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Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Gelesen: 6.596 mal)
Juni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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22.07.2005 um 14:39:42
 
Hallo, nachdem mir auf meinen ersten Beitrag noch nicht geholfen wurde, habe ich nun ein weiteres Problem, mit dem ich mich an Sie wende. Die ABH hier, lehnte den Antrag auf Aufenthalterlaubnis ab. Wie siht es denn mit dem neuen Gesetz nun aus.  In § 28 steht doch das dem Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, auch wenn er nicht mit dem Visum eingereist ist. Dann gibt es doch noch das Grundgesetz § 6 zum Schutz von Ehe und Familie. Die ABH möchte das mein Mann mit FZV einreist. das hieße doch das wir erstmal getrennt wären was ich auf keinen Fall möchte. Gibt es das oder ist das nur Taktik von den Behörden und kann uns der Rechtsanwalt dort weiterbringen? Wäre nett wenn ich etwas von euch hören würde, vielleicht hat jemand ähnliches erlebt und kann mir erzählen was passiert ist. Vielen Dank und Grüße
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Antwort #1 - 22.07.2005 um 15:01:28
 
Zitat:
Wie siht es denn mit dem neuen Gesetz nun aus.  In § 28 steht doch das dem Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, auch wenn er nicht mit dem Visum eingereist ist.

Nein, das steht da nicht.
Oder meinst Du etwa den Passus "... abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 ..."? Das mit dem Visum ist aber in § 5 Abs. 2 AufenthG ( http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#5 ) geregelt...

Zitat:
Die ABH möchte das mein Mann mit FZV einreist.

Welchen Aufenthaltsstatus hat denn Dein Mann? Duldung? Dann könnte vielleicht § 39 Nr. 5 AufentV weiterhelfen:
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.

( http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm#39 )
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Antwort #2 - 22.07.2005 um 15:04:46
 
???Bist Du Deutsche? In Deiner `Beziehung zum Thema´steht, Du bist Ausländerin?
Es gibt dazu ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.07.2002, Rs.C-459/99-(MRAX), das im Kern besagt, daß Visaverstöße alleine nicht die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei Ehepartnern von EU-Staatern und Deutschen rechtfertigt. Für NW gibt es auch entsprechende Erlasse, ich weiß nicht in welchem Bundesland Du wohnst. Fest steht allerdings, daß Versagung der AE nur wegen des fehlenden Visums gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und damit rechtlich nicht haltbar ist.
§ 28 sagt allerdings nichts darüber daß dem Ehegatten eines Deutschen eine AE zu erteilen ist auch wenn er ohne Visum eingereist ist. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 müssen immer vorliegen, es sei denn, es ist eine Ausnahme vorgesehen. Die ergibt sich aber nicht aus 28.
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Antwort #3 - 22.07.2005 um 15:26:50
 
Zitat:
???Bist Du Deutsche? In Deiner `Beziehung zum Thema´steht, Du bist Ausländerin?

Gute Frage! War mir noch nicht aufgefallen...
By the way, was ist Deine Beziehung zum Thema?

Zitat:
Es gibt dazu ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.07.2002, Rs.C-459/99-(MRAX), das im Kern besagt, daß Visaverstöße alleine nicht die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei Ehepartnern von EU-Staatern und Deutschen rechtfertigt. Für NW gibt es auch entsprechende Erlasse, ich weiß nicht in welchem Bundesland Du wohnst. Fest steht allerdings, daß Versagung der AE nur wegen des fehlenden Visums gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und damit rechtlich nicht haltbar ist.

Falls Sie wirklich Deutsche ist, muß ich hier wiedersprechen, denn dann kann sie sich in Deutschland nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen!

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Antwort #4 - 22.07.2005 um 17:43:28
 
Doch, kann sie. Das Urteil beruht auf einer Klage eines in Belgien lebenden Belgiers. Das Gericht setzte in seinem Urteil den Belgier ausdrücklich mit einem EU-Staatsangehörigen gleich da es ja nicht sein kann, daß in Belgien der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Belgiers auf das Visaverfahren verwiesen werden darf während dies beim  drittstaatsangehörige Ehegatte eines Spaniers nicht der Fall ist.
In NW gibt es aufgrund dessen spezielle Erlasse, aber selbst wenn dies in anderen Bundesländern nicht der Fall ist sind die Urteile des EuGH bindend.
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Antwort #5 - 22.07.2005 um 17:51:49
 
Hallo nochmal ich bin keine Ausländerin habe das im Profil auch schon geändert. Ich bin Deutsche mit Kind und vom Vater des Kindes geschieden . Habe jetzt im Januar einen Ausländer geheiratet, der zur Zeit eine Duldung hat. Er hat aber AE beantragt, die jetzt abgelehnt wurde. Ich hatte es so verstanden, da unsere Ehe in Deutschland geschlossen wurde, während seiner Duldung, das er jetzt automatisch das Recht hat bei mir zu wohnen und mit mir zusammen zu leben. Ist es nicht selbstverständlich das Mann und Frau zusammenleben dürfen sollten. Ich möchte nicht das er zurück muß die ABH hat ihm bisher auch immer eine Besuchserlaubnis gegeben. Aber das ist natürlich nicht das gleiche. Ich hoffe das er bei uns bleiben kann. Ich bin schon ganz verzweifelt. meine Tochter hat ihn auch akzeptiert, wenn er mal wieder in seine Stadt fahren muß um seine Duldung verlängern zu lassen das ist schon schlimm für uns. Danke schonmal für die Antworten, hoffe es werden noch mehr.
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Antwort #6 - 22.07.2005 um 18:14:46
 
Danke für die Klarstellung. Ändert aber nix an der Rechtslage solange nicht noch andere Gründe außer dem fehlende Visum gegen die Erteilung sprechen. Erfahrungsgemäß gibt es bei Ausländern mit Duldung und räumlicher Beschränkung häufig Probleme nach erfolgter Eheschließung. Wenn ihr selber partout nicht weiterkommt solltet Ihr Euch an eine in diesen Dingen erfahrene Beratungsstelle wenden oder evtl. sogar an einen Rechtsanwalt der sich ganz konkret in den Fall einschalten kann. Oft gibt es Probleme weil die ABH insgeheim von einer Scheinehe ausgeht und auch davon, daß die Leute selber nicht bewandert in Rechtsdingen sind. Diesen Verdacht auszuräumen bedarf es oft professioneller Hilfe. Besorg Dir doch zunächst mal das EuGH-Urteil und sprich die ABH in Deinem Wohnort an. Die müssen ja dem Zuzug zunächst zustimmen.
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Antwort #7 - 22.07.2005 um 23:57:30
 
Zitat:
Doch, kann sie.
Kannst Du das auch belegen?

Zitat:
Das Urteil beruht auf einer Klage eines in Belgien lebenden Belgiers.
Das ist nicht ganz korrekt. Das Urteil basiert auf einer Klage der "Mouvement contre le racisme, l'antisémitisme et la xénophobie ASBL (MRAX)".

Zitat:
Das Gericht setzte in seinem Urteil den Belgier ausdrücklich mit einem EU-Staatsangehörigen gleich...
Kann dazu im Urteil nichts finden.

Zitat:
... da es ja nicht sein kann, daß in Belgien der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Belgiers auf das Visaverfahren verwiesen werden darf während dies beim  drittstaatsangehörige Ehegatte eines Spaniers nicht der Fall ist.
Von gesunden Menschenverstand her stimme ich Dir 100% zu. Tatsächlich gibt es aber zumindest in D diese Rechtssituation zig-mal und das nennt man dann Inländerdiskriminierung.

Zitat:
In NW gibt es aufgrund dessen spezielle Erlasse, aber selbst wenn dies in anderen Bundesländern nicht der Fall ist sind die Urteile des EuGH bindend.
Wäre es nicht generell einfacher, sich auf eine deutsche Regelung sprich § 39 AufenthV (siehe oben) zu beziehen, als auf ein EuGH-Urteil?

Zitat:
Besorg Dir doch zunächst mal das EuGH-Urteil...

guck http://www.info4alien.de/gesetze/gesetze1.htm

Aber wie gesagt: Ist m. E. nicht anwendbar...

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Antwort #8 - 23.07.2005 um 12:55:10
 
Zitat:
Kannst Du das auch belegen?


In NW wurde das Urteil per Erlaß in geltende Rechtslage umgesetzt. Wenn dies in anderen Bundesländern bisher nicht so ist heißt das nicht, das man sich dort nicht ebenfalls auf das Urteil berufen kann. Zur Not müßte eben eine richterliche Entscheidung eingeholt werden.


Zitat:
Das ist nicht ganz korrekt. Das Urteil basiert auf einer Klage der "Mouvement contre le racisme, l'antisémitisme et la xénophobie ASBL (MRAX)".


Stimmt. Trotzdem handelte es sich um den Fall eines Belgiers in Belgien.   

Zitat:
Kann dazu im Urteil nichts finden.


Ich habe den Text des Urteils nicht vorliegen aber der Belgier in Belgien hat Recht bekommen und es gibt keinen Grund anzunehmen, daß beim gleichgelagerten Fall eines Deutschen in Deutschland die Sache anders zu beurteilen wäre. Ich hab´die Unterlagen jetzt nicht hier, ich schau am Montag im Büro nochmal genau nach. 

Zitat:
Von gesunden Menschenverstand her stimme ich Dir 100% zu. Tatsächlich gibt es aber zumindest in D diese Rechtssituation zig-mal und das nennt man dann Inländerdiskriminierung.



Stimmt auch, aber wie heißt es so schön: wo kein Kläger da kein Richter. Häufig weiß ein Inländer ja gar nicht daß er gegenüber einem EU-Staatsangehörigen diskriminiert wird und hat deshalb auch keine Veranlassung etwas dagegen zu unternehmen. So lange niemand etwas dagegen unternimmt bleibt es bei der Diskriminierung. In diesem Fall fühlte sich aber jemand diskriminiert UND hat dagegen rechtliche Schritte unternommen UND damit einen Präzendenzfall geschaffen der von den Inlandsbehörden nicht ignoriert werden kann. 

Zitat:
Wäre es nicht generell einfacher, sich auf eine deutsche Regelung sprich § 39 AufenthV (siehe oben) zu beziehen, als auf ein EuGH-Urteil?.




Ja, einfacher schon. Allerdings handelt es sich beim 39 um eine Kann-Vorschrift und offensichtlich ist die Behörde ja nicht bereit ihr Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben. Da ist es m. E. schon sinnvoll sich auf eine bindende Vorschrift zu berufen.

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Antwort #9 - 23.07.2005 um 22:02:35
 
Ich möchte mich schonmal bei Ihnen bedanken, vielleicht geht unsere Sache ja ein bißchen voran. Ich hoffe das alles gut wird und wir bald in Frieden leben können. Wenn ich was neues weiß werde ich bestimmt nochmal auf das Forum hier zurückkommen. Allen die hier reinschauen wünsche ich aber ein erholsames Wochenende!
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Antwort #10 - 23.07.2005 um 22:23:57
 
@ brickbat

Sorry, daß ich das so sagen muß, aber hier liegst Du vollkommen daneben.

Zitat:
In NW wurde das Urteil per Erlaß in geltende Rechtslage umgesetzt.
Dann zitier doch mal die Passage des Erlasses, der besagt, daß das Urteil auch auf alle nicht-EU-ausländischen Ehehgatten von Deutschen anzuwenden ist...

Zitat:
Stimmt. Trotzdem handelte es sich um den Fall eines Belgiers in Belgien.
Es ging es gar nicht um einen konkreten Fall, sondern ganz allgemein um eine belgische Rechtsvorschrift.
 
Zitat:
Ich habe den Text des Urteils nicht vorliegen...
Das Urteil ist oben unter Gesetze verlinkt.

Zitat:
... aber der Belgier in Belgien hat Recht bekommen und es gibt keinen Grund anzunehmen, daß beim gleichgelagerten Fall eines Deutschen in Deutschland die Sache anders zu beurteilen wäre.
Doch! Z. B.:
Zitat:
In seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (Az: C-459/99) gab der EuGH der Klage seitens der Bewegung gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit (MRAX, Mouvement contre le racisme, l'antisémitisme et la xénophobie) gegen einen Runderlass des belgischen Staates recht. Dieser Runderlass des Innen- und Justizministeriums aus dem Jahre 1997 erschwert die Erteilung eines Visums zum Zweck der Eheschließung in Belgien oder zur Familienzusammenführung bei einer im Ausland geschlossenen Ehe. MRAX erachtete ihn für unvereinbar mit den Richtlinien der Gemeinschaft über Reisen und Aufenthalt innerhalb der EU. Das Urteil gilt angesichts der gegebenen Kompetenzen des EuGH nur für EU-Bürger, die von der Freizügigkeit der Erwerbstätigen, der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen. Es kann „nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von diesen Freiheiten nie Gebrauch gemacht haben", heißt es in der Urteilsschrift.
(http://www.migration-info.de/migration_und_bevoelkerung/artikel/020704.htm )

Zitat:
Ja, einfacher schon. Allerdings handelt es sich beim 39 um eine Kann-Vorschrift und offensichtlich ist die Behörde ja nicht bereit ihr Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben. Da ist es m. E. schon sinnvoll sich auf eine bindende Vorschrift zu berufen.
Nein, es handelt sich nicht um eine Kann-Vorschrift! § 39 AufenthG beginnt:
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn...

D.h. der Ausländer "kann"; die ABH "muß" dann ggf erteilen bzw. verlängern.

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Antwort #11 - 24.07.2005 um 13:31:12
 
Ich habe den Erlaß nicht hier (zu Hause) sondern im Büro. Wie schon gesagt werde ich am Montage nochmal genau nachschauen.


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Antwort #12 - 24.07.2005 um 18:18:42
 
Zitat:
...

Nein, es handelt sich nicht um eine Kann-Vorschrift! § 39 AufenthG beginnt:
D.h. der Ausländer "kann"; die ABH "muß" dann ggf erteilen bzw. verlängern.

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Hier bist Du auf dem Holzweg. Woraus schließt Du, daß es sich nicht um eine Kann-Vorschrift handelt?
Wie Du richtig zitierst kann der Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufenthaltstiltel im Inland einholen, wobei im vorl. Fall nur Nr. 5 in Frage käme. Im Umkehrschluß bedeutet dies aber nicht, daß der Aufenthaltstitel im Falle der Antragstellung dann auch zu erteilen ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nämlich nach § 5,2 AufenthG voraus, daß der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Davon kann im Falle eines Anspruches abgesehen werden, aber eben nur `kann´. Und damit ist es mit dem Anspruch ohne vorherige Ausreise für Laura-Kristins Ehemann nämlich Essig, das hat die ABH ja schon deutlich gemacht. Aus dem Zuwanderungsgesetz -wie auch schon nach altem Recht- läßt sich ein Anspruch ohne das erforderliche Visum nicht herleiten.  
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Antwort #13 - 24.07.2005 um 21:51:36
 
Zitat:
Hier bist Du auf dem Holzweg.


Hi brickbat,
es wäre unlogisch, auf das erforderliche Visum zu verweisen, wenn
§ 39 AufenthV in Anspruch genommen wird. Soweit ich das in Erinnerung
habe, geht es auch klar aus dem Begründungstext
*
zu § 39 AufenthV
hervor, dass dann nicht mehr auf das Visumsverfahren verwiesen werden
darf.

[edited]
*
Klickmichan
[/edited]
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #14 - 24.07.2005 um 22:02:04
 
Hi Mick,

Zum Thema § 39 AufenthV habe ich gerade noch dieses alte Posting von Dir ausgegraben:
Zitat:
@thread,
ich will das nochmal erläutern und zusammenfassen.

Erteilungvoraussetzung für eine AE ist u.a. die Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 AufenthG. Schon diese Vorschrift enthält eine Bestimmung, der es der ABH ermöglicht, von dieser Voraussetzung abzusehen. Hier wäre eine Ermessenentscheidung zu treffen.

Es gibt jetzt eine Vorschrift in § 39 Nr. 3 AufenthV, die den alten § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 DVAuslG ersetzt. Die alte Regelung in Nr. 4, nach der eine AE für Positivstaater grundsätzlich nach der Einreise beantragt werden konnte, wenn ein Anspruch wg. Deutsch-Verheiratung bestand, wurde auch um Drittstaater erweitert, die im Besitz eines Schengenvisums sind. Darüber hinaus ist die Vorschrift nicht mehr auf Deutsch-Verheiratete beschränkt, sondern bezieht sich auf alle Anspruchsfälle.

Anders als die Ausnahmeregeln in § 5 AufenthG bezieht sich das Wörtchen "kann" in § 39 AufenthG nicht auf das Ermessen der ABH, sondern darauf, dass der Ausländer das Recht erhält, die AE nach der Einreise zu beantragen.

( http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d... )

Abu
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