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Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Gelesen: 6.594 mal)
Mick
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Antwort #15 - 24.07.2005 um 22:14:49
 
Zitat:
Hi Mick,

Zum Thema § 39 AufenthV habe ich gerade noch dieses alte Posting von Dir ausgegraben:
( http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d... )

Abu



Eben Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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brickbat
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Antwort #16 - 25.07.2005 um 10:55:47
 
Zitat:
Hi brickbat,
es wäre unlogisch, auf das erforderliche Visum zu verweisen, wenn
§ 39 AufenthV in Anspruch genommen wird. Soweit ich das in Erinnerung
habe, geht es auch klar aus dem Begründungstext
*
zu § 39 AufenthV
hervor, dass dann nicht mehr auf das Visumsverfahren verwiesen werden
darf.

[edited]
*
Klickmichan
[/edited]



Ehem, tja..., Du hast tatsächlich recht. Ich habe nochmal die Anwendungshinweise und DV´s durchgelesen. Mein Fehler war, daß ich von altem Recht ausging und nicht darüber nachdachte daß die Anwendungshinweise fürs neue Recht etwas anderes festlegen.
Davon abgesehen habe ich mit unserer Asylabteilung nochmal gesprochen, die ja hauptsächlich mit dieser Frage beschäftigt sind. Die Kollegen dort gehen weiterhin davon aus daß der Anspruch ohne vorh. Visum sich nur aus dem EuGH-Urteil und dem entspr. Erlaß ergibt. Gäbe es diesen Erlaß nicht, würde auch dort auf das Visa Verfahren verwiesen werden  Lippen versiegelt. Vielleicht machen andere Kollegen ja den gleichen Denkfehler, erst recht, wenn sie keinen entsprechenden Erlaß haben....
Danke auf jeden Fall für den Hinweis.

Hier die gewünschten Zitate aus dem Erlaß (26.05.2003-14/43.163 IMI NW):

-` Eine Zurückweisung eines mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Drittstaatsangehörigen, der keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder kein erforderliches Visum beistzt, kommt dann nicht in Betracht, wenn
  - der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und
  - es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung,   
    Sicherheit oder Gesundheit darstellt.´

- `Der EuGH stellt ausdrücklich klar, daß diese Grundsätze auch für drittstaatsangehörige   Familienangehörige von Staatsangeörigen der Mitgliedstaaten gelten, wobei er die besondere Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat, erneut unterstreicht. ´



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Abu
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Antwort #17 - 25.07.2005 um 17:19:01
 
Zitat:
Dann zitier doch mal die Passage des Erlasses, der besagt, daß das Urteil auch auf alle nicht-EU-ausländischen Ehegatten von Deutschen anzuwenden ist...


Zitat:
Hier die gewünschten Zitate aus dem Erlaß (26.05.2003-14/43.163 IMI NW):

-` Eine Zurückweisung eines mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Drittstaatsangehörigen, der keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder kein erforderliches Visum beistzt, kommt dann nicht in Betracht, wenn
  - der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und
  - es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung,   
    Sicherheit oder Gesundheit darstellt.´

- `Der EuGH stellt ausdrücklich klar, daß diese Grundsätze auch für drittstaatsangehörige   Familienangehörige von Staatsangeörigen der Mitgliedstaaten gelten, wobei er die besondere Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat, erneut unterstreicht. ´


Daraus kann man absolut nicht ableiten, daß dies auch für drittstaatsangehörige Ehegatten von Deutschen gilt. Daher bleibe ich bei meiner ursprünglichen Meinung, daß das MRAX-Urteil auf den Fall von Laura-Kristin anwendbar ist.

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Mick
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Antwort #18 - 25.07.2005 um 22:05:27
 
Zitat:
Daraus kann man absolut nicht ableiten, daß dies auch für drittstaatsangehörige Ehegatten von Deutschen gilt. Daher bleibe ich bei meiner ursprünglichen Meinung, daß das MRAX-Urteil auf den Fall von Laura-Kristin anwendbar ist.

Abu



Hi Thread,
ich sehe das genauso wie Abu. Wenn im deutschen Ausländerrecht
bisher von "Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates" die Rede war,
dann waren alle gemeint, nur nicht die Deutschen. Sollte der IM NRW
da anderes meinen, hätte er es sicherlich klar gestellt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #19 - 26.07.2005 um 09:11:29
 
Zitat:
Daher bleibe ich bei meiner ursprünglichen Meinung, daß das MRAX-Urteil auf den Fall von Laura-Kristin nichtanwendbar ist.

Oops, hatte ich doch glatt das "nicht" vergessen...

Abu
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Antwort #20 - 26.07.2005 um 12:23:17
 
Öh.., jo gut. Tatsache ist aber, daß in NW Ehegatten Deutscher nicht mehr auf das VisaVerfahren verwiesen werden....
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