Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Hilfe!!! Was jetzt??? :( (Gelesen: 8.507 mal)
gomezdavila
Full Member
***
Offline


The law is an ass. (Charles
Dickens)


Beiträge: 53
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #15 - 19.06.2005 um 22:28:51
 
Zitat:
Gugge mal da: § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenhtG, § 39 AufenthV!
lachen


§4 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG besagt lediglich ganz allgemein, daß ein Ausländer eines Visums bzw. eines anderen Aufenthaltstitels bedarf, wenn er nach D einreisen und sich hier aufhalten will. Aber nichts darüber,  ob es erlaubt ist,  sich ein Visum Zweck A  (Schengen) erteilen zu lassen, obwohl Zweck B (Heirat und anschließ. ständiger Wohnsitz in D) gemeint ist.   

Guckst Du hier: §6 Abs. 4 AufenthaltsG iVm §39 AufenthaltsVO. Als Ehemann will er sich länger bei Kalbim aufhalten, er hätte eines nationalen deutschen Visums bedurft.  Die beiden haben nach §5 Abs. 2  Satz 2 AufenthaltsG die erforderlichen Angaben, nämlich Eheschließung und ständige Wohnsitznahme in D, gerade nicht gemacht, Das wollen sie ja erst hier nachholen.

Und guckst Du hier: §14 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthaltsG.

Deine Argumentation greift mE nur bei einem Positivstaater.

Lasse Deine Argumente nur kommen   :bx grin
Zum Seitenanfang
  

Wie wir einst unter den Verbrechen gelitten haben,&&so leiden wir heute unter den Gesetzen
 
IP gespeichert
 
Doc
i4a-Ehrenmitglied/Experte
*****
Offline




Beiträge: 847
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #16 - 19.06.2005 um 22:39:22
 
Oh man Scheiße,

Du hast soo Recht, dass Du bestimmt weder einer Staatsanwalt noch irgendeiner Sozietät Anschluss finden wirst.

Tut mir leid, aber offensichtlich hat sich hier noch Niemand involviert, so dass ich davon ausgehen darf, dass der bisherige Beitrag eher gratis war ( um nicht zu sagen umsonst).

Also noch mal für die, die es nochimmer nicht verstanden haben: Wer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dann einen Anspruch geltend macht, dem ist eine AE zu erteilen, insofern die weiteren Erteilungsvoraussetzungen bestehen!

Doc  explo
Zum Seitenanfang
  

...
Homepage  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #17 - 19.06.2005 um 23:16:51
 
Hi Thread, hi Doc,

grundsätzlich gebe ich Dir, Doc, Recht: Anspruch auf AE bedeutet i.d.R.
gleichzeitig Erteilung einer AE, egal mit welchem Visum eingereist.

Aber:

Die Konstellation des Besitzes einer AE im anderen Schengenland ist ja
nun nicht häufig und regt zum besonderen Nachdenken an. Du hast mit
§ 39 Nr. 2 oder 3 AufenthV argumentiert:

§ 39 Nr. 3 passt ned, weil a) nicht in Anlage II aufgeführt ist bzw. b)
kein Schengenvisum vorliegt, sondern eine AE aus Italien.
§ 39 Nr. 2 passt m.E. auch ned, da keine Befreiung von eine Aufenthalts-
titel vorliegt. Die Befreiungen sind in Abschnitt 2 der AufenthV aufge-
führt. Was soll da passen?

Ergo ginge m.E. eine AE nur nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht,
da ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, damit ist die Erteilung
nicht so sicher, wie von Dir dargestellt, Doc.

P.S.
wenn ich mich vorher nicht reingehängt habe, liegt das daran, dass
ich quasi 72 Stunden auf der Terasse saß Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #18 - 19.06.2005 um 23:19:09
 
Zitat:
Und Pakistan steht nicht in Anlage II der EG-Verordnung. §39 Nr. 3 AufenthaltsVO ist ein Argument, aber IMHO auf den Ehemann nicht anwendbar. Er ist Negativstaater. Die Vorschrift gilt aber nur für Positivstaater entweder mit rechtmäßigem Aufenthalt oder mit einem gültigen Schengenvisum und nachträglicher Entstehung eines Anspruchs auf AE. Wenn er zB. Argentinier wäre, mit einem ital. Schengenvisum eingereist und sich Hals über Kopf in Kalbim verliebt hätte...  Bei einem Pakistani funktioniert das nicht.  Ich laß mich aber gern belehren.

Zitat:
Ich habe regelmäßig mit diesen Fällen zu tun, hauptsächlich mit Staatsbürgern der GUS-Staaten. Alles Negativ-Staater. Wer da nicht mit einem ordnungsgemäßen Visum zur Familienzusammenführung respektive Eheschließung einreist, hat sehr schlechte Karten. Bei Pakistan, Bangla Desh und ähnlichen Staaten ist es mit Sicherheit um nichts besser.

...

Ich bleibe dabei: IMHO greift der ganze §39 AufenthaltVO bei ihm nicht, weil Negativstaater.
...
@doc: Wenn Deine Auffassung zutreffend wäre, könnten ja alle Ehegatten Deutscher das Visumverfahren umgehen und mit einem xbeliebigen Schengenvisum einreisen. Da erlaubt eingereist, könnten sie die AE von D aus beantragen. Das kann nicht richtig sein und war schon nach alter Rechtslage nicht erlaubt. 

Zitat:
Deine Argumentation greift mE nur bei einem Positivstaater.

@ Gomez

Du verstehst den § 39 Abs. 3. AufenthV falsch. Ich habe im folgenden eine kleine Lesehilfe eingebaut; dann dürfte es klar sein:
Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3.
a)
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
oder
b)
ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt,
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, ...


Zitat:
Lasse Deine Argumente nur kommen   :bx grin

Das ist hier kein juristischer Boxkampf, sondern es geht hier darum, Kalbim zu helfen. Durch Deine Postings hast Du sie nur ganz verunsichert.

Zitat:
Falls gomezdevila weiterhin in Zweifel ziehen sollte, als dass hier alles rechtmäßig erfolgt ist, dann möge ihm jemand anderes erklären können, dass es alles seine Richtigkeit habe. Ich jedenfalls vermag ihm nicht  beibringen zu können, dass er das falsche Ziel verfolgt.

Ich hab's zumindest versucht...

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #19 - 19.06.2005 um 23:22:38
 
Zitat:
Deine Argumentation greift mE nur bei einem Positivstaater.


Hi,
nein, diese Aussage ist nicht richtig. Generell kann für Inhaber von
Schengenvisa (das sind Negativ-Staater) von § 39 Nr. 3 AufenthV
Gebrauch gemacht werden!
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #20 - 19.06.2005 um 23:24:44
 
Zitat:
Ich hab's zumindest versucht...


Hi Abu,
und? Wo passt a) oder b) wenn er als Negativstaater mit einer italienischen AE eingereist ist?
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #21 - 20.06.2005 um 09:50:27
 
Zitat:
Hi Abu,
und? Wo passt a) oder b) wenn er als Negativstaater mit einer italienischen AE eingereist ist?


Hi Mick,

Mir ging es erst einmal darum klarzustellen, daß § 39 AufenthV auch für Negativstaatler gelten kann (wie Du ja zwischenzeitlich auch bestätigt hast).
Nach dem Wortlaut gilt § 39 b) nur für Negativstaatler mit einem Schengen-Visum. Mir erscheint es jedoch widersinnig, wenn ein Negativstaatler mit einer AE eines Schengen-Staates hier schlechter gestellt wäre.
Insofern vertraue ich - und anscheinend auch Doc - auf den gesunden Menschenverstand der ABH'ler...

Abu

P.S.:
Warum dieser schulmeisterische Ton?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #22 - 20.06.2005 um 10:11:47
 
Zitat:
Nach dem Wortlaut gilt § 39 b) nur für Negativstaatler mit einem Schengen-Visum. Mir erscheint es jedoch widersinnig, wenn ein Negativstaatler mit einer AE eines Schengen-Staates hier schlechter gestellt wäre.
Insofern vertraue ich - und anscheinend auch Doc - auf den gesunden Menschenverstand der ABH'ler...


Hi Abu,
was nützt der gesunde Menschenverstand, wenn die Vorschrift die
Anwendung nicht hergibt? Die AE im vergleichbaren Fall unter An-
wendung des § 39 AufenthV
zu erteilen, ohne auf die Einhaltung
des Visumsverfahrens zu verweisen, wäre n.E. rechtswidrig. Es geht
nur über § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Wie ich weiter oben schrieb, wollte ich klar stellen, dass es nicht
"zwangsläufig" zu einer AE-Erteilung kommt, sondern Ermessen eine
Rolle spielt.

Zitat:
P.S.:
Warum dieser schulmeisterische Ton?

Sorry, wenn es so rüber kam, war jedenfalls nicht so gemeint.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #23 - 20.06.2005 um 11:39:54
 
Zitat:
was nützt der gesunde Menschenverstand, wenn die Vorschrift die
Anwendung nicht hergibt? Die AE im vergleichbaren Fall unter An-
wendung des § 39 AufenthV
zu erteilen, ohne auf die Einhaltung
des Visumsverfahrens zu verweisen, wäre n.E. rechtswidrig. Es geht
nur über § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
Wie ich weiter oben schrieb, wollte ich klar stellen, dass es nicht
"zwangsläufig" zu einer AE-Erteilung kommt, sondern Ermessen eine
Rolle spielt.


Zitat:
Wie ich weiter oben schrieb, wollte ich klar stellen, dass es nicht
"zwangsläufig" zu einer AE-Erteilung kommt, sondern Ermessen eine
Rolle spielt.

Ooops, Dein erstes Posting von gestern abend hatte ich überhaupt noch nicht gesehen, weil sich das mit meinem Posting überschnitten hatte.
O.k., dann hätte ich mir mein Posting schenken können...

Was den "gesunden" Menschenverstand angeht:
Eine Ermessensentscheidung ist doch eine wunderbare Gelegenheit den zur Anwendung kommen zu lassen  grin

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gomezdavila
Full Member
***
Offline


The law is an ass. (Charles
Dickens)


Beiträge: 53
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #24 - 20.06.2005 um 21:19:22
 
Zitat:
Hi Thread, hi Doc,

grundsätzlich gebe ich Dir, Doc, Recht: Anspruch auf AE bedeutet i.d.R.
gleichzeitig Erteilung einer AE, egal mit welchem Visum eingereist.



Okay, die Sache hat mir natürlich keine Ruhe gelassen und ich hab heftig recherchiert. Bin jetzt im Sinne von Doc und Mic fündig geworden in der amtlichen Begründung zur AufenthaltsVO zu §39 Ziff. 3, und §5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2.  PC  :uml

Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Hätte eigentlich auch ein fünfjähriges Kind lösen können (man hole mir ein fünfjähriges Kind!!!) kopfhau
Zum Seitenanfang
  

Wie wir einst unter den Verbrechen gelitten haben,&&so leiden wir heute unter den Gesetzen
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #25 - 20.06.2005 um 22:10:40
 
Hut ab  Hut

wär ned schlecht gewesen, eben diese Begründung vielleicht reinzuposten. War ja ne
heffdiche Disku, sodass man/Frau es allgemein nachvollziehen könnte?!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gomezdavila
Full Member
***
Offline


The law is an ass. (Charles
Dickens)


Beiträge: 53
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Hilfe!!! Was jetzt??? :(
Antwort #26 - 21.06.2005 um 08:01:53
 
Hier ist sie:

§39 AufenthaltsVO

Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz.

Die Vorschrift regelt Fälle, in denen ein Ausländer den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen kann. Sie ersetzt § 9 DVAuslG.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die Angaben zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck im Visumantrag gemacht hat.

Ob ein Visum erforderlich ist, ergibt sich hinsichtlich kurzfristiger Aufenthalte aus europäischem Gemeinschaftsrecht, worauf § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz lediglich hinweist. Für längerfristige Aufenthalte regelt § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, dass hierfür grundsätzlich ein Visum erforderlich ist. Ausnahmen vom Visumerfordernis können auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz festgelegt werden. Dem dient § 39. In diesen Fällen steht die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass für bestimmte Fallgruppen vom Erfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 abgesehen werden kann oder abgesehen werden muss (zum Beispiel § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz), so dass auch in diesen Fällen eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ohne vorherige Ausreise möglich ist. Auf diese Fälle weist der Eingangssatz des § 39 hin. Liegt danach keine Befreiung vom Visumerfordernis vor, kann einem Ausländer, der das erforderliche Visum nicht besitzt, ohne vorherige Ausreise gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände eine unnötige Zumutung darstellt.

Nummer 1 und 2 treffen die grundsätzliche Regelung, wonach ein Ausländer, der bereits im Bundesgebiet ansässig ist, einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde einholen kann, ohne zuvor ausreisen zu müssen.

Nummer 1 legt abweichend von der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG fest, dass ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Inland beantragen kann, wenn er einen in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzt. Darauf, ob der Ausländer ursprünglich erlaubt eingereist ist, kommt es nicht mehr an. Dies hat insbesondere für Ausländer Bedeutung, die einen Aufenthaltstitel zu humanitären Zwecken besitzen (z. B. Bürgerkriegsflüchtlinge). Inhaber eines nationalen Visums besitzen damit einen Aufenthaltstitel, der bereits im Ausland für einen Daueraufenthalt ausgestellt wurde; folgerichtig muss die Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich sein. Personen, die lediglich ein Schengen-Visum besitzen oder die für Kurzaufenthalte visumfrei sind, wie etwa Touristen, können nur im Falle eines Anspruchs den Aufenthaltstitel im Inland einholen. Dies ist in Nummer 3 geregelt. Hiervon betroffen sind etwa Touristen, die während ihres Kurzaufenthaltes heiraten und daraufhin einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erwerben.

Nummer 2 entspricht § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG. Sie betrifft z. B. Personen, die zuvor als Familienangehörige eines Unionsbürgers, als Ortskräfte ausländischer Missionen oder aus anderen Gründen keines Aufenthaltstitels bedurften.

Nummer 3 erlaubt den Staatsangehörigen der Staaten, die für einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind, und Inhabern eines Schengen-Visums im Falle eines Anspruchs ohne vorherige Ausreise den Übergang vom visumfreien Kurzaufenthalt zum Daueraufenthalt. Diese Rechtsfolge war bereits bisher in § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG für den Fall des Familiennachzuges zu einem Deutschen sowie - ohne die Beschränkung auf die visumfreien Staaten - in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 für Fälle angeordnet, in denen im Bundesgebiet die Voraussetzungen bestimmter Fälle des Familiennachzuges eintraten.

Die Regelung stellt einen angemessenen Kompromiss zwischen Verfahrenserleichterungen für den Ausländer einerseits und dem legitimen Interesse des Staates an der Ausübung der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren andererseits dar. Bei Nachzugsansprüchen von visumfrei gestellten Staatsangehörigen kann auf die Wiederausreise verzichtet werden, da diese Staatsangehörigen ohnehin grundsätzlich ohne Vorabkontrolle Zugang zum Schengen-Gebiet haben. Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung.

In Fällen, in denen der Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Ausland aus zu beantragen ist, kann jedoch im Einzelfall ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommen, so dass Härtefällen angemessen begegnet werden kann.

Nummer 4: Die Aufnahme der Gestattung nach dem Asylverfahrensgesetz entspricht dem geltenden Recht. Ein Bedürfnis für die Zulassung der Beantragung im Bundesgebiet besteht in Fällen, in denen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Nummer 5: Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG und wurde zur Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Sobald eine Ermessensausübung auf Grund gesetzlicher Regelungen von vornherein ausscheidet, stellt eine Verweisung auf das Visumverfahren stets auch eine unnötige und kostenträchtige Belastung sowohl des Ausländers als auch der Auslandsvertretungen dar, während der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden unabhängig vom Ort der Antragstellung derselbe bleibt. Da ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ohnehin die Ausübung der Personensorge voraussetzt, war die Aufführung dieses in der Vorgängerregelung enthaltenen Merkmals entbehrlich. Dasselbe gilt für die Beschränkung auf Eheschließungen "im Bundesgebiet", da der Ausländer bei Eheschließungen außerhalb des Bundesgebietes ausreisen müsste, was ohnehin nach § 60a Abs. 5 Satz 1 zum Erlöschen der Duldung führen würde.

Zum Seitenanfang
  

Wie wir einst unter den Verbrechen gelitten haben,&&so leiden wir heute unter den Gesetzen
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema