Zitat:Das wird wahrscheinlich nicht einfach werden. Bei der Entscheidung wird von der
ABH bzw. Botschaft das Kindeswohl zu Grunde gelegt. Das heißt, nur wenn bei Abwägung aller Umstände davon auszugehen ist, daß der Sohn bei seinem Vater und seiner Stiefmutter deren Sprache er nicht versteht besser aufgehoben ist als in seiner vertrauten Umgebung wird dem Nachzug zugestimmt.
Brickbat,
Woraus leitest Du das denn bitte ab?? Sofern die in § 32 Abs. 3 (und § 5 Abs. 1)
AufenthG aufgeführten Voraussetzungen (d. h. insbesondere alleiniges Sorgerecht) erfüllt sind, liegt keine Ermessensentscheidung vor. Du scheinst noch das
AuslG im Kopf zu haben...
Zitat:Bei der Deutschen Botschaft in Kenya muß zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Visums im Rahmen der Familienzusammenführung gestellt werden. Unbedingt erforderlich ist ein hieb- und stichfester Vaterschafts- und Sorgerechtsnachweis, Geburtsurkunde und Paß des Kindes.
Korrekt.
Zitat:Darüber hinaus werdet Ihr wahrscheinlich nachweisen müssen, daß die Mutter tatsächlich auf und davon ist. Ebenfalls wird überprüft werden, warum die Großmutter oder sonst irgendjemand im Heimatland plötzlich nicht mehr für das Kind sorgen kann, ...
Sofern nachgewiesen wird, daß der Vater allein sorgeberechtigt ist, ist das alles irrelevant. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird aus den ganzen eine Ermessensentscheidung nach § 32 Abs. 4
AufenthG und hierbei können die aufgeführten Punkte relevant sein.
Zitat:... und der Lebensunterhalt muß sichergestellt sein.
Korrekt.
Abu