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Heirat ohne Visum ? (Gelesen: 5.821 mal)
eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 18.08.2005 um 14:05:21
 
Zitat:
das hatten wir doch schonmal, eine recht eigenwillige Auslegung, die bislang keine weitere Unterstützung erhalten hat. Zwinkernd

hehe, hier bspw.:

Zitat:
Die Schwangere ist demnach nur die unauflösbar mit einem Fötus verbundene äußere Hülle, der die Anwartschaft auf die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und daraus resultierend bereits vor der Geburt alle verfassungsrechtlichen Rechte für sich reklamieren kann, besonders das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Mutter befindet sich damit in einem übergesetzlichen Notstand und darf zur Erlangung der Rechte des Fötus straffrei sich über Gesetze hinwegsetzen, die den Rechten des Fötus entgegenstehen.

Bei einer drohenden Abschiebung oder dem Erhalt eines Bußgeldbescheides lohnt es sich mit der vorstehenden Argumentation dagegen anzugehen.

http://people.freenet.de/hapaape/1000Fragen-04.htm#TopOfPage


:roll

eishennig
(äußere Hülle ohne unauflösbare Fötusverbindung und ohne Anwartschaften)
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #16 - 18.08.2005 um 15:03:32
 
Zitat:
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Der Mensch wird rechtsfähig und damit zur natürlichen Person mit der Vollendung seiner Geburt (§ 1 BGB). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch fingiert. So kann bereits ein ungeborener Mensch (nasciturus) zum Erben werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Stark umstritten ist die Frage, ob dem nasciturus bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der Schwangerschaft Rechte zufallen können, insbesondere ein Recht auf Leben. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle.

Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Nach einer Lehrmeinung sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem sog. postmortalen Persönlichkeitsrecht. Wann der Tod im rechtlichen Sinne eintritt, wird uneinheitlich beantwortet. Manche befürworten den Hirntod, andere den Herztod als auschlaggebendes Kriterium.

Siehe auch: Rechtsfähigkeit



@ Hans 1961:

Das was hier steht, ist eines von ca. 25.000 Ergebnissen zu § 1 BGB und Rechtsfähigkeit. Die synonym gleichlautende Ausnahme von dem Erwerb durch Geburt ist der zitierte § 1923 Abs. 2 BGB. Es mag durchaus auch im Bereich der Schadenersatz-Rechtsprechung zu weiteren  ähnlichen Ausnahmen kommen.

Für die etwas  konstruiert wirkende Argumentation zu der von Eishennig zitierten "äußeren Hülle" habe ich bislang nix gefunden.  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Antwort #17 - 18.08.2005 um 15:47:38
 
@ All

Aus meiner - zugegebenermaßen beschränkten - Perspektive betrachtet ist die Diskussion, sofern sie denn fortgeführt werden soll, für das User-Forum geradezu prädestiniert.  grin

Abu
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ronny
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Antwort #18 - 18.08.2005 um 15:52:35
 
:iro  für das User-Forum geradezu prädestiniert. :iro

Glaube die beiden passen besser , ansonsten  :paletti
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Guenter
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Antwort #19 - 18.08.2005 um 16:31:45
 
Diese Auslegung wird in einem Gutachten von Herrn Dr. Albrecht, ehemaliger Rechtsbeistand des Hamburger Ausländerbeauftragten, vertreten.

Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken (BVerfGE 88, 203 (204) Punkt 9).

Dies wäre zumindest vor einer Abschiebung von der ABH zu prüfen. Sollte die Ausländerin subjektiv hier eine Gefahr für das ungeborene Kind sehen, wäre auch bei einer negativen Auslegeung durch die ABH und ggf. eingeschalteter Gerichte eine Straftat nicht mehr gegeben, da ihr der Irrtum kaum anzulasten wäre.

Bei den zitierten Sätzen aus dem Urteil des BVerfG handelt es sich um Leitsätze. Sie haben auch dann noch Gültigkeit, wenn die übrigen Bedingungen des verhandelten Falles nicht zutreffen sollten.

Selbst bei einer negativen Entscheidung durch ABH bzw. Gerichte dürfte soviel Zeit gewonnen worden sein, daß aus dem Fötus ein Kind geworden sein dürfte (wenn denn alles gut geht in der Schwangerschaft)
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Abu
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Antwort #20 - 18.08.2005 um 16:59:22
 
:snooz: :snooz: :snooz:
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