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Adoption - Einreise nach D (Gelesen: 2.795 mal)
Leyte
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14.08.2005 um 11:36:44
 
Hallo,

ein befreundetes Ehepaar hat mich gebeten für sie folgenden Fall einmal ins Forum zu stellen und Meinungen zu erhalten:

Die Ehefrau philippinische Staatsangehörige mit Status unbefristetem Aufenthalt und er (Deutscher) haben ein philippinisches Kind nach dortigem Landesrecht legal (Inlandsadoption) adoptiert. Seine Frau befindet sich mittlerweile seit 12 Monaten in ihrem Heimatland und hat die notwendigen Formalitäten getätigt. Seit 17.02.05 ist die Adoption genehmigt. Auch von deutscher Seite haben sie vom zuständigen Kreisjugendamt einen positiven Adoptionsbewilligungsbescheid vorliegen. Sie sind hiermit schon zweifach (deutsch- und philipp.) positiv überprüft worden. Das Kind hat jetzt einen philipp. Pass, und eine fälschungssichere Geburtsurkunde mit ihrem  Familiennamen und lebt seit längerer Zeit mit seiner Frau zusammen. Von seiner Heimatgemeinde in D wurde jetzt auch ein deutscher Kinderpass ausgestellt. Eine Ausreisegenehmigung des Geburtslandes liegt auch vor. Das Problem liegt darin, dass die Deutsche Botschaft diese Adoption nicht anerkennt und keine Ausreisebewilligung erteilt, obwohl durch das für sie zuständige Ausländeramt eine schriftliche Vorabzustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums ausgestellt wurde. Jugendamt und Ausländeramt können diese Ablehnung nicht nachvollziehen.
Das Verfahren läuft jetzt über den Internationalen Sozialdienst in Frankfurt, was eine dritte Überprüfung bedeuten würde mit einer dementsprechenden zeitlichen Verzögerung und natürlich dementsprechende Kosten.

Könnte theoretisch jetzt eine Aus- bzw. Einreise mit dem deutschen Pass (ohne Bild und Einreisestempel) erfolgen?
Wir sind auf eure Meinungen gespannt.

Gruß
Leyte
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Ralf
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Antwort #1 - 14.08.2005 um 19:17:42
 
Damit das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

1. das Kind muss zum Zeitpunkt des Adoptionsantrages noch minderjährig gewesen sein,
2. die Adoption muss nach deutschen Gesetzen wirksam sein,
3. wenigstens einer der Adoptiveltern muss deutscher Staatsangehöriger sein.

Da ein Kinderausweis ausgestellt wurde, scheinen diese Voraussetzungen erfüllt gewesen zu sein.
Da die Adoptivmutter philippinische Staatsangehörige ist, wird das Kind diese auch weiterhin besitzen, dafür spricht auch der vorhandene philippinische Pass des Kindes.

Zu prüfen wäre hier wohl, ob trotz Adoption noch ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem oder beiden leiblichen Elternteilen besteht. Sofern dies der Fall ist, wird möglicherweise deren Zustimung für die Ausreise erforderlich sein.
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Leyte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.08.2005 um 20:01:12
 
Hallo Ralf,
herzlichen Dank für die Antwort.
Alle 3 genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
Geplant ist jetzt von den Adoptiveltern als Familie mit dem Kind, da es ja im Besitz eines Deutschen Passes und somit Deutscher ist, einfach nach D auszureisen.
In 3 Wochen weiß ich dann mehr. Hoffentlich klappt es.

Gruß Leyte
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ronny
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Antwort #3 - 14.08.2005 um 20:11:21
 
Zitat:
ob trotz Adoption noch ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem oder beiden leiblichen Elternteilen besteht.


Hi zusammen,

wenn dem so wäre, dass noch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten bestünde, wäre sowohl die Wirksamkeit der Adoption nach deutschem Recht fraglich, als auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Frage gestellt.

Nach deutschen Gesetzen wirksam bedeutet, dass die wesentlichen Grundzüge des deutschen Adoptionsrechts eingehalten werden, und einer dieser ist die Auflösung der bisherigen Verwandtschaft zugunsten einer neuen.

Kann ich wegen Urlaub aber nicht selbst nachlesen, könnte das frühestens Mittwoch nachholen.

Zitat:
Da ein Kinderausweis ausgestellt wurde, scheinen diese Voraussetzungen erfüllt gewesen zu sein.


Dafür würde ich in Kenntnis der meisten Meldeämter nicht die Hand ins Feuer legen.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Ralf
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Antwort #4 - 14.08.2005 um 21:26:03
 
Zitat:
wenn dem so wäre, dass noch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten bestünde, wäre sowohl die Wirksamkeit der Adoption nach deutschem Recht fraglich, als auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Frage gestellt.


Eben. Einen anderen Grund für die Verweigerungshaltung der Botschaft kann ich mir kaum vorstellen. Es ist wohl davon auszugehen, dass die deutsche Botschaft vor Ort sich mit dem philippinischen Recht, also auch dem Adoptionsrecht, bestens auskennt.
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Abu
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Antwort #5 - 15.08.2005 um 15:41:05
 
Zitat:
Von seiner Heimatgemeinde in D wurde jetzt auch ein deutscher Kinderpass ausgestellt.

Zitat:
Da ein Kinderausweis ausgestellt wurde, scheinen diese Voraussetzungen erfüllt gewesen zu sein.

Zitat:
Dafür würde ich in Kenntnis der meisten Meldeämter nicht die Hand ins Feuer legen.

Kann mir mal bitte einer erklären, wie eine deutsche Gemeinde für ein im Ausland lebendes Kind einen Kinderausweis ausstellen darf? Eigentlich wäre doch die zuständige deutsche Auslandsvertretung zuständig...

Abu
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ronny
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Antwort #6 - 15.08.2005 um 17:24:34
 
Zitat:
Kann mir mal bitte einer erklären, wie eine deutsche Gemeinde für ein im Ausland lebendes Kind einen Kinderausweis ausstellen darf? Eigentlich wäre doch die zuständige deutsche Auslandsvertretung zuständig...



Hi Abu,

das ist ebenso wie die möglicherweise erloschene AE eine der Ungereimtheiten des Falls.

Grüße
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Abu
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Antwort #7 - 16.08.2005 um 09:18:30
 
Zitat:
... die möglicherweise erloschene AE ...

Ja, das war mir auch aufgefallen...
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Mick
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Antwort #8 - 16.08.2005 um 09:42:59
 
Hi,

zu den Themen "Ausstellung Ausweis" und "erloschene AE":

Da nimmt es vielleicht jemand mit den Meldegesetzen nicht so
genau....

Vielleicht klärt Leyte uns ja noch auf?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #9 - 16.08.2005 um 10:14:41
 
Zitat:
zu den Themen "Ausstellung Ausweis" und "erloschene AE":


evtl. kreative Rechtsauslegung  grin

Zitat:
die Adoption muss nach deutschen Gesetzen wirksam sein,


Daran habe ich nach Studium der phil. Vorschriften doch Zweifel, da es sich zwar um eine Volladoption handeln kann, aber wohl wesentliche Verfahrensvorschriften des phil. Adoptionsrechts offensichtlich nicht eingehalten werden. Dieser Verfahrensmangel könnte zur Nichtigkeit der Adoptionsbeschlüsse führen.

Vor einer positiven Entscheidung des Adoptionsgerichts müssen die Adoptiveltern einen ununterbrochenen dreijährigen Aufenthalt auf den Philippinen nachweisen, eine Adoptionsfähigkeitsbescheinigung der deutschen Auslandsvertretung vorweisen und nach Abschluß des Verfahrens einen weiteren sechsmonatigen Aufenthalt zur überwachten Probezeit über sich ergehen lassen. Ausnahmen sind ggf. bei Stiefkindadoptionen möglich.

Zitat:
Es ist wohl davon auszugehen, dass die deutsche Botschaft vor Ort sich mit dem philippinischen Recht, also auch dem Adoptionsrecht, bestens auskennt.


Das scheint mit dem vohergeposteten dann auch der Grund zu sein, die Einreise zu verweigern.

Ich würde unabhängig von der Frage des Ausländerrechts nach der Einreise des Kindes eine Bestätigung der Adoption durch das zuständige Gericht (AG am Sitz des OLG) nach dem AdoptWirkG empfehlen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 16.08.2005 um 11:52:40
 
Hallo,
zuerst einmal Danke für eure Beiträge. Zuerst es wurde eindeutig der falsche Adoptionsweg gewählt. Fakt ist, dass die phil. Behörden eine Adoption über ICAP verlangen. Das heißt  wie auf der HP http://www.gov.ph/faqs/adoption.asp beschrieben 16 Dokumente diese übersetzt und diese wieder überübersetzt. Kosten und Zeit. Und auf diese Abwicklung besteht halt nun einmal die Behörde.
So da nun ein Kinderreisepass in D ausgestellt wurde, aus welchen Gründen auch immer, möchte er jetzt nach Manila fliegen um seine Eherau (Filipina, phil. Pass Status unbefristeter Aufenthalt in D) mit dem Kind nach D zu ausreisen. Seine Frau befindet sich seit nunmehr 1 Jahr auf den Phils und hat dieses Kind in dieser Zeit versorgt.

So seine Frage oder Bedenken sind, könnte es Probleme bei der Ausreise auf den Phils. oder Einreise in D geben?

Gruss Leyte
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Ralf
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Antwort #11 - 16.08.2005 um 13:42:01
 
Zitat:
könnte es Probleme bei der Ausreise auf den Phils. oder Einreise in D geben?

Die Probleme bei der Ausreise sind ja anscheinend schon da.
Bei der Einreise der Frau könnte sich das Problem ergeben, dass mittlerweile der Aufenthaltstitel durch den mehr als 6 Monate dauernden Auslandsaufenthalt ungültig geworden ist. Am 1.1.2005 ist aus der unbefristeten AE eine Niederlassungserlaubnis geworden. Näheres zur Erlöschen siehe unter
§ 51 AufenthG
.
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Leyte
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Antwort #12 - 16.08.2005 um 13:56:47
 
Hallo Ralf,
danke für die Antwort.
Es gibt noch keine Probleme bei der Ausreise. Er fliegt ja erst rüber um seine Frau und Kind zu holen, und da hat er halt Bedenken, daß bei dem Kinderpass da kein Einreisestempel drin ist, der Kinderpass wurde ja jetzt erst gemacht, unangenehm gefragt werden könnte. In jedem Fall er geht das Risiko ein.
Aber wie gesagt in ein paar Wochen weiß ich mehr.
Danke nochmals.

Gruss Leyte
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