Hallo!
Das hängt natürlich davon ab, nach welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgen soll. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG handelt.
Zitat:1. Er hat zwei Kinder aus seiner gescheiterten ersten Ehe. Diese erhalten Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, da er zwar Einkommen hat, dieses aber nicht reicht um Unterhalt zahlen zu können. Könnte ihm das zum "Verhängnis" werden? Was kann man tun, wenns denn so ist, die Kinder haben ja schließlich den Anspruch darauf und besser bezahlte Arbeit findet er nicht (er verdient schwankend zwischen 850 und 950, manchmal 1000 €; Stundenlohnempfänger im Gastgewerbe).
Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 10
StAG ist u.a., dass der Bewerber den Lebensunterhalt für sich
und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.
Unterhaltsvorschuss füllt nicht darunter, da dies in einem anderen Gesetz geregelt ist.
Zitat:2. Er wurde 1997 wegen Diebstahls verurteilt, zu 40 Tagessätzen á 15 DM. Diese Strafe steht nicht in seinem polizeilichen Führungszeugnis, das hat er letztes Jahr angefordert. Kann man deshalb seine Einbürgerung ablehnen?
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Bewerber nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Allerdings bleiben nach § 12 b
StAG Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht. Außerdem dürfte diese Eintragung im Zentralregister längst getilgt sein, wenn es die einzige Eintragung war. Die Tilgungsfrist beträgt dann 5 Jahre.
Zitat:3. Ich als seine
LG, werde ich irgendwie berücksichtigt? So einkommenstechnisch oder ähnliches?
Nicht, solange ihr nicht verheiratet seid.