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Aufenthalt für US-Bürgerin (Gelesen: 2.029 mal)
Wolke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt für US-Bürgerin
24.08.2005 um 16:59:01
 
Hallo!

Meine Freundin ist selbständige Steuerberaterin in den USA. In den USA hat sie bisher ein Büro zu Hause und kann ihre Geschäfte mit Hilfe von Internet und Telefon ohne Probleme von zu Hause abwickeln. Nun möchte sie gerne nach Deutschland kommen und zwar nicht nur für drei Monate. Ich weiß, daß sie zunächst ohne Visum für drei Monate in Deutschland bleiben kann, aber danach bräuchte Sie ja eine Aufenthaltsgenehmigung. Es ist für sie kein Problem ihre Geschäfte von Deutschland abzuwickeln, meine Wohnung ist groß genug, um ein Büro einzurichten. Also sie möchte hier nicht studieren oder einen deutschen Arbeitsplatz annehmen, sie möchte einfach nur hier leben und ihr Geld in deutschland ausgeben. Außerdem ist sie krankenversichert und mein Einkommen ist auch nicht gerade niedrig. Meine Frage ist nun, ob es eine Möglichkeit gibt, daß sie nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung erhält?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.08.2005 um 18:04:56
 
Hi Wolke,

Ausländerrechtlich ist es möglich, einer Amerikanerin eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu erteilen.
guck http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

Allerdings bin ich überfragt, ob Steuerberatung als selbständige Tätigkeit zählt (üblicherweise nennt man das eher freiberuflich) und ob sie hier so einfach als Steuerberaterin arbeiten darf (oder eine Zulassung o.ä. braucht)...

Abu
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brickbat
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Antwort #2 - 24.08.2005 um 18:18:09
 
Steuerberater arbeiten freiberuflich und brauchen eine Zulassung (Puh, gut zu wissen... Zwinkernd. Die Einzelheiten sind bundeseinheitlich im StBerG geregelt. Weitere Informationen bekommt man aber auch über die zuständige Oberfinanzdirektion.
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Wolke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.08.2005 um 21:08:38
 
Meine Freundin ist natürlich auf das amerikanische Steuerrecht spezialisiert. Sie hat ihr Gewerbe in Amerika angemeldet und das kann natürlich auch so bleiben, sie möchte nur die Arbeit von Deutschland aus machen. Außerdem würde sie ihre Wohnung in Amerika behalten, denn sie würde immer zwischen Deutschland und Amerika hin und her fliegen. Wenn sie halt viel zu tun hat wäre sie in Amerika, und sobald nur ein bißchen Arbeit anliegt wäre sie in Deutschland. Leider zählen ja die 90 Tage bei einem Touristenvisum mit der ersten Einreise, so daß sie nach Ablauf von 90 Tagen nicht nach Deutschland einreisen darf. Der Staat hätte mit Sicherheit auch noch den Vorteil, daß sie hier Steuern zahlen muß, wenn sie länger als ein halbes Jahr in Deutschland ist. Also verstehe ich nicht so sehr, daß sie nicht ohne einen typischen Grund hier sein darf. Sie wäre ja keine Gefahr für den Staat. Ich frage mich ob wir mit dem § 5 Abs. 1 Satz 3 etwas erreichen können. Es muß doch eine Möglichkeit geben. Es kann mir doch keiner sagen, daß wenn ein Millionär nach Deutschland ziehen will, dies nicht möglich ist. Dieser würde ja schließlich auch ohne typischen Grund, wie Studium, Arbeit usw., hier leben. Es muß doch irgendwo eine Sonderregelung oder Ausnahmen geben.
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Mick
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Antwort #4 - 24.08.2005 um 23:13:26
 
Zitat:
Ich frage mich ob wir mit dem § 5 Abs. 1 Satz 3 etwas erreichen können. Es muß doch eine Möglichkeit geben. Es kann mir doch keiner sagen, daß wenn ein Millionär nach Deutschland ziehen will, dies nicht möglich ist. Dieser würde ja schließlich auch ohne typischen Grund, wie Studium, Arbeit usw., hier leben. Es muß doch irgendwo eine Sonderregelung oder Ausnahmen geben.


Hi,
Du meinst § 7, oder?

Hm, eine Quicki-Einschätzung wäre von mir:
Sie wird hier eine Erwerbsätigkeit ausüben. Auch wenn ihr Kundenkreis
in den USA ist. Allerdings sehe ich aufgrund der Ausführungen, die in dem
von Abu verlinkten Thread nachzulesen sind, gute Aussichten, eine AE für
den Zweck der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit zu erhalten. M.E. fällt
auch die freiberufliche Tätigkeit im weiteren Sinne zur selbständigen Er-
werbstätigkeit. Ggf. ist eben keine Erlaubnis der Gewerbebehörde er-
forderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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brickbat
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Antwort #5 - 25.08.2005 um 11:05:47
 
Hmm, ich bin bei der Konstellation skeptisch. Eine Gewerbeanmeldung ist keinesfalls erforderlich. Als Steuerberaterin übt sie eine freiberufliche Tätigkeit aus und dafür gibt´s keine Gewerbeanmeldung. Sie müßte lediglich beim Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Ich glaube nicht, daß man dafür irgendwelche Nachweise benötigt. Für die AE wird sie allerdings einen Nachweis benötigen, daß sie diese freiberufliche Tätigkeit von hier aus auch ausüben darf. Bei uns haben wir in der Vergangenheit die entsprechenden Befähigungsnachweise verlangt. Die amerikanischen Zeugnisse werden nicht ausreichen um sich in Deutschland `Steuerberater´nennen zu dürfen. Damit wird sie zur Ausübung dieser Tätigkeit in Deutschland auch keine AE bekommen können. Zum Thema `freiberufliche Tätigkeit´und welche Unterlagen als Nachweis geeignet sind gibt es im Rahmen der EU-Erweiterung einige Hinweise von offizieller Seite, die ich jetzt aber nicht hier habe.
Sicherheitshalber würde ich mich bei der Oberfinanzdirektion einfach mal nach den Zulassungsvoraussetzungen für diese Tätigkeit erkundigen. Die müßten es eigentlich wissen.

Ich bin allerdings immer noch der Meinung, daß sich amerikanische Staatsangehörige aufgrund der Privilegierung unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthG auch ohne besonderen Grund hier auf Dauer aufhalten können. Das war nach altem Recht nie ein Problem (obwohl sich niemand mehr erinnern kann warum das so war öhm) und kann ja jetzt eigentlich nicht anders sein nur weil das AufenthG im Gegensatz zum AuslG nach Aufenthaltszwecken gegliedert ist. Solche Fälle würde ich unter den 7, 1 packen.

Ich habe in einem anderen thread schon mal erwähnt, daß wir in meiner Abteilung darüber geteilter Meinung sind. Da wir aber weder pro noch contra  irgendwelche Klarstellungen gefunden habe ich vor ein paar Wochen bei der Bezirksregierung nachgefragt. Zwischendurch hatte ich Urlaub, deshalb habe ich bisher kein Ergebnis. Ich werde aber nächste Woche nochmal nachfragen und das Ergebnis hier bekanntgeben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 26.08.2005 um 11:30:49
 
Grundsätzlich würde ich auch den § 7 in Betracht ziehen.

Mir stellt sich nur die Frage wie die Konstellation einkommensteuerrechtlich sein soll, wenn sie in den USA ihr Gewerbe angemeldet hat, wird sie auch dort die Steueren zahlen.
Wenn sie jetzt aber von hier aus ihrer Arbeit nachgeht, zwar hier kein Gewerbe anmeldet aber ne Steuernummer beantragt, könnte ich mir vorstellen, dass auch unsere Finanzämter ein bisl was abhaben wollen. Ich bezweifele ja mal stark, dass sie doppelt steuern zahlen will.
Den Punkt würde ich vor allen anderen abklären.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 26.08.2005 um 13:06:47
 
Zitat:
Mir stellt sich nur die Frage wie die Konstellation einkommensteuerrechtlich sein soll, wenn sie in den USA ihr Gewerbe angemeldet hat, wird sie auch dort die Steueren zahlen.
Wenn sie jetzt aber von hier aus ihrer Arbeit nachgeht, zwar hier kein Gewerbe anmeldet aber ne Steuernummer beantragt, könnte ich mir vorstellen, dass auch unsere Finanzämter ein bisl was abhaben wollen. Ich bezweifele ja mal stark, dass sie doppelt steuern zahlen will.
Den Punkt würde ich vor allen anderen abklären.

Dafür gibt es dann sowas:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/Abt__IV/dba/1...

Und dann wird es wirklich kompliziert...

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 26.08.2005 um 13:16:23
 
Zitat:
Grundsätzlich würde ich auch den § 7 in Betracht ziehen.

Mir stellt sich nur die Frage wie die Konstellation einkommensteuerrechtlich sein soll, wenn sie in den USA ihr Gewerbe angemeldet hat, wird sie auch dort die Steueren zahlen.
...


Ja, aber falls § 7 zusammen mit Privilegierung nicht funktionieren sollte kann sie eine AE ja ohne weiteres nur bekommen, wenn sie hier eine selbständige Tätigkeit ausübt. Diese Möglichkeit wird ja nicht selbstlos eröffnet, sondern der Staat will ja auch was davon haben, nämlich Steuern cry:
Wenn sie in USA Steuern zahlt übt sie hier keine selbständige Tätigkeit aus und kann ergo auch keine AE bekommen.
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