterlagen als Nachweis geeignet sind gibt es im Rahmen der EU-Erweiterung einige Hinweise von offizieller Seite, die ich jetzt aber nicht hier habe.
Sicherheitshalber würde ich mich bei der Oberfinanzdirektion einfach mal nach den Zulassungsvoraussetzungen für diese Tätigkeit erkundigen. Die müßten es eigentlich wissen.
Ich bin allerdings immer noch der Meinung, daß sich amerikanische Staatsangehörige aufgrund der Privilegierung unter den Voraussetzungen des § 5
AufenthG auch ohne besonderen Grund hier auf Dauer aufhalten können. Das war nach altem Recht nie ein Problem (obwohl sich niemand mehr erinnern kann warum das so war
) und kann ja jetzt eigentlich nicht anders sein nur weil das
AufenthG im Gegensatz zum
AuslG nach Aufenthaltszwecken gegliedert ist. Solche Fälle würde ich unter den 7, 1 packen.
Ich habe in einem anderen thread schon mal erwähnt, daß wir in meiner Abteilung darüber geteilter Meinung sind. Da wir aber weder pro noch contra irgendwelche Klarstellungen gefunden habe ich vor ein paar Wochen bei der Bezirksregierung nachgefragt. Zwischendurch hatte ich Urlaub, deshalb habe ich bisher kein Ergebnis. Ich werde aber nächste Woche nochmal nachfragen und das Ergebnis hier bekanntgeben.