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Hilfe!!! Was jetzt??? :( (Gelesen: 8.508 mal)
Kalbim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hilfe!!! Was jetzt??? :(
18.06.2005 um 17:30:49
 
Hallo! Griesgrämig Ich schildere mal eben was bisher geschah...

Mein Mann und ich waren bei der Ausländerbehörde. Dort bekam er für 3 Monate eine Aufenthaltserlaubnis (+Erwerbstätigkeit gestattet) nennt sich Fiktionsbescheinigung. Nun ist mein Schatz wie ein Wahnsinniger auf Arbeitssuche. Und hier titt nun ein Problem nach dem anderen auf:

Lohnsteuerkarte - bekommt er nicht, da man die erst ab 6 Monate Aufenthaltsgenehmigung bekommt. (aber das ist das geringere Problem)

Krankenversicherung - bekommt er nicht, da es diese AUCH erst ab 6 Monaten Aufenthaltsgenehmigung bekommt (waren bei der AOK)

Mein Mann ist total verzweifelt. Was machen wir denn jetzt??? Wir schaffen es nicht, uns finanziell 3 Monate lang auf den Beinen zu halten, ohne dass er Geld verdient.

Er will so gerne arbeiten gehen, hat auch schon so gut wie einen Arbeitsplatz gefunden. Aber sie lassen ihn nicht ohne Krankenversicherung (Versicherungsnummer) arbeiten...

Er hat sich jetzt erst mal arbeitslos gemeldet, dort sagte man uns wir sollen AG II beantragen, aber auch dazu braucht er eine Bescheinigung v.d. Krankenkasse, dass er dort dann versichert werden würde...

Was sollen wir denn jetzt tun?

Oh bitte kann mir jemand helfen...  weinend
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Kalbim shyvox  
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.06.2005 um 18:41:01
 
Hi,

Zitat:
Er will so gerne arbeiten gehen, hat auch schon so gut wie einen Arbeitsplatz gefunden. Aber sie lassen ihn nicht ohne Krankenversicherung (Versicherungsnummer) arbeiten...


Wenn dein Mann einen Job gefunden hat, dann soll er doch einfach mit dem Vertrag bzw. einer Vertragszusicherung zur ABH gehen und sich eine "normale" AE ausstellen lassen, dann klappt es auch mit der Lohnsteuerkarte und auch der Krankenkasse. Wo ist dann das Problem?

Viele Grüße

chij
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gomezdavila
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Antwort #2 - 18.06.2005 um 20:51:46
 
Habe ich Dir doch gesagt, daß Ihr noch mächtig Ärger bekommen könnt. Der mit einer Deutschen verheiratete Ausländer erhält nämlich nach Ziffer 28.1.7 in der Regel gleich eine AE für drei Jahre. Bei Anhaltspunkten für eine Scheinehe soll sie auf ein Jahr befristet werden. Damit verbunden ist nach §28 Abs. 5 AufenthaltsG ein Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes.

Dein Mann hat bisher lediglich eine AE beantragt, ob er eine bekommt, prüft die ABH gerade. Es kann ja noch alles gut ausgehen, aber es sieht momentan nicht danach aus. Im übrigen verweise ich auf meinen Beitrag zu Deinem anderen Thread.  Er ist doch mit einem italienischen Touristenvisum eingereist und hat in DK geheiratet, stimmts?  Ist doch klar, daß die ABH sauer ist.
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 19.06.2005 um 08:24:37
 
Erst mal Beiträge lesen. Er ist mit einer italienischen AE eingereist, weil er da lebte. Die ABH schikaniert rum, sonst nix.
Wenn in der Fiktionsbescheinigung "Erwerbstätigkeit gestattet" steht, sollte ein potentieller Arbeitgeber ihn kurzerhand bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden - man muss das nicht vorher machen.
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gomezdavila
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Antwort #4 - 19.06.2005 um 09:08:25
 
Zitat:
Erst mal Beiträge lesen. Er ist mit einer italienischen AE eingereist, weil er da lebte. Die ABH schikaniert rum, sonst nix.


Erst mal Beiträge verstehen: Nur weil der OP von AE schreibt, heißt das noch lange nicht, daß der Ehemann tatsächlich eine hat. Sie verwechselt ja auch sonst die ausländerrechtlichen Begriffe, wie leicht festzustellen ist. Kann sein, daß die ABH schikaniert. Wäre nicht das erste Mal. Sieht mir aber nicht danach aus.  Wenn der pakistanische Ehemann in Italien mit AE gelebt hätte, dann hätten die beiden auch dort statt in DK heiraten können. Oder nicht?   


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Chun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.06.2005 um 09:32:01
 
@ gonezdavila: Ich versteh nicht, wie du auf den Schluss kommst, dass er ein Touristenvisum hatte. Wenn Kalbim angibt, dass ihr Mann seit einem halben Jahr in Italien aufgrund seiner AE ist, wird es doch wohl kaum ein Touristenvisum sein.  öhm
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gomezdavila
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Antwort #6 - 19.06.2005 um 12:05:36
 

Ich bin mißtrauisch, weil sie das hier geschrieben hat:
" Er hatte eine Aufenthaltserlaubnis für Italien, mit der er in Schengener Staaten einreisen konnte (90 tage/Halbes Jahr)! "

Von einem nationalen italienischen Visum schreibt sie nichts, sondern sie spricht von einem Schengen-Visum, vermutlich ausgestellt von der italienischen Botschaft in Pakistan. Wenn ich Kapitel 4, Artikel 19,  des Schengener Durchführungsabkommens richtig verstehe  (siehe die Rechtssammlung hier auf der Webseite) gibt es kein Schengenvisum für ein halbes Jahr. Vielmehr kann von dem für 90 Tage ausgestellten Visum innerhalb des Halbjahreszeitraumes Gebrauch gemacht werden.  Und ein Visum zum Zwecke der Eheschließung wird nur als nationales Visum erteilt.  Das Schengenvisum des Ehemannes dürfte daher ein Touristenvisum sein.

Für Kalbim ist alles eine Aufenthaltserlaubnis, wie aus ihren Beiträgen hervorgeht. Ich will ihr ja nichts Böses, aber aus ihren Angaben geht IMHO klar hervor, daß sie in DK einen pakistanischen Staatsangehörigen geheiratet hat, der mit einem dazu nicht bestimmten Schengenvisum über Italien eingereist ist.  Jetzt sind die beiden in D und sie wundern sich, warum ihr die ABH Schwierigkeiten macht...

Sie hat ja nie nähere Infos geliefert. Wenn sie mal klar schreiben würde, wie der Mann eingereist ist, käme man vielleicht weiter.
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Antwort #7 - 19.06.2005 um 12:26:45
 
Kalbim hatte geschrieben, sie sei Deutsche und habe einen pakistanischen Staatsangehörigen, der in Italien eine AE hat, in Dänemark geheiratet und auf seinen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis habe er nun eine Fiktionsbescheinigung bekommen, mit der er keinen Job bekommt.

Gem. Art. 21 SDÜ ist es durchaus möglich mit einem nationalen Titel einer Vertragspartei des Schengener Übereinkommens durch Schengenland zu reisen. M.E. ist es aber völlig unerheblich, ob der Ehemann einer Deutschen ein Visum hatte oder eine italienische AE. Er befand sich rechtmäßig in Deutschland, ist Ehemann einer Deutschen und hat die AE für D. beantragt. Somit sind die Voraussetzungen nach § 39 Ziff. 3 AufenthV erfüllt.

Die Frage ist, warum zunächst eben nur eine Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist, statt gleich eine AE für 1 Jahr nach § 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. M.E. kann es nur daran liegen, dass ggf. die Echtheit der vorgelegten Unterlagen überprüft wird, oder ob die Eheschließung rechtmäßig erfolgt ist (nachträgliche Überprüfung der Identität, Ehefähigkeit des Ausländers).

@Kalbim:
Wenn er keine Arbeit bekommt, dann müßt ihr eben Sozialleistungen in Anspruch nehmen!

Für gewöhnlich schreiben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Anmeldung an die örtliche zentrale Sozialversicherungsbehörde (LVA). Damit wird er zur Sozialversicherung angemeldet und erhält seinen Sozialversicherungsausweis.

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Antwort #8 - 19.06.2005 um 14:21:25
 
Alsooo, Sozialleistungen wollten wir ja vorerst beantragen, bis er Arbeit findet... ein Antrag für Arbeitslosengeld II wurde uns in die Hände gedrückt...

Aber wenn man den abgibt, braucht man auch eine Meldebescheinigung von der Krankenversicherung.
Da waren wir dann um diese zu holen und die Frau hat uns fast rausgeschmissen. "DER HAT JA GAR KEINE AUFENTHALTSERLAUBNIS!!!" hat sie uns angebrüllt. "DAS HIER IST DOCH --NUR-- EINE FIKTIONSBESCHEINIGUNG" Sowas Unfreundliches... Ich hätte fast angefangen zu weinen... weinend

Also wenn mein Mann einen Arbeitgeber gefunden hat, beantragt der alles bei der LVA? Dann ist es ja gut. Smiley Ich hoffe das klappt alles so...

Ach so und wegen der AE in Italien von ihm, entschuldigung wenn ich da nicht so gut Bescheid weiß, aber er reiste ja nur zw. Deutschland und Italien hin und her, ich weiß ja nicht mal WELCHE EU-Staaten Schengen-staaten sind. Zwinkernd
Ich bin noch jung und unerfahren... :-P

Jedenfalls danke ich euch allen trotzdem für eure Hilfe!!!


Achso und wegen der Fiktionsbescheinigung:

Die Dame v.d. Ausländerbehörde sagte, es "müsse erst geprüft werden, ob er was mit Terrorismus am Hut habe, da er aus Pakistan komme"
JA GENAU SO HAT SIE ES GESAGT!  Traurig
Pakistan ist wohl Hochburg des Terrorismus.......  :vogel3
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Antwort #9 - 19.06.2005 um 16:56:53
 
Ich lerne gern dazu, und der Hinweis auf Art. 21 SDÜ wäre bestimmt korrekt, wenn er wirklich ein nationales Visum aus Italien hätte. Das sehe ich - von Kalbims Angaben ausgehend - aber noch nicht. Wenn er ein nationales Visum gehabt hat für Italien, warum haben die beiden dann in DK geheiratet?

Was den rechtmäßigen Aufenthalt angeht, so weise ich auf §14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG und Ziff. 14.1.2.2.7.1 VorlAnwHinw hin. Auch der Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen muß sich an das vorgeschriebene Visumverfahren halten.

Und Pakistan steht nicht in Anlage II der EG-Verordnung. §39 Nr. 3 AufenthaltsVO ist ein Argument, aber IMHO auf den Ehemann nicht anwendbar. Er ist Negativstaater. Die Vorschrift gilt aber nur für Positivstaater entweder mit rechtmäßigem Aufenthalt oder mit einem gültigen Schengenvisum und nachträglicher Entstehung eines Anspruchs auf AE. Wenn er zB. Argentinier wäre, mit einem ital. Schengenvisum eingereist und sich Hals über Kopf in Kalbim verliebt hätte...  Bei einem Pakistani funktioniert das nicht.  Ich laß mich aber gern belehren.

Und die Fiktionsbescheinigung erklärt sich IMHO aus genau diesen Umständen. Sicher wird man auch prüfen wollen, ob er überhaupt ledig ist, ob die Dokumente echt sind etcpp.

Warten wir mal ab, was die ABH unternimmt...   Es ist nur schade für Kalbim, und für das unverschämte Benehmen diverser Personen gibt es erst recht keine Entschuldigung.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 19.06.2005 um 17:56:58
 
Du machst mir ehrlich Angst ja.... Nebenbei bemerkt.  Traurig
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Antwort #11 - 19.06.2005 um 19:13:24
 
Zitat:
Ich lerne gern dazu, und der Hinweis auf Art. 21 SDÜ wäre bestimmt korrekt, wenn er wirklich ein nationales Visum aus Italien hätte. Das sehe ich - von Kalbims Angaben ausgehend - aber noch nicht. Wenn er ein nationales Visum gehabt hat für Italien, warum haben die beiden dann in DK geheiratet?


Und wenn er eben nicht rechtmäßig in Schengenland gewesen ist, wie hätten dann die dänischen Behörden eine Eheschließung vollzogen???

Zitat:
Was den rechtmäßigen Aufenthalt angeht, so weise ich auf §14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG und Ziff. 14.1.2.2.7.1 VorlAnwHinw hin. Auch der Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen muß sich an das vorgeschriebene Visumverfahren halten.


Hier kommt § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Anbetracht, wodurch ein nationaler Aufenthaltstitel nicht erforderlich ist!

Zitat:
Und Pakistan steht nicht in Anlage II der EG-Verordnung. §39 Nr. 3 AufenthaltsVO ist ein Argument, aber IMHO auf den Ehemann nicht anwendbar. Er ist Negativstaater. Die Vorschrift gilt aber nur für Positivstaater entweder mit rechtmäßigem Aufenthalt oder mit einem gültigen Schengenvisum und nachträglicher Entstehung eines Anspruchs auf AE. Wenn er zB. Argentinier wäre, mit einem ital. Schengenvisum eingereist und sich Hals über Kopf in Kalbim verliebt hätte...  Bei einem Pakistani funktioniert das nicht.  Ich laß mich aber gern belehren.


Und wenn ich in meine AufenthV gucke, dann sehe ich nach § 39 Ziff. 2 oder 3 nochimmer kein Problem! Die Vorschrift gilt für alle Drittstaatenangehörige, die sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, dabei kommt es nicht darauf an, welche Vorschrift die Erlaubnis hergibt.

Zitat:
Und die Fiktionsbescheinigung erklärt sich IMHO aus genau diesen Umständen. Sicher wird man auch prüfen wollen, ob er überhaupt ledig ist, ob die Dokumente echt sind etcpp.

Warten wir mal ab, was die ABH unternimmt...   Es ist nur schade für Kalbim, und für das unverschämte Benehmen diverser Personen gibt es erst recht keine Entschuldigung.



Naja, es kann natürlich auch an der Sicherheitsabfrage liegen, die m.E. kein Versagungsgrund für eine einfache befristete AE für den Nachzug zu Deutschen als Ausweisungsgrund darstellte.

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« Zuletzt geändert: 19.06.2005 um 19:25:26 von Doc »  

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Antwort #12 - 19.06.2005 um 19:28:28
 
Hallo Zusammen,

hab zwar nicht viel Erfahrung, aber ganz unrecht hat gomezdavila nicht. Mache das ja grade auch mit meinem Mann, Pakistaner, durch, da er aus einem Negativstaat kommt, ist alles erheblich schwieriger  Griesgrämig und was für ein anderes Land gilt, gilt schon lange nicht für Pakistan.

Genau diese Sicherheitsabfrage ist bei uns das Problem, das kann erheblich dauern, sowie die ABH mir das erklärt hat, grade weil es ein Negativstaatler ist.

Aber wie gesagt, kenne mich nicht mit den ganzen Paragraphen aus, ist nur persönliche Erfahrung und davon hab ich ziemlich viele gesammelt  Griesgrämig

LG
Birgit
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Antwort #13 - 19.06.2005 um 20:32:50
 
Ich habe regelmäßig mit diesen Fällen zu tun, hauptsächlich mit Staatsbürgern der GUS-Staaten. Alles Negativ-Staater. Wer da nicht mit einem ordnungsgemäßen Visum zur Familienzusammenführung respektive Eheschließung einreist, hat sehr schlechte Karten. Bei Pakistan, Bangla Desh und ähnlichen Staaten ist es mit Sicherheit um nichts besser.

Die Variante mit der Eheschließung in DK empfehle ich, wenn der potentielle deutsche Ehepartner einkommensschwach ist und ein Visum zum Zwecke der Eheschließung nicht genehmigt werden würde. Durch die Eheschließung in DK entsteht wenigstens der Anspruch aus §28 AufenthaltsG, und es kommt auf das Einkommen nicht mehr an.   

Ich bleibe dabei: IMHO greift der ganze §39 AufenthaltVO bei ihm nicht, weil Negativstaater. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthaltsG ist nicht einschlägig. Auch die Einreise mit einem Schengenvisum als Tourist ist eine unerlaubte Einreise, wenn von Anfang an ein Daueraufenthalt beabsichtigt gewesen ist. Davon dürfte hier auszugehen sein.   

@doc: Wenn Deine Auffassung zutreffend wäre, könnten ja alle Ehegatten Deutscher das Visumverfahren umgehen und mit einem xbeliebigen Schengenvisum einreisen. Da erlaubt eingereist, könnten sie die AE von D aus beantragen. Das kann nicht richtig sein und war schon nach alter Rechtslage nicht erlaubt. 

Die Eheschließung in DK kann während der Gültigkeitsdauer des ital. Schengenvisums unproblematisch erfolgen, solange er das Land wieder verläßt und mit einem richtigen Visum wieder einreist. 

@Kalbim: Kannst Du den mal sagen, was Dein Mann in Italien gemacht hat? Gearbeitet? Mit Geschäftsvisum eingereist? Oder ist er nur schnell mit dem ital. Schengenvisum über Italien eingereist, hat Dich in D besucht, und dann habt Ihr schnell in DK geheiratet? Oder hat er sich zB schon früher in Italien aufgehalten, mit einem nationalen ital. Visum?

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Antwort #14 - 19.06.2005 um 21:47:41
 
Zitat:
[...]@doc: Wenn Deine Auffassung zutreffend wäre, könnten ja alle Ehegatten Deutscher das Visumverfahren umgehen und mit einem xbeliebigen Schengenvisum einreisen. Da erlaubt eingereist, könnten sie die AE von D aus beantragen. [...]



Absolut korrekt:
Bis zum 01.01.2005 durften deutsch-verheiratete nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen.
Nach dem 01.01.2005 dürfte es nach der derzeitigen Rechtlage eine absolute Ausnahme sein, keinen Titel zu bekommen, wenn man mit einem deutschen Ehepartner tatsächlich zusammen lebt. Es sei denn man sei vollziehbar ausreisepflichtig, oder sogar ausgewiesen; dann käme allenfalls eine Duldung in Anbetracht!

Ein Blick ins Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung!

Gugge mal da: § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenhtG, § 39 AufenthV!

Es ist alles ordnungsgemäß!
Ich verstehe nicht, woran duselbst noch zweifelst?
Hier besteht rein rechtlich ein Anspruch nach §§ 27, 28 Abs, 1 nr.1 AufenhtG!

Ich stelle sehrwohl in Zweifel, ob diese versagt werden durfte!

Falls gomezdevila weiterhin in Zweifel ziehen sollte, als dass hier alles rechtmäßig erfolgt ist, dann möge ihm jemand anderes erklären können, dass es alles seine Richtigkeit habe. Ich jedenfalls vermag ihm nicht  beibringen zu können, dass er das falsche Ziel verfolgt.

Ich stelle in Zweifel, dass die AE versagt werden durfte!

M.E. kann bei deutsch-verheirateten nicht die Sicherheitsabfrage zur vorläufigen Versagung andienen. Das ist m.E. rechtswidrig!

Doc  lachen
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« Zuletzt geändert: 19.06.2005 um 22:10:45 von Doc »  

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