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NE als leitender Angestellter (Gelesen: 819 mal)
Astra
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE als leitender Angestellter
25.08.2005 um 14:45:10
 
Hallo an alle Profis!  Smiley
ich habe eine Frage. Ich komme aus Russland und arbeite seit 2,5 Jahren in Berlin als Prokuristin bei einer deutschen GmbH, habe eine AE für 3 Jahre, die an eine Fa. gebunden ist. Ich kann leider zu der Verlänerung oder NE-Erteilung im AufenthG in meinem Fall nichts finden. Ich habe schon mit meiner ABH telefoniert, meine Sachbearbeiterin sagte, dass meine AE nach § 21 Selbständige Tätigkeit
AufenthG erteilt wurde und die Verlängerung oder NE-Erteilung wird auch nach § 21 bearbeitet. Das fand ich komisch, weil ich eigentlich keine Selbstständige bin, aber sie meinte, ich wäre eine Unselbständige Selbständige... öhm

Nehmen wir an, dass man mich trotzdem als Selbstständige betrachtet, dann laut § 21 (4) wird die Aufenthaltserlaubnis auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.. Das trifft bei mir zu, bei der Fa. läuft super und mein Lebensunterhalt ist gesichert, auch durch einen unbefristeten Anstellungsvertrag.

Was sagen die Fachleute dazu?
1) Habe ich einen Anspruch auf eine NE?
2) Wenn nicht, dann auf eine AE Verlängerung?
3) Auf wie viele Jahre könnte die in meinem Fall verlängert sein?
4) Trifft bei mir auch § 9 BeschVerfV im Falle einer AE Verlängerung?

Herzlichen Dank für eure Hilfe!  :blum
Astra
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 25.08.2005 um 15:41:36
 
Die Tätigkeit als Prokuristin ist zwar vergleichbar selbständig, die maßgebende Vorschrift ist aber nicht § 21 sondern § 18 AufenthG i. v. m. § 4.1 BeschV. Eine Verkürzung der Frist für die NE ist dabei nicht vorgesehen, die Erteilung richtet sich nach § 9 AufenthG.
Solange die für die Erteilung maßgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind kann die AE für jeweils max. 3 Jahre verlängert werden. Die drei Jahre beziehen sich auf die max. Dauer jeder Verlängerung, nicht auf den Gesamtaufenthalt.
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Astra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.08.2005 um 15:59:46
 
Vielen Dank für Deine Hilfe! Ich hoffe, ich kann damit meiner Ausländerbehörde weiter helfen. :-D
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