Zitat:Hi brickbat,
es wäre unlogisch, auf das erforderliche Visum zu verweisen, wenn
§ 39
AufenthV in Anspruch genommen wird. Soweit ich das in Erinnerung
habe, geht es auch klar aus dem Begründungstext
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zu § 39
AufenthV hervor, dass dann nicht mehr auf das Visumsverfahren verwiesen werden
darf.
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Klickmichan
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Ehem, tja..., Du hast tatsächlich recht. Ich habe nochmal die Anwendungshinweise und DV´s durchgelesen. Mein Fehler war, daß ich von altem Recht ausging und nicht darüber nachdachte daß die Anwendungshinweise fürs neue Recht etwas anderes festlegen.
Davon abgesehen habe ich mit unserer Asylabteilung nochmal gesprochen, die ja hauptsächlich mit dieser Frage beschäftigt sind. Die Kollegen dort gehen weiterhin davon aus daß der Anspruch ohne vorh. Visum sich nur aus dem EuGH-Urteil und dem entspr. Erlaß ergibt. Gäbe es diesen Erlaß nicht, würde auch dort auf das Visa Verfahren verwiesen werden
. Vielleicht machen andere Kollegen ja den gleichen Denkfehler, erst recht, wenn sie keinen entsprechenden Erlaß haben....
Danke auf jeden Fall für den Hinweis.
Hier die gewünschten Zitate aus dem Erlaß (26.05.2003-14/43.163 IMI NW):
-` Eine Zurückweisung eines mit einem
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Drittstaatsangehörigen, der keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder kein erforderliches Visum beistzt, kommt dann nicht in Betracht, wenn
- der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und
- es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit darstellt.´
- `Der EuGH stellt ausdrücklich klar, daß diese Grundsätze auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Staatsangeörigen der Mitgliedstaaten gelten, wobei er die besondere Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat, erneut unterstreicht. ´