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Einbürgerung, Einkommen und Unterhalt? (Gelesen: 4.867 mal)
Arwen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung, Einkommen und Unterhalt?
27.06.2005 um 02:20:44
 
Hallo,

ich bin froh diese Seite gefunden zu haben!
Ich bin Deutsche, seit 2 1/2 jahren mit einem Nicht-Deutschen zusammen und wir werden auch heiraten.
Im Sept. diesen Jahres darf er den Antrag zur Einbürgerung stellen.
Nun stellen sich folgende Probleme in den Weg:

1. Er hat zwei Kinder aus seiner gescheiterten ersten Ehe. Diese erhalten Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, da er zwar Einkommen hat, dieses aber nicht reicht um Unterhalt zahlen zu können. Könnte ihm das zum "Verhängnis" werden? Was kann man tun, wenns denn so ist, die Kinder haben ja schließlich den Anspruch darauf und besser bezahlte Arbeit findet er nicht (er verdient schwankend zwischen 850 und 950, manchmal 1000 €; Stundenlohnempfänger im Gastgewerbe).

2. Er wurde 1997 wegen Diebstahls verurteilt, zu 40 Tagessätzen á 15 DM. Diese Strafe steht nicht in seinem polizeilichen Führungszeugnis, das hat er letztes Jahr angefordert. Kann man deshalb seine Einbürgerung ablehnen?

3. Ich als seine LG, werde ich irgendwie berücksichtigt? So einkommenstechnisch oder ähnliches?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

LG, Arwen
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Ralf
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Antwort #1 - 27.06.2005 um 08:05:39
 
Hallo!
Das hängt natürlich davon ab, nach welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgen soll. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG handelt.

Zitat:
1. Er hat zwei Kinder aus seiner gescheiterten ersten Ehe. Diese erhalten Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, da er zwar Einkommen hat, dieses aber nicht reicht um Unterhalt zahlen zu können. Könnte ihm das zum "Verhängnis" werden? Was kann man tun, wenns denn so ist, die Kinder haben ja schließlich den Anspruch darauf und besser bezahlte Arbeit findet er nicht (er verdient schwankend zwischen 850 und 950, manchmal 1000 €; Stundenlohnempfänger im Gastgewerbe).


Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 10 StAG ist u.a., dass der Bewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.
Unterhaltsvorschuss füllt nicht darunter, da dies in einem anderen Gesetz geregelt ist.

Zitat:
2. Er wurde 1997 wegen Diebstahls verurteilt, zu 40 Tagessätzen á 15 DM. Diese Strafe steht nicht in seinem polizeilichen Führungszeugnis, das hat er letztes Jahr angefordert. Kann man deshalb seine Einbürgerung ablehnen?

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Bewerber nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Allerdings bleiben nach § 12 b StAG Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht. Außerdem dürfte diese Eintragung im Zentralregister längst getilgt sein, wenn es die einzige Eintragung war. Die Tilgungsfrist beträgt dann 5 Jahre.

Zitat:
3. Ich als seine LG, werde ich irgendwie berücksichtigt? So einkommenstechnisch oder ähnliches?

Nicht, solange ihr nicht verheiratet seid.
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Arwen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.07.2005 um 01:09:01
 
Hallo nochmal,

aber dennoch: Könnte ihm die Einbürgerung verweigert werden, weil er seinen unterhaltsberechtigten Kindern keinen Unterhalt zahlt? (zahlen kann?). Wenn er noch verheiratet wäre, würde das Geld ja auch nicht reichen, weil seine Ex nicht arbeitet, damals nicht und heute genausowenig. Dann würden sie auch was dazu bekommen.

Wegen Einkommen von mir: Im Antrag steht aber was vom Einkommen des Lebnspartners, das anzugeben ist. Was stimmt denn nun? Oder meinen die damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft wie bei Homosexuellen? Wir leben ja auch zusammen, sind zusammen gemeldet.

Gruß, Arwen
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Ralf
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Antwort #3 - 01.07.2005 um 14:36:06
 
Zitat:
Hallo nochmal,

aber dennoch: Könnte ihm die Einbürgerung verweigert werden, weil er seinen unterhaltsberechtigten Kindern keinen Unterhalt zahlt? (zahlen kann?).

Könnte man, aber nur, wenn die Kinder Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch SGB beziehen würden. Da dies offenbar nicht der Fall ist, besteht hier kein Ablehnungsgrund.

Zitat:
Wegen Einkommen von mir: Im Antrag steht aber was vom Einkommen des Lebnspartners, das anzugeben ist. Was stimmt denn nun? Oder meinen die damit eine eingetragene Lebenspartnerschaft wie bei Homosexuellen? Wir leben ja auch zusammen, sind zusammen gemeldet.

Lebenspartner sind solche nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (sogenannte "Homo-Ehe"). Sonstiges Zusammenleben ist für das Einbürgerungsverfahren irrelevant. Es schadet aber auch nichts, wenn das Einkommen des Partners angegeben wird.
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Antwort #4 - 01.07.2005 um 14:45:14
 
Zitat:
Da dies offenbar nicht der Fall ist, besteht hier kein Ablehnungsgrund.


Hallo zusammen,

evtl. besteht doch Gefahr, weil die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nur bis zu einem bestimmten Lebensalter gezahlt werden .

Danach wären die Kinder ja auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Hängt natürlich auch davon ab, wie weit dieser Zeitpunt noch entfernt ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 01.07.2005 um 15:01:29
 
Stimmt, Unterhaltsvorschuss wird nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gezahlt. Aber selbst wenn dann für die Kids Sozialhilfe gezahlt werden würde, müsste der Einbürgerungsbewerber diesen Umstand ja auch noch zu vertreten haben, damit der Antrag abzulehnen ist. Wenn er erwerbstätig ist, jedoch nur ein geringes Einkommen erzielt, ist dies regelmäßig nicht der Fall.
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