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Kind (Gelesen: 1.636 mal)
Chakula
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.08.2005 um 13:20:10
 
Mein Mann hat einen ca.5jährigen Sohn, der in Kenya bei der Mutter meines Mannes lebt. Die Mutter des Kindes ist nicht mehr auffindbar.
Wir wollen ihn zu uns nach Deutschland holen.
Was brauchen wir dafür?
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 12.08.2005 um 16:35:23
 
Zitat:
Mein Mann hat einen ca.5jährigen Sohn, der in Kenya bei der Mutter meines Mannes lebt. Die Mutter des Kindes ist nicht mehr auffindbar.
Wir wollen ihn zu uns nach Deutschland holen.
Was brauchen wir dafür?


Das wird wahrscheinlich nicht einfach werden. Bei der Entscheidung wird von der ABH bzw. Botschaft das Kindeswohl zu Grunde gelegt. Das heißt, nur wenn bei Abwägung aller Umstände davon auszugehen ist, daß der Sohn bei seinem Vater und seiner Stiefmutter deren Sprache er nicht versteht besser aufgehoben ist als in seiner vertrauten Umgebung wird dem Nachzug zugestimmt.
Bei der Deutschen Botschaft in Kenya muß zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Visums im Rahmen der Familienzusammenführung gestellt werden. Unbedingt erforderlich ist ein hieb- und stichfester Vaterschafts- und Sorgerechtsnachweis, Geburtsurkunde und Paß des Kindes.  Darüber hinaus werdet Ihr wahrscheinlich nachweisen müssen, daß die Mutter tatsächlich auf und davon ist. Ebenfalls wird überprüft werden, warum die Großmutter oder sonst irgendjemand im Heimatland plötzlich nicht mehr für das Kind sorgen kann, und der Lebensunterhalt muß sichergestellt sein.  
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.08.2005 um 12:10:32
 
Zitat:
Das wird wahrscheinlich nicht einfach werden. Bei der Entscheidung wird von der ABH bzw. Botschaft das Kindeswohl zu Grunde gelegt. Das heißt, nur wenn bei Abwägung aller Umstände davon auszugehen ist, daß der Sohn bei seinem Vater und seiner Stiefmutter deren Sprache er nicht versteht besser aufgehoben ist als in seiner vertrauten Umgebung wird dem Nachzug zugestimmt.

Brickbat,

Woraus leitest Du das denn bitte ab?? Sofern die in § 32 Abs. 3 (und § 5 Abs. 1) AufenthG aufgeführten Voraussetzungen (d. h. insbesondere alleiniges Sorgerecht) erfüllt sind, liegt keine Ermessensentscheidung vor. Du scheinst noch das AuslG im Kopf zu haben...    
Zitat:
Bei der Deutschen Botschaft in Kenya muß zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Visums im Rahmen der Familienzusammenführung gestellt werden. Unbedingt erforderlich ist ein hieb- und stichfester Vaterschafts- und Sorgerechtsnachweis, Geburtsurkunde und Paß des Kindes.
Korrekt.

Zitat:
Darüber hinaus werdet Ihr wahrscheinlich nachweisen müssen, daß die Mutter tatsächlich auf und davon ist. Ebenfalls wird überprüft werden, warum die Großmutter oder sonst irgendjemand im Heimatland plötzlich nicht mehr für das Kind sorgen kann, ...
Sofern nachgewiesen wird, daß der Vater allein sorgeberechtigt ist, ist das alles irrelevant. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird aus den ganzen eine Ermessensentscheidung nach § 32 Abs. 4 AufenthG und hierbei können die aufgeführten Punkte relevant sein.

Zitat:
... und der Lebensunterhalt muß sichergestellt sein.
Korrekt.

Abu
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 15.08.2005 um 13:15:03
 
Lippen versiegeltOoops..., stimmt, ich befand mich wohl auf einer Reise in die Vergangenheit... kopfhau
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Chakula
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.08.2005 um 18:44:38
 
Danke!
Und wie kann mein Mann beweisen daß er das alleinige Sorgerecht hat? Oder muß er das in Kenya beantragen? Wenn ja, wo?
Er hatte mal  Papiere von der Polizei in Kenya daß er und nicht mehr die Mutter das Sorgerecht hat, aber leider hat er die wohl verloren, also die Papiere. Er findet sie jedenfalls nicht mehr.
Vielleicht haben die das noch in ihren Unterlagen dort?
Und wie soll man beweisen daß die Mutter wirklich unauffindbar und auf und davon ist?
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 15.08.2005 um 19:07:42
 
Zitat:
...
Und wie soll man beweisen daß die Mutter wirklich unauffindbar und auf und davon ist?

Wie Abu so freundlich ausgeführt hat, habe ich mich diesbezüglich geirrt. Ich bin noch von altem Recht ausgegangen, wo sich die Sache teilweise recht kompliziert gestaltete. Seit dem 01.01.05 reicht es aber aus, wenn der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine NE oder AE besitzt um einen Anspruch auf Nachzug zu begründen.

§ 32 sagt dazu folgendes:

3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.


Ihr müßtet lediglich noch das Sorgerecht nachweisen. Die entsprechenden Behörden müßten theoretisch ein Duplikat des damals gefaßten Beschlusses ausstellen können.
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Chakula
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 15.08.2005 um 20:04:15
 
Super!Danke für die schnelle Antwort!
Dann werden wir da mal nachfragen!
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