Zitat:Aus meiner beschränkten Sicht des Ausländerrechts habe ich das deswegen im ersten Schwangerschaftsmonat für nicht ausreichend angesehen, die aufenthaltsbeenden Massnahmen zu stoppen.
Da das Ganze ebenfalls eine Ermessensentscheidung der
ABH ist, kann hier die gesamte Entscheidungsbandbreite in Betracht kommen.
So steht es denn geschrieben:
Zitat:Im Einzelfall kann sich ein Duldungsanspruch aus dem Umstand ergeben, dass eine Ausländerin ein Kind von einem Deutschen erwartet, das mit der Geburt Deutscher wird [...]
Betrifft die ausländische Mutter und soll wohl die Möglichkeit schaffen, dass das Kind in
D. zur Welt kommt.
Eine vergleichbare Regelung für die Fälle, in denen die Mutter ein Aufenthaltsrecht hat,
ein Kind erwartet, das deutsch wird und es um den Aufenthalt des Vaters geht, kenne
ich nicht.
Und dann muss ich mir weiter die Frage stellen, wo das rechtliche oder tatsächliche
Abschiebungshindernis besteht, welches eine Duldungserteilung erst möglich macht.
Die Schwangerschaft hatte der Vorschriftengeber im Auge, aber eben nur im oben
geschilderten Fall die Erteilung einer Duldung "möglich" gemacht.
Naja, die Vorschriften werden in den Bundesländern unterschiedlich gehändelt. Oder
auch gar nicht.