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Hilfe!!! Was jetzt??? :( (Gelesen: 8.509 mal)
Kalbim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.06.2005 um 17:30:49
 
Hallo! Griesgrämig Ich schildere mal eben was bisher geschah...

Mein Mann und ich waren bei der Ausländerbehörde. Dort bekam er für 3 Monate eine Aufenthaltserlaubnis (+Erwerbstätigkeit gestattet) nennt sich Fiktionsbescheinigung. Nun ist mein Schatz wie ein Wahnsinniger auf Arbeitssuche. Und hier titt nun ein Problem nach dem anderen auf:

Lohnsteuerkarte - bekommt er nicht, da man die erst ab 6 Monate Aufenthaltsgenehmigung bekommt. (aber das ist das geringere Problem)

Krankenversicherung - bekommt er nicht, da es diese AUCH erst ab 6 Monaten Aufenthaltsgenehmigung bekommt (waren bei der AOK)

Mein Mann ist total verzweifelt. Was machen wir denn jetzt??? Wir schaffen es nicht, uns finanziell 3 Monate lang auf den Beinen zu halten, ohne dass er Geld verdient.

Er will so gerne arbeiten gehen, hat auch schon so gut wie einen Arbeitsplatz gefunden. Aber sie lassen ihn nicht ohne Krankenversicherung (Versicherungsnummer) arbeiten...

Er hat sich jetzt erst mal arbeitslos gemeldet, dort sagte man uns wir sollen AG II beantragen, aber auch dazu braucht er eine Bescheinigung v.d. Krankenkasse, dass er dort dann versichert werden würde...

Was sollen wir denn jetzt tun?

Oh bitte kann mir jemand helfen...  weinend
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Antwort #1 - 18.06.2005 um 18:41:01
 
Hi,

Zitat:
Er will so gerne arbeiten gehen, hat auch schon so gut wie einen Arbeitsplatz gefunden. Aber sie lassen ihn nicht ohne Krankenversicherung (Versicherungsnummer) arbeiten...


Wenn dein Mann einen Job gefunden hat, dann soll er doch einfach mit dem Vertrag bzw. einer Vertragszusicherung zur ABH gehen und sich eine "normale" AE ausstellen lassen, dann klappt es auch mit der Lohnsteuerkarte und auch der Krankenkasse. Wo ist dann das Problem?

Viele Grüße

chij
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gomezdavila
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Antwort #2 - 18.06.2005 um 20:51:46
 
Habe ich Dir doch gesagt, daß Ihr noch mächtig Ärger bekommen könnt. Der mit einer Deutschen verheiratete Ausländer erhält nämlich nach Ziffer 28.1.7 in der Regel gleich eine AE für drei Jahre. Bei Anhaltspunkten für eine Scheinehe soll sie auf ein Jahr befristet werden. Damit verbunden ist nach §28 Abs. 5 AufenthaltsG ein Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes.

Dein Mann hat bisher lediglich eine AE beantragt, ob er eine bekommt, prüft die ABH gerade. Es kann ja noch alles gut ausgehen, aber es sieht momentan nicht danach aus. Im übrigen verweise ich auf meinen Beitrag zu Deinem anderen Thread.  Er ist doch mit einem italienischen Touristenvisum eingereist und hat in DK geheiratet, stimmts?  Ist doch klar, daß die ABH sauer ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 19.06.2005 um 08:24:37
 
Erst mal Beiträge lesen. Er ist mit einer italienischen AE eingereist, weil er da lebte. Die ABH schikaniert rum, sonst nix.
Wenn in der Fiktionsbescheinigung "Erwerbstätigkeit gestattet" steht, sollte ein potentieller Arbeitgeber ihn kurzerhand bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden - man muss das nicht vorher machen.
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gomezdavila
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Antwort #4 - 19.06.2005 um 09:08:25
 
Zitat:
Erst mal Beiträge lesen. Er ist mit einer italienischen AE eingereist, weil er da lebte. Die ABH schikaniert rum, sonst nix.


Erst mal Beiträge verstehen: Nur weil der OP von AE schreibt, heißt das noch lange nicht, daß der Ehemann tatsächlich eine hat. Sie verwechselt ja auch sonst die ausländerrechtlichen Begriffe, wie leicht festzustellen ist. Kann sein, daß die ABH schikaniert. Wäre nicht das erste Mal. Sieht mir aber nicht danach aus.  Wenn der pakistanische Ehemann in Italien mit AE gelebt hätte, dann hätten die beiden auch dort statt in DK heiraten können. Oder nicht?   


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.06.2005 um 09:32:01
 
@ gonezdavila: Ich versteh nicht, wie du auf den Schluss kommst, dass er ein Touristenvisum hatte. Wenn Kalbim angibt, dass ihr Mann seit einem halben Jahr in Italien aufgrund seiner AE ist, wird es doch wohl kaum ein Touristenvisum sein.  öhm
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gomezdavila
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Antwort #6 - 19.06.2005 um 12:05:36
 

Ich bin mißtrauisch, weil sie das hier geschrieben hat:
" Er hatte eine Aufenthaltserlaubnis für Italien, mit der er in Schengener Staaten einreisen konnte (90 tage/Halbes Jahr)! "

Von einem nationalen italienischen Visum schreibt sie nichts, sondern sie spricht von einem Schengen-Visum, vermutlich ausgestellt von der italienischen Botschaft in Pakistan. Wenn ich Kapitel 4, Artikel 19,  des Schengener Durchführungsabkommens richtig verstehe  (siehe die Rechtssammlung hier auf der Webseite) gibt es kein Schengenvisum für ein halbes Jahr. Vielmehr kann von dem für 90 Tage ausgestellten Visum innerhalb des Halbjahreszeitraumes Gebrauch gemacht werden.  Und ein Visum zum Zwecke der Eheschließung wird nur als nationales Visum erteilt.  Das Schengenvisum des Ehemannes dürfte daher ein Touristenvisum sein.

Für Kalbim ist alles eine Aufenthaltserlaubnis, wie aus ihren Beiträgen hervorgeht. Ich will ihr ja nichts Böses, aber aus ihren Angaben geht IMHO klar hervor, daß sie in DK einen pakistanischen Staatsangehörigen geheiratet hat, der mit einem dazu nicht bestimmten Schengenvisum über Italien eingereist ist.  Jetzt sind die beiden in D und sie wundern sich, warum ihr die ABH Schwierigkeiten macht...

Sie hat ja nie nähere Infos geliefert. Wenn sie mal klar schreiben würde, wie der Mann eingereist ist, käme man vielleicht weiter.
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Antwort #7 - 19.06.2005 um 12:26:45
 
Kalbim hatte geschrieben, sie sei Deutsche und habe einen pakistanischen Staatsangehörigen, der in Italien eine AE hat, in Dänemark geheiratet und auf seinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis habe er nun eine Fiktionsbescheinigung bekommen, mit der er keinen Job bekommt.

Gem. Art. 21 SDÜ ist es durchaus möglich mit einem nationalen Titel einer Vertragspartei des Schengener Übereinkommens durch Schengenland zu reisen. M.E. ist es aber völlig unerheblich, ob der Ehemann einer Deutschen ein Visum hatte oder eine italienische AE. Er befand sich rechtmäßig in Deutschland, ist Ehemann einer Deutschen und hat die AE für D. beantragt. Somit sind die Voraussetzungen nach § 39 Ziff. 3 AufenthV erfüllt.

Die Frage ist, warum zunächst eben nur eine Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist, statt gleich eine AE für 1 Jahr nach § 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. M.E. kann es nur daran liegen, dass ggf. die Echtheit der vorgelegten Unterlagen überprüft wird, oder ob die Eheschließung rechtmäßig erfolgt ist (nachträgliche Überprüfung der Identität, Ehefähigkeit des Ausländers).

@Kalbim:
Wenn er keine Arbeit bekommt, dann müßt ihr eben Sozialleistungen in Anspruch nehmen!

Für gewöhnlich schreiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Anmeldung an die örtliche zentrale Sozialversicherungsbehörde (LVA). Damit wird er zur Sozialversicherung angemeldet und erhält seinen Sozialversicherungsausweis.

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Antwort #8 - 19.06.2005 um 14:21:25
 
Alsooo, Sozialleistungen wollten wir ja vorerst beantragen, bis er Arbeit findet... ein Antrag für Arbeitslosengeld II wurde uns in die Hände gedrückt...

Aber wenn man den abgibt, braucht man auch eine Meldebescheinigung von der Krankenversicherung.
Da waren wir dann um diese zu holen und die Frau hat uns fast rausgeschmissen. "DER HAT JA GAR KEINE AUFENTHALTSERLAUBNIS!!!" hat sie uns angebrüllt. "DAS HIER IST DOCH --NUR-- EINE FIKTIONSBESCHEINIGUNG" Sowas Unfreundliches... Ich hätte fast angefangen zu weinen... weinend

Also wenn mein Mann einen Arbeitgeber gefunden hat, beantragt der alles bei der LVA? Dann ist es ja gut. Smiley Ich hoffe das klappt alles so...

Ach so und wegen der AE in Italien von ihm, entschuldigung wenn ich da nicht so gut Bescheid weiß, aber er reiste ja nur zw. Deutschland und Italien hin und her, ich weiß ja nicht mal WELCHE EU-Staaten Schengen-staaten sind. Zwinkernd
Ich bin noch jung und unerfahren... :-P

Jedenfalls danke ich euch allen trotzdem für eure Hilfe!!!


Achso und wegen der Fiktionsbescheinigung:

Die Dame v.d. Ausländerbehörde sagte, es "müsse erst geprüft werden, ob er was mit Terrorismus am Hut habe, da er aus Pakistan komme"
JA GENAU SO HAT SIE ES GESAGT!  Traurig
Pakistan ist wohl Hochburg des Terrorismus.......  :vogel3
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Antwort #9 - 19.06.2005 um 16:56:53
 
Ich lerne gern dazu, und der Hinweis auf Art. 21 SDÜ wäre bestimmt korrekt, wenn er wirklich ein nationales Visum aus Italien hätte. Das sehe ich - von Kalbims Angaben ausgehend - aber noch nicht. Wenn er ein nationales Visum gehabt hat für Italien, warum haben die beiden dann in DK geheiratet?

Was den rechtmäßigen Aufenthalt angeht, so weise ich auf §14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG und Ziff. 14.1.2.2.7.1 VorlAnwHinw hin. Auch der Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen muß sich an das vorgeschriebene Visumverfahren halten.

Und Pakistan steht nicht in Anlage II der EG-Verordnung. §39 Nr. 3 AufenthaltsVO ist ein Argument, aber IMHO auf den Ehemann nicht anwendbar. Er ist Negativstaater. Die Vorschrift gilt aber nur für Positivstaater entweder mit rechtmäßigem Aufenthalt oder mit einem gültigen Schengenvisum und nachträglicher Entstehung eines Anspruchs auf AE. Wenn er zB. Argentinier wäre, mit einem ital. Schengenvisum eingereist und sich Hals über Kopf in Kalbim verliebt hätte...  Bei einem Pakistani funktioniert das nicht.  Ich laß mich aber gern belehren.

Und die Fiktionsbescheinigung erklärt sich IMHO aus genau diesen Umständen. Sicher wird man auch prüfen wollen, ob er überhaupt ledig ist, ob die Dokumente echt sind etcpp.

Warten wir mal ab, was die ABH unternimmt...   Es ist nur schade für Kalbim, und für das unverschämte Benehmen diverser Personen gibt es erst recht keine Entschuldigung.

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Antwort #10 - 19.06.2005 um 17:56:58
 
Du machst mir ehrlich Angst ja.... Nebenbei bemerkt.  Traurig
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Antwort #11 - 19.06.2005 um 19:13:24
 
Zitat:
Ich lerne gern dazu, und der Hinweis auf Art. 21 SDÜ wäre bestimmt korrekt, wenn er wirklich ein nationales Visum aus Italien hätte. Das sehe ich - von Kalbims Angaben ausgehend - aber noch nicht. Wenn er ein nationales Visum gehabt hat für Italien, warum haben die beiden dann in DK geheiratet?


Und wenn er eben nicht rechtmäßig in Schengenland gewesen ist, wie hätten dann die dänischen Behörden eine Eheschließung vollzogen???

Zitat:
Was den rechtmäßigen Aufenthalt angeht, so weise ich auf §14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG und Ziff. 14.1.2.2.7.1 VorlAnwHinw hin. Auch der Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen muß sich an das vorgeschriebene Visumverfahren halten.


Hier kommt § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Anbetracht, wodurch ein nationaler Aufenthaltstitel nicht erforderlich ist!

Zitat:
Und Pakistan steht nicht in Anlage II der EG-Verordnung. §39 Nr. 3 AufenthaltsVO ist ein Argument, aber IMHO auf den Ehemann nicht anwendbar. Er ist Negativstaater. Die Vorschrift gilt aber nur für Positivstaater entweder mit rechtmäßigem Aufenthalt oder mit einem gültigen Schengenvisum und nachträglicher Entstehung eines Anspruchs auf AE. Wenn er zB. Argentinier wäre, mit einem ital. Schengenvisum eingereist und sich Hals über Kopf in Kalbim verliebt hätte...  Bei einem Pakistani funktioniert das nicht.  Ich laß mich aber gern belehren.


Und wenn ich in meine AufenthV gucke, dann sehe ich nach § 39 Ziff. 2 oder 3 nochimmer kein Problem! Die Vorschrift gilt für alle Drittstaatenangehörige, die sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, dabei kommt es nicht darauf an, welche Vorschrift die Erlaubnis hergibt.

Zitat:
Und die Fiktionsbescheinigung erklärt sich IMHO aus genau diesen Umständen. Sicher wird man auch prüfen wollen, ob er überhaupt ledig ist, ob die Dokumente echt sind etcpp.

Warten wir mal ab, was die ABH unternimmt...   Es ist nur schade für Kalbim, und für das unverschämte Benehmen diverser Personen gibt es erst recht keine Entschuldigung.



Naja, es kann natürlich auch an der Sicherheitsabfrage liegen, die m.E. kein Versagungsgrund für eine einfache befristete AE für den Nachzug zu Deutschen als Ausweisungsgrund darstellte.

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Antwort #12 - 19.06.2005 um 19:28:28
 
Hallo Zusammen,

hab zwar nicht viel Erfahrung, aber ganz unrecht hat gomezdavila nicht. Mache das ja grade auch mit meinem Mann, Pakistaner, durch, da er aus einem Negativstaat kommt, ist alles erheblich schwieriger  Griesgrämig und was für ein anderes Land gilt, gilt schon lange nicht für Pakistan.

Genau diese Sicherheitsabfrage ist bei uns das Problem, das kann erheblich dauern, sowie die ABH mir das erklärt hat, grade weil es ein Negativstaatler ist.

Aber wie gesagt, kenne mich nicht mit den ganzen Paragraphen aus, ist nur persönliche Erfahrung und davon hab ich ziemlich viele gesammelt  Griesgrämig

LG
Birgit
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Antwort #13 - 19.06.2005 um 20:32:50
 
Ich habe regelmäßig mit diesen Fällen zu tun, hauptsächlich mit Staatsbürgern der GUS-Staaten. Alles Negativ-Staater. Wer da nicht mit einem ordnungsgemäßen Visum zur Familienzusammenführung respektive Eheschließung einreist, hat sehr schlechte Karten. Bei Pakistan, Bangla Desh und ähnlichen Staaten ist es mit Sicherheit um nichts besser.

Die Variante mit der Eheschließung in DK empfehle ich, wenn der potentielle deutsche Ehepartner einkommensschwach ist und ein Visum zum Zwecke der Eheschließung nicht genehmigt werden würde. Durch die Eheschließung in DK entsteht wenigstens der Anspruch aus §28 AufenthaltsG, und es kommt auf das Einkommen nicht mehr an.   

Ich bleibe dabei: IMHO greift der ganze §39 AufenthaltVO bei ihm nicht, weil Negativstaater. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthaltsG ist nicht einschlägig. Auch die Einreise mit einem Schengenvisum als Tourist ist eine unerlaubte Einreise, wenn von Anfang an ein Daueraufenthalt beabsichtigt gewesen ist. Davon dürfte hier auszugehen sein.   

@doc: Wenn Deine Auffassung zutreffend wäre, könnten ja alle Ehegatten Deutscher das Visumverfahren umgehen und mit einem xbeliebigen Schengenvisum einreisen. Da erlaubt eingereist, könnten sie die AE von D aus beantragen. Das kann nicht richtig sein und war schon nach alter Rechtslage nicht erlaubt. 

Die Eheschließung in DK kann während der Gültigkeitsdauer des ital. Schengenvisums unproblematisch erfolgen, solange er das Land wieder verläßt und mit einem richtigen Visum wieder einreist. 

@Kalbim: Kannst Du den mal sagen, was Dein Mann in Italien gemacht hat? Gearbeitet? Mit Geschäftsvisum eingereist? Oder ist er nur schnell mit dem ital. Schengenvisum über Italien eingereist, hat Dich in D besucht, und dann habt Ihr schnell in DK geheiratet? Oder hat er sich zB schon früher in Italien aufgehalten, mit einem nationalen ital. Visum?

Hoffentlich geht mit der ABH alles gut...
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Antwort #14 - 19.06.2005 um 21:47:41
 
Zitat:
[...]@doc: Wenn Deine Auffassung zutreffend wäre, könnten ja alle Ehegatten Deutscher das Visumverfahren umgehen und mit einem xbeliebigen Schengenvisum einreisen. Da erlaubt eingereist, könnten sie die AE von D aus beantragen. [...]



Absolut korrekt:
Bis zum 01.01.2005 durften deutsch-verheiratete nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen.
Nach dem 01.01.2005 dürfte es nach der derzeitigen Rechtlage eine absolute Ausnahme sein, keinen Titel zu bekommen, wenn man mit einem deutschen Ehepartner tatsächlich zusammen lebt. Es sei denn man sei vollziehbar ausreisepflichtig, oder sogar ausgewiesen; dann käme allenfalls eine Duldung in Anbetracht!

Ein Blick ins Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung!

Gugge mal da: § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenhtG, § 39 AufenthV!

Es ist alles ordnungsgemäß!
Ich verstehe nicht, woran duselbst noch zweifelst?
Hier besteht rein rechtlich ein Anspruch nach §§ 27, 28 Abs, 1 nr.1 AufenhtG!

Ich stelle sehrwohl in Zweifel, ob diese versagt werden durfte!

Falls gomezdevila weiterhin in Zweifel ziehen sollte, als dass hier alles rechtmäßig erfolgt ist, dann möge ihm jemand anderes erklären können, dass es alles seine Richtigkeit habe. Ich jedenfalls vermag ihm nicht  beibringen zu können, dass er das falsche Ziel verfolgt.

Ich stelle in Zweifel, dass die AE versagt werden durfte!

M.E. kann bei deutsch-verheirateten nicht die Sicherheitsabfrage zur vorläufigen Versagung andienen. Das ist m.E. rechtswidrig!

Doc  lachen
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Antwort #15 - 19.06.2005 um 22:28:51
 
Zitat:
Gugge mal da: § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenhtG, § 39 AufenthV!
lachen


§4 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG besagt lediglich ganz allgemein, daß ein Ausländer eines Visums bzw. eines anderen Aufenthaltstitels bedarf, wenn er nach D einreisen und sich hier aufhalten will. Aber nichts darüber,  ob es erlaubt ist,  sich ein Visum Zweck A  (Schengen) erteilen zu lassen, obwohl Zweck B (Heirat und anschließ. ständiger Wohnsitz in D) gemeint ist.   

Guckst Du hier: §6 Abs. 4 AufenthaltsG iVm §39 AufenthaltsVO. Als Ehemann will er sich länger bei Kalbim aufhalten, er hätte eines nationalen deutschen Visums bedurft.  Die beiden haben nach §5 Abs. 2  Satz 2 AufenthaltsG die erforderlichen Angaben, nämlich Eheschließung und ständige Wohnsitznahme in D, gerade nicht gemacht, Das wollen sie ja erst hier nachholen.

Und guckst Du hier: §14 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthaltsG.

Deine Argumentation greift mE nur bei einem Positivstaater.

Lasse Deine Argumente nur kommen   :bx grin
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Antwort #16 - 19.06.2005 um 22:39:22
 
Oh man Scheiße,

Du hast soo Recht, dass Du bestimmt weder einer Staatsanwalt noch irgendeiner Sozietät Anschluss finden wirst.

Tut mir leid, aber offensichtlich hat sich hier noch Niemand involviert, so dass ich davon ausgehen darf, dass der bisherige Beitrag eher gratis war ( um nicht zu sagen umsonst).

Also noch mal für die, die es nochimmer nicht verstanden haben: Wer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dann einen Anspruch geltend macht, dem ist eine AE zu erteilen, insofern die weiteren Erteilungsvoraussetzungen bestehen!

Doc  explo
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Antwort #17 - 19.06.2005 um 23:16:51
 
Hi Thread, hi Doc,

grundsätzlich gebe ich Dir, Doc, Recht: Anspruch auf AE bedeutet i.d.R.
gleichzeitig Erteilung einer AE, egal mit welchem Visum eingereist.

Aber:

Die Konstellation des Besitzes einer AE im anderen Schengenland ist ja
nun nicht häufig und regt zum besonderen Nachdenken an. Du hast mit
§ 39 Nr. 2 oder 3 AufenthV argumentiert:

§ 39 Nr. 3 passt ned, weil a) nicht in Anlage II aufgeführt ist bzw. b)
kein Schengenvisum vorliegt, sondern eine AE aus Italien.
§ 39 Nr. 2 passt m.E. auch ned, da keine Befreiung von eine Aufenthalts-
titel vorliegt. Die Befreiungen sind in Abschnitt 2 der AufenthV aufge-
führt. Was soll da passen?

Ergo ginge m.E. eine AE nur nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht,
da ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, damit ist die Erteilung
nicht so sicher, wie von Dir dargestellt, Doc.

P.S.
wenn ich mich vorher nicht reingehängt habe, liegt das daran, dass
ich quasi 72 Stunden auf der Terasse saß Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #18 - 19.06.2005 um 23:19:09
 
Zitat:
Und Pakistan steht nicht in Anlage II der EG-Verordnung. §39 Nr. 3 AufenthaltsVO ist ein Argument, aber IMHO auf den Ehemann nicht anwendbar. Er ist Negativstaater. Die Vorschrift gilt aber nur für Positivstaater entweder mit rechtmäßigem Aufenthalt oder mit einem gültigen Schengenvisum und nachträglicher Entstehung eines Anspruchs auf AE. Wenn er zB. Argentinier wäre, mit einem ital. Schengenvisum eingereist und sich Hals über Kopf in Kalbim verliebt hätte...  Bei einem Pakistani funktioniert das nicht.  Ich laß mich aber gern belehren.

Zitat:
Ich habe regelmäßig mit diesen Fällen zu tun, hauptsächlich mit Staatsbürgern der GUS-Staaten. Alles Negativ-Staater. Wer da nicht mit einem ordnungsgemäßen Visum zur Familienzusammenführung respektive Eheschließung einreist, hat sehr schlechte Karten. Bei Pakistan, Bangla Desh und ähnlichen Staaten ist es mit Sicherheit um nichts besser.

...

Ich bleibe dabei: IMHO greift der ganze §39 AufenthaltVO bei ihm nicht, weil Negativstaater.
...
@doc: Wenn Deine Auffassung zutreffend wäre, könnten ja alle Ehegatten Deutscher das Visumverfahren umgehen und mit einem xbeliebigen Schengenvisum einreisen. Da erlaubt eingereist, könnten sie die AE von D aus beantragen. Das kann nicht richtig sein und war schon nach alter Rechtslage nicht erlaubt. 

Zitat:
Deine Argumentation greift mE nur bei einem Positivstaater.

@ Gomez

Du verstehst den § 39 Abs. 3. AufenthV falsch. Ich habe im folgenden eine kleine Lesehilfe eingebaut; dann dürfte es klar sein:
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3.
a)
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
oder
b)
ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt,
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, ...


Zitat:
Lasse Deine Argumente nur kommen   :bx grin

Das ist hier kein juristischer Boxkampf, sondern es geht hier darum, Kalbim zu helfen. Durch Deine Postings hast Du sie nur ganz verunsichert.

Zitat:
Falls gomezdevila weiterhin in Zweifel ziehen sollte, als dass hier alles rechtmäßig erfolgt ist, dann möge ihm jemand anderes erklären können, dass es alles seine Richtigkeit habe. Ich jedenfalls vermag ihm nicht  beibringen zu können, dass er das falsche Ziel verfolgt.

Ich hab's zumindest versucht...

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Antwort #19 - 19.06.2005 um 23:22:38
 
Zitat:
Deine Argumentation greift mE nur bei einem Positivstaater.


Hi,
nein, diese Aussage ist nicht richtig. Generell kann für Inhaber von
Schengenvisa (das sind Negativ-Staater) von § 39 Nr. 3 AufenthV
Gebrauch gemacht werden!
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #20 - 19.06.2005 um 23:24:44
 
Zitat:
Ich hab's zumindest versucht...


Hi Abu,
und? Wo passt a) oder b) wenn er als Negativstaater mit einer italienischen AE eingereist ist?
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Abu
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Antwort #21 - 20.06.2005 um 09:50:27
 
Zitat:
Hi Abu,
und? Wo passt a) oder b) wenn er als Negativstaater mit einer italienischen AE eingereist ist?


Hi Mick,

Mir ging es erst einmal darum klarzustellen, daß § 39 AufenthV auch für Negativstaatler gelten kann (wie Du ja zwischenzeitlich auch bestätigt hast).
Nach dem Wortlaut gilt § 39 b) nur für Negativstaatler mit einem Schengen-Visum. Mir erscheint es jedoch widersinnig, wenn ein Negativstaatler mit einer AE eines Schengen-Staates hier schlechter gestellt wäre.
Insofern vertraue ich - und anscheinend auch Doc - auf den gesunden Menschenverstand der ABH'ler...

Abu

P.S.:
Warum dieser schulmeisterische Ton?
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Antwort #22 - 20.06.2005 um 10:11:47
 
Zitat:
Nach dem Wortlaut gilt § 39 b) nur für Negativstaatler mit einem Schengen-Visum. Mir erscheint es jedoch widersinnig, wenn ein Negativstaatler mit einer AE eines Schengen-Staates hier schlechter gestellt wäre.
Insofern vertraue ich - und anscheinend auch Doc - auf den gesunden Menschenverstand der ABH'ler...


Hi Abu,
was nützt der gesunde Menschenverstand, wenn die Vorschrift die
Anwendung nicht hergibt? Die AE im vergleichbaren Fall unter An-
wendung des § 39 AufenthV
zu erteilen, ohne auf die Einhaltung
des Visumsverfahrens zu verweisen, wäre n.E. rechtswidrig. Es geht
nur über § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Wie ich weiter oben schrieb, wollte ich klar stellen, dass es nicht
"zwangsläufig" zu einer AE-Erteilung kommt, sondern Ermessen eine
Rolle spielt.

Zitat:
P.S.:
Warum dieser schulmeisterische Ton?

Sorry, wenn es so rüber kam, war jedenfalls nicht so gemeint.
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Antwort #23 - 20.06.2005 um 11:39:54
 
Zitat:
was nützt der gesunde Menschenverstand, wenn die Vorschrift die
Anwendung nicht hergibt? Die AE im vergleichbaren Fall unter An-
wendung des § 39 AufenthV
zu erteilen, ohne auf die Einhaltung
des Visumsverfahrens zu verweisen, wäre n.E. rechtswidrig. Es geht
nur über § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Wie ich weiter oben schrieb, wollte ich klar stellen, dass es nicht
"zwangsläufig" zu einer AE-Erteilung kommt, sondern Ermessen eine
Rolle spielt.


Zitat:
Wie ich weiter oben schrieb, wollte ich klar stellen, dass es nicht
"zwangsläufig" zu einer AE-Erteilung kommt, sondern Ermessen eine
Rolle spielt.

Ooops, Dein erstes Posting von gestern abend hatte ich überhaupt noch nicht gesehen, weil sich das mit meinem Posting überschnitten hatte.
O.k., dann hätte ich mir mein Posting schenken können...

Was den "gesunden" Menschenverstand angeht:
Eine Ermessensentscheidung ist doch eine wunderbare Gelegenheit den zur Anwendung kommen zu lassen  grin

Abu
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Antwort #24 - 20.06.2005 um 21:19:22
 
Zitat:
Hi Thread, hi Doc,

grundsätzlich gebe ich Dir, Doc, Recht: Anspruch auf AE bedeutet i.d.R.
gleichzeitig Erteilung einer AE, egal mit welchem Visum eingereist.



Okay, die Sache hat mir natürlich keine Ruhe gelassen und ich hab heftig recherchiert. Bin jetzt im Sinne von Doc und Mic fündig geworden in der amtlichen Begründung zur AufenthaltsVO zu §39 Ziff. 3, und §5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2.  PC  :uml

Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Hätte eigentlich auch ein fünfjähriges Kind lösen können (man hole mir ein fünfjähriges Kind!!!) kopfhau
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Antwort #25 - 20.06.2005 um 22:10:40
 
Hut ab  Hut

wär ned schlecht gewesen, eben diese Begründung vielleicht reinzuposten. War ja ne
heffdiche Disku, sodass man/Frau es allgemein nachvollziehen könnte?!
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Antwort #26 - 21.06.2005 um 08:01:53
 
Hier ist sie:

§39 AufenthaltsVO

Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz.

Die Vorschrift regelt Fälle, in denen ein Ausländer den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen kann. Sie ersetzt § 9 DVAuslG.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die Angaben zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck im Visumantrag gemacht hat.

Ob ein Visum erforderlich ist, ergibt sich hinsichtlich kurzfristiger Aufenthalte aus europäischem Gemeinschaftsrecht, worauf § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz lediglich hinweist. Für längerfristige Aufenthalte regelt § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, dass hierfür grundsätzlich ein Visum erforderlich ist. Ausnahmen vom Visumerfordernis können auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz festgelegt werden. Dem dient § 39. In diesen Fällen steht die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass für bestimmte Fallgruppen vom Erfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 abgesehen werden kann oder abgesehen werden muss (zum Beispiel § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz), so dass auch in diesen Fällen eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ohne vorherige Ausreise möglich ist. Auf diese Fälle weist der Eingangssatz des § 39 hin. Liegt danach keine Befreiung vom Visumerfordernis vor, kann einem Ausländer, der das erforderliche Visum nicht besitzt, ohne vorherige Ausreise gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände eine unnötige Zumutung darstellt.

Nummer 1 und 2 treffen die grundsätzliche Regelung, wonach ein Ausländer, der bereits im Bundesgebiet ansässig ist, einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde einholen kann, ohne zuvor ausreisen zu müssen.

Nummer 1 legt abweichend von der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG fest, dass ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Inland beantragen kann, wenn er einen in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzt. Darauf, ob der Ausländer ursprünglich erlaubt eingereist ist, kommt es nicht mehr an. Dies hat insbesondere für Ausländer Bedeutung, die einen Aufenthaltstitel zu humanitären Zwecken besitzen (z. B. Bürgerkriegsflüchtlinge). Inhaber eines nationalen Visums besitzen damit einen Aufenthaltstitel, der bereits im Ausland für einen Daueraufenthalt ausgestellt wurde; folgerichtig muss die Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich sein. Personen, die lediglich ein Schengen-Visum besitzen oder die für Kurzaufenthalte visumfrei sind, wie etwa Touristen, können nur im Falle eines Anspruchs den Aufenthaltstitel im Inland einholen. Dies ist in Nummer 3 geregelt. Hiervon betroffen sind etwa Touristen, die während ihres Kurzaufenthaltes heiraten und daraufhin einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erwerben.

Nummer 2 entspricht § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG. Sie betrifft z. B. Personen, die zuvor als Familienangehörige eines Unionsbürgers, als Ortskräfte ausländischer Missionen oder aus anderen Gründen keines Aufenthaltstitels bedurften.

Nummer 3 erlaubt den Staatsangehörigen der Staaten, die für einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind, und Inhabern eines Schengen-Visums im Falle eines Anspruchs ohne vorherige Ausreise den Übergang vom visumfreien Kurzaufenthalt zum Daueraufenthalt. Diese Rechtsfolge war bereits bisher in § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG für den Fall des Familiennachzuges zu einem Deutschen sowie - ohne die Beschränkung auf die visumfreien Staaten - in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 für Fälle angeordnet, in denen im Bundesgebiet die Voraussetzungen bestimmter Fälle des Familiennachzuges eintraten.

Die Regelung stellt einen angemessenen Kompromiss zwischen Verfahrenserleichterungen für den Ausländer einerseits und dem legitimen Interesse des Staates an der Ausübung der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren andererseits dar. Bei Nachzugsansprüchen von visumfrei gestellten Staatsangehörigen kann auf die Wiederausreise verzichtet werden, da diese Staatsangehörigen ohnehin grundsätzlich ohne Vorabkontrolle Zugang zum Schengen-Gebiet haben. Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung.

In Fällen, in denen der Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Ausland aus zu beantragen ist, kann jedoch im Einzelfall ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommen, so dass Härtefällen angemessen begegnet werden kann.

Nummer 4: Die Aufnahme der Gestattung nach dem Asylverfahrensgesetz entspricht dem geltenden Recht. Ein Bedürfnis für die Zulassung der Beantragung im Bundesgebiet besteht in Fällen, in denen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Nummer 5: Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG und wurde zur Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Sobald eine Ermessensausübung auf Grund gesetzlicher Regelungen von vornherein ausscheidet, stellt eine Verweisung auf das Visumverfahren stets auch eine unnötige und kostenträchtige Belastung sowohl des Ausländers als auch der Auslandsvertretungen dar, während der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden unabhängig vom Ort der Antragstellung derselbe bleibt. Da ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ohnehin die Ausübung der Personensorge voraussetzt, war die Aufführung dieses in der Vorgängerregelung enthaltenen Merkmals entbehrlich. Dasselbe gilt für die Beschränkung auf Eheschließungen "im Bundesgebiet", da der Ausländer bei Eheschließungen außerhalb des Bundesgebietes ausreisen müsste, was ohnehin nach § 60a Abs. 5 Satz 1 zum Erlöschen der Duldung führen würde.

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