Zitat:[...]@doc: Wenn Deine Auffassung zutreffend wäre, könnten ja alle Ehegatten Deutscher das Visumverfahren umgehen und mit einem xbeliebigen Schengenvisum einreisen. Da erlaubt eingereist, könnten sie die
AE von D aus beantragen. [...]
Absolut korrekt:
Bis zum 01.01.2005 durften deutsch-verheiratete nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen.
Nach dem 01.01.2005 dürfte es nach der derzeitigen Rechtlage eine absolute Ausnahme sein, keinen Titel zu bekommen, wenn man mit einem deutschen Ehepartner tatsächlich zusammen lebt. Es sei denn man sei vollziehbar ausreisepflichtig, oder sogar ausgewiesen; dann käme allenfalls eine Duldung in Anbetracht!
Ein Blick ins Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung!
Gugge mal da: § 4 Abs. 1 Satz 1
AufenthG, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenhtG, § 39 AufenthV!
Es ist alles ordnungsgemäß!
Ich verstehe nicht, woran duselbst noch zweifelst?
Hier besteht rein rechtlich ein Anspruch nach §§ 27, 28 Abs, 1 nr.1 AufenhtG!
Ich stelle sehrwohl in Zweifel, ob diese versagt werden durfte!
Falls gomezdevila weiterhin in Zweifel ziehen sollte, als dass hier alles rechtmäßig erfolgt ist, dann möge ihm jemand anderes erklären können, dass es alles seine Richtigkeit habe. Ich jedenfalls vermag ihm nicht beibringen zu können, dass er das falsche Ziel verfolgt.
Ich stelle in Zweifel, dass die
AE versagt werden durfte!
M.E. kann bei deutsch-verheirateten nicht die Sicherheitsabfrage zur vorläufigen Versagung andienen. Das ist m.E. rechtswidrig!
Doc