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Heirat ohne Visum ? (Gelesen: 5.817 mal)
Hans1961
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17.08.2005 um 09:31:48
 
Hallo an alle,

meine Geliebte und ich haben ein ernsthaftes Problem:

Ihr Besuchsvisum läuft im September ab, Verlängerung nicht möglich, Heirat ist bis dahin auch nicht möglich, aber schnellstmöglich geplant.

Rückkehr in afrikanische Heimat nicht möglich.
Meine Geliebte ist schwanger von mir, jedoch erst im zweiten Monat !

Wenn wir im Oktober/November beim Standesamt auftauchen mit ALLEN erforderlichen Papieren, aber abgelaufenem Visum im Pass, was kann dann passieren ?

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ronny
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Antwort #1 - 17.08.2005 um 10:06:03
 
Zitat:
was kann dann passieren ?


Hallo Hans,

zunächst mal das was nach Ablauf des Visums jederzeit passieren kann:  pol :richter :zelle, in dieser Reihenfolge. Sorry für die deutlichen Worte.

Illegaler Aufenthalt ist strafbar siehe §§95 ff AufenthG www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif . Jede öffentliche Stelle, also auch das Standesamt hat nach dem § 87 Abs. 2 die Verpflichtung , den illegalen Aufenthalt unverzüglich zu melden. In nahezu jeder alltäglichen Situantion kann nach Ablauf des Visums die Geschichte auffliegen, also vergiss das Ganze.

Zitat:
mit ALLEN erforderlichen Papieren


Ich bezweifele, dass Dir das möglich sein wird. Ghana ist ein Problemstaat , siehe www.auswaertiges-amt.de/www/images/logo.gif , wie willst Du ohne vorherige Beteiligung eines Amtes die notwendige inhaltliche Überprüfung der Urkunden bewerkstelligen? Das geschieht nur in Amtshilfe, nicht auf private Initiative.

Und eine Eheschließung ohne inhaltliche Überprüfung ist nicht drin, da werden allein die
OLG´s
 beim notwendigen Befreiungsverfahren nicht mitspielen.
Weitere Infos zu den notwendigen Unterlagen siehe auch die www.info4alien.de/images/top_faq.gif .

Sollte nach Ablauf des Visums dann nicht alles so komplett vorliegen wie erforderlich, wirst Du bei allen beteiligten Behörden auf wenig bis gar kein Verständnis hoffen dürfen. Zudem wird der Scheineheverdacht dann auch sehr naheliegen. Außerdem machst auch Du Dich u.U. der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt strafbar.

Nochmal mein Rat, vergiß das Ganze lass sie ausreisen und ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen.

Grüße
Ronny Zwinkernd


[edited]ist denn btw
Deine Scheidung
schon rechtskräftig durch ?[/edited]


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« Zuletzt geändert: 17.08.2005 um 11:12:53 von Mick »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 17.08.2005 um 10:41:43
 
Zitat:
Noch ein Nachtrag (bitte als edit hinzufügen)

ist denn btw
Deine Scheidung
schon rechtskräftig durch ?



Nein, leider nicht, sonst wäre das Problem nicht so brisant.
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ronny
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Antwort #3 - 17.08.2005 um 10:49:39
 
Zitat:
sonst wäre das Problem nicht so brisant


Hallo Hans,
dann noch mal wirklich ernsthaft der Rat:

Lasst es nicht auf den letzten Drücker hinauslaufen, die Rechtskraft dauert auch noch mal einen Monat nach dem Scheidungstermin. Der Ärger nimmt insgesamt eher zu als ab, wenn ihr zuwartet.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 17.08.2005 um 14:56:42
 
Zitat:
Hallo Hans,
dann noch mal wirklich ernsthaft der Rat:

Lasst es nicht auf den letzten Drücker hinauslaufen, die Rechtskraft dauert auch noch mal einen Monat nach dem Scheidungstermin. Der Ärger nimmt insgesamt eher zu als ab, wenn ihr zuwartet.

Grüße
Ronny Zwinkernd


du kannst bei Verkündung der Scheidung darauf berufen das die Scheidung noch am gleichen Tag rechtswirksam wird - (die Gegenseite muß zustimmen)
hab ich auch so gemacht und damit meine neu Ehe um 1 Monat eher eingehen können.
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Vertrage Dich mit allen Menschen ohne Dich ihnen auszuliefern. &&Äußere Deine Wahrheit ruhig und klar, und höre anderen zu, auch den Geistlosen und Unwissenden; auch sie haben ihre Geschichte.
 
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Hans1961
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Antwort #5 - 18.08.2005 um 07:24:05
 
Ronnie schrieb:

"Zudem wird der Scheineheverdacht dann auch sehr naheliegen."

- warum denn das, wenn wir uns lieben und gut kennen, und sie sogar ein Kind von mir erwartet ?

Ich hatte ja geschrieben, dass eine Ausreise ins Heimatland ausgeschlossen ist, und suche daher nach unkonventionellen Lösungen.

Kennt jemand einen erfahrenen Anwalt in Ausländer- und Familienrecht in Südwestdeutschland  (BW, Rhl.-Pf., Hessen) ? Falls jemand was weiss, bitte per Kurznachricht antworten.
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ronny
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Antwort #6 - 18.08.2005 um 07:32:23
 
Zitat:
warum denn das


Will ich Dir sagen:

wenn ihr Aufenthalt bereits illegal geworden ist, weil das Visum abgelaufen ist, sieht es doch vordergründig so aus, oder? Hand aufs Herz, was würdest Du als Mitarbeiter einer ABH denken? Zwinkernd

Zitat:
wenn wir uns lieben und gut kennen


Weißt Du wie oft das erzählt wird? Zwinkernd

Zitat:
und sie sogar ein Kind von mir erwartet ?


und das behauptet wird?  Zwinkernd

Verstehe mich nicht falsch, ich will Dir/ Euch das nicht unterstellen, aber versuche Dich mal in Gedanken "hinter den Tisch" zu setzen, und bedenke dabei, dass Dir als ABH-Mitarbeiter solche Geschichten nahezu täglich unterkommen. Zwinkernd

Zitat:
dass eine Ausreise ins Heimatland ausgeschlossen ist


Auch das ist vordergründig lediglich Deine Privatmeinung.  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



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Antwort #7 - 18.08.2005 um 08:53:36
 
Lösungsmöglichkeit zu Deinem Problem ist unter http://people.freenet.de/hapaape/1000Fragen-04.htm#TopOfPage Fragen 108,109, 112 zu finden
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Hans1961
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Antwort #8 - 18.08.2005 um 09:15:35
 
Vielen Dank Guenter, das ist genau das, was ich zu finden gehofft hatte.

Jetzt habe ich ein bißchen Mut gefasst, weiß aber auch, dass Vorsicht und Aktivität gleichzeitig geboten sind.

Ein dickes Kompliment an alle Antworter auf dieser Seite, von
Hans. [beifall=beifall.gif]
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Antwort #9 - 18.08.2005 um 10:01:23
 
Zitat:
Lösungsmöglichkeit zu Deinem Problem ist...zu finden


Wobei eingeschränkt werden muß dass zwar die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft durchaus möglich §§ 1594 ff BGB ist, diese jedoch (noch) nicht wirksam werden kann. Zwinkernd

Ergo können auch die Rechtswirkungen der Anerkennung erst nach der Geburt in Betracht kommen.

Grüße
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Antwort #10 - 18.08.2005 um 10:01:39
 
edit: doppelt gepostet, sorry
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Antwort #11 - 18.08.2005 um 10:31:22
 
Nach dem Urteil des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch müssen die Rechtswirkungen des GG auch auf den ungeborenen Fötus zur Anwendung kommen
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Antwort #12 - 18.08.2005 um 11:29:10
 
Zitat:
Nach dem Urteil des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch müssen die Rechtswirkungen des GG auch auf den ungeborenen Fötus zur Anwendung kommen


Hallo Guenter,

das hatten wir doch schonmal, eine recht eigenwillige Auslegung, die bislang keine weitere Unterstützung erhalten hat. Zwinkernd
Ich halte die These auch für fragwürdig, weil sie sich m.E. lediglich aus der Begründung des Beschlusses ergibt und nur im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche getroffen wurde. Es ging soweit ich noch weiß vor allem um Schutzrechte.

Rechtsfähigkeit , d. h. die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein, im Sinne der gesetzlichen Regelungen der deutschen Rechtsordnung, beginnt mit der Geburt ( § 1 BGB). Nur in bestimmten Fällen wird eine Teilrechtsfähigkeit der Leibesfrucht angenommen. Aber der (endgültige) Erwerb der Rechte setzt immer die vollendete Geburt voraus . Wer sollte die Leibesfrucht ausländerrechtlich denn gesetzlich vertreten?

Vaterschaft ist noch nicht wirksam anerkannt, Mutterschaft beginnt ebenfalls erst mit der Geburt. Also sind gesetzliche Vertreter nicht vorhanden. Hierfür wäre dann ein Pfleger zu bestellen. Das ist eine spannende Frage die sich bisher noch nicht stellte.

Sicher ist jedoch, dass die Rechtswirkungen die sich auf die Staatsangehörigkeit des Kindes beziehen nur mit der Geburt wirksam werden können. Gleiches gilt für Rechtswirkungen aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung da diese erst mit der Geburt wirksam werden kann.
Vorher fehlen die erforderlichen Zustimmungserklärungen die (im Falle der Mutter) ebenfalls schwebend unwirksam sind, und im Falle des (ungeborenen) Kindes noch nicht abgegeben werden können, es sei denn ein Pfleger wäre bestellt, der die gesetzliche Vertretung übernimmt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 18.08.2005 um 11:41:15
 
Hi,
aus den VAH zum AufenthG:

Zitat:
Im Einzelfall kann sich ein Duldungsanspruch aus dem Umstand
ergeben, dass eine Ausländerin ein Kind von einem Deutschen
erwartet, dass mit der Geburt Deutscher wird oder [...]


Man achte aber auf "Im Einzelfall" und "kann". Ein Kriterium für
die Prüfung, ob die Duldung in Betracht kommt, könnte darin
zu sehen sein, wie lange es noch bis zur Entbindung dauert.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #14 - 18.08.2005 um 11:55:15
 
Aus den Leitlinien zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur die ersten Sätze:

"BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II

1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.
2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.
3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.
4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 (44*)). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden."

Damit ist doch klar gesagt, das das Ungeborene Rechte hat, also eine Rechtsperson darstellt, oder ?
Sorry, bin kein Jurist, nur Laie.

Vielen Dank für die sehr fruchtbare Diskussion, die anhand meines kleinen Falles hier läuft.
Hans.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 18.08.2005 um 14:05:21
 
Zitat:
das hatten wir doch schonmal, eine recht eigenwillige Auslegung, die bislang keine weitere Unterstützung erhalten hat. Zwinkernd

hehe, hier bspw.:

Zitat:
Die Schwangere ist demnach nur die unauflösbar mit einem Fötus verbundene äußere Hülle, der die Anwartschaft auf die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und daraus resultierend bereits vor der Geburt alle verfassungsrechtlichen Rechte für sich reklamieren kann, besonders das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Mutter befindet sich damit in einem übergesetzlichen Notstand und darf zur Erlangung der Rechte des Fötus straffrei sich über Gesetze hinwegsetzen, die den Rechten des Fötus entgegenstehen.

Bei einer drohenden Abschiebung oder dem Erhalt eines Bußgeldbescheides lohnt es sich mit der vorstehenden Argumentation dagegen anzugehen.

http://people.freenet.de/hapaape/1000Fragen-04.htm#TopOfPage


:roll

eishennig
(äußere Hülle ohne unauflösbare Fötusverbindung und ohne Anwartschaften)
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Antwort #16 - 18.08.2005 um 15:03:32
 
Zitat:
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Der Mensch wird rechtsfähig und damit zur natürlichen Person mit der Vollendung seiner Geburt (§ 1 BGB). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch fingiert. So kann bereits ein ungeborener Mensch (nasciturus) zum Erben werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Stark umstritten ist die Frage, ob dem nasciturus bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der Schwangerschaft Rechte zufallen können, insbesondere ein Recht auf Leben. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle.

Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Nach einer Lehrmeinung sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem sog. postmortalen Persönlichkeitsrecht. Wann der Tod im rechtlichen Sinne eintritt, wird uneinheitlich beantwortet. Manche befürworten den Hirntod, andere den Herztod als auschlaggebendes Kriterium.

Siehe auch: Rechtsfähigkeit



@ Hans 1961:

Das was hier steht, ist eines von ca. 25.000 Ergebnissen zu § 1 BGB und Rechtsfähigkeit. Die synonym gleichlautende Ausnahme von dem Erwerb durch Geburt ist der zitierte § 1923 Abs. 2 BGB. Es mag durchaus auch im Bereich der Schadenersatz-Rechtsprechung zu weiteren  ähnlichen Ausnahmen kommen.

Für die etwas  konstruiert wirkende Argumentation zu der von Eishennig zitierten "äußeren Hülle" habe ich bislang nix gefunden.  Zwinkernd

Grüße
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Antwort #17 - 18.08.2005 um 15:47:38
 
@ All

Aus meiner - zugegebenermaßen beschränkten - Perspektive betrachtet ist die Diskussion, sofern sie denn fortgeführt werden soll, für das User-Forum geradezu prädestiniert.  grin

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Antwort #18 - 18.08.2005 um 15:52:35
 
:iro  für das User-Forum geradezu prädestiniert. :iro

Glaube die beiden passen besser , ansonsten  :paletti
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Antwort #19 - 18.08.2005 um 16:31:45
 
Diese Auslegung wird in einem Gutachten von Herrn Dr. Albrecht, ehemaliger Rechtsbeistand des Hamburger Ausländerbeauftragten, vertreten.

Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken (BVerfGE 88, 203 (204) Punkt 9).

Dies wäre zumindest vor einer Abschiebung von der ABH zu prüfen. Sollte die Ausländerin subjektiv hier eine Gefahr für das ungeborene Kind sehen, wäre auch bei einer negativen Auslegeung durch die ABH und ggf. eingeschalteter Gerichte eine Straftat nicht mehr gegeben, da ihr der Irrtum kaum anzulasten wäre.

Bei den zitierten Sätzen aus dem Urteil des BVerfG handelt es sich um Leitsätze. Sie haben auch dann noch Gültigkeit, wenn die übrigen Bedingungen des verhandelten Falles nicht zutreffen sollten.

Selbst bei einer negativen Entscheidung durch ABH bzw. Gerichte dürfte soviel Zeit gewonnen worden sein, daß aus dem Fötus ein Kind geworden sein dürfte (wenn denn alles gut geht in der Schwangerschaft)
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Antwort #20 - 18.08.2005 um 16:59:22
 
:snooz: :snooz: :snooz:
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