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ab wann wird meien schwangerschaft anerkannt??? (Gelesen: 6.974 mal)
donchulio
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09.06.2005 um 23:20:05
 
Habe schon wieder eine Frage, ab wann wird denn meine Schwangerschaft anerkannt, damit mann meinen Freund nicht mehr ausweisen kann??? Irgendwie komme ich in dem ganzen Stress zwischen Arbeit, Studium, Umziehen und Papierkram nicht dazu, auch noch die Hochzeit zu organisieren.
Es ist mir aber dennoch das wichtigste, das er hierbleiben kann, beklomme ja ständig ein kind von ihm!!!
Vielen Dank im Vorraus
Julia
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ronny
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Antwort #1 - 10.06.2005 um 10:55:13
 
Zitat:
beklomme ja ständig ein kind von ihm


Na dann ist ja gut, dass eine Schwangerschaft ca. neun Monate dauert, wo wolltest du sonst mit all den Kinderlein hin,  grin  warn Scherz, sorry.

Aber im Ernst:

Ich hatte Dir ja schon im ersten Post beantwortet:

Zitat:
Ich denke ihr solltet das nicht auf Zwangsmassnahmen ankommen lassen.


Das war durchaus ernst gemeint. Zwinkernd

Veranlasse ihn freiwillig auszureisen, ggf. nachdem er die Vaterschaft schon mal anerkannt hat. Die Anerkennung wird eh erst mit der Geburt wirksam werden.
Als (dann) Vater eines deutschen Kindes wird er eher eine Chance haben mit dem Visum zur Familienzusammenführung, als wenn er abgeschoben worden wäre.
Dabei wäre auch zu bedenken, ob dann nicht erst noch eine Einreisesperre aufzuheben und erhebliche Kosten der Zwangsrückführung zu erstatten wären.

Ich kann mir IMHO nicht vorstellen, dass sich die ABH auf einen weiteren Aufenthalt einlassen wird, denn das wäre im jetzigen ersten Monat eher unrealistisch.
Ist aber eine Entscheidung Eurer ABH.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #2 - 13.06.2005 um 15:10:48
 
Ehe UND Familie stehen unter dem besonderen Schutz des GG. Nach dem Abtreibungsurteil des BVerfG stehen einem Fötus bereits dieselben Grundrechte zu, die ein geborener Mensch beanspruchen kann. Daraus ergibt sich, daß auch ein Fötus einen Anspruch auf familiäres Zusammenleben mit seinem Vater hat. Diese Verfassungsprämisse ist möglicherweise im AufenthG nicht ausreichend berücksichtigt worden. Wenn Rechtsmittel noch möglich sind, kann eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
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ronny
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Antwort #3 - 13.06.2005 um 15:28:22
 
Zitat:
Daraus ergibt sich, daß auch ein Fötus einen Anspruch auf familiäres Zusammenleben mit seinem Vater hat.


Interessant, nur wird ein Vater nach dem BGB erst Vater wenn der Fötus geboren wurde, will sagen eine wirksame Vaterschaftsanerkennung und damit deren Rechtswirksamkeit liegt erst vor, wenn das Kindchen auf der Welt ist.

Grüße
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.06.2005 um 15:59:51
 
Ronny,  laut 1594 Abs.4 BGB ist eine Anerkennung schon vor der Geburt möglich. Ich gehe davon aus, dass es gerade im Sinne des Kindes ist, dass man der Mutter den Stress duch Ausreise des Vaters und des Alleinseins bei der Geburt im Hinblick auf eben diese Vorschrift erspart.
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ronny
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Antwort #5 - 13.06.2005 um 16:25:01
 
Zitat:
laut 1594 Abs.4 BGB


Schon klar Anne,

auch die Zustimmung der Mutter ist sogar vor der Geburt möglich (§ 1595 Abs. 3 BGB) .

Wobei ich immer noch nicht überzeugt davon bin, dass das schon eine wirksame Anerkennung sein soll, denn der Mutter steht das Sorgerecht erst mit der Geburt zu.

Mutter wird sie kraft gesetzlicher Regelung (§ 1591 BGB) auch erst mit der Geburt des Kindes.  Also kann ihre Zustimmung auch erst mit Geburt wirksam werden. Ansonsten wäre eine eigene Zustimmung des Kindes erforderlich (§ 1595 Abs. 2 BGB), da die gesetzliche Vertretung ebenfalls frühestens mit der Geburt beginnt.

Das Ganze ist im BGB etwas unrund geworden seit der Kindschaftsrechtsreform, wenngleich mir hier auch noch keine diesbezügliche Entscheidung bekannt ist.

Aus meiner beschränkten Sicht des Ausländerrechts habe ich das deswegen  im ersten Schwangerschaftsmonat für nicht ausreichend angesehen, die aufenthaltsbeenden Massnahmen zu stoppen.
Da das Ganze ebenfalls eine Ermessensentscheidung der ABH ist, kann hier die gesamte Entscheidungsbandbreite in Betracht kommen.

Grüße
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Antwort #6 - 13.06.2005 um 17:33:46
 
Zitat:
Aus meiner beschränkten Sicht des Ausländerrechts habe ich das deswegen  im ersten Schwangerschaftsmonat für nicht ausreichend angesehen, die aufenthaltsbeenden Massnahmen zu stoppen.
Da das Ganze ebenfalls eine Ermessensentscheidung der ABH ist, kann hier die gesamte Entscheidungsbandbreite in Betracht kommen.


So steht es denn geschrieben:
Zitat:
Im Einzelfall kann sich ein Duldungsanspruch aus dem Umstand ergeben, dass eine Ausländerin ein Kind von einem Deutschen erwartet, das mit der Geburt Deutscher wird [...]


Betrifft die ausländische Mutter und soll wohl die Möglichkeit schaffen, dass das Kind in
D. zur Welt kommt.
Eine vergleichbare Regelung für die Fälle, in denen die Mutter ein Aufenthaltsrecht hat,
ein Kind erwartet, das deutsch wird und es um den Aufenthalt des Vaters geht, kenne
ich nicht.
Und dann muss ich mir weiter die Frage stellen, wo das rechtliche oder tatsächliche
Abschiebungshindernis besteht, welches eine Duldungserteilung erst möglich macht.
Die Schwangerschaft hatte der Vorschriftengeber im Auge, aber eben nur im oben
geschilderten Fall die Erteilung einer Duldung "möglich" gemacht.

Naja, die Vorschriften werden in den Bundesländern unterschiedlich gehändelt. Oder
auch gar nicht.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 13.06.2005 um 18:09:47
 
Mick, das frag mal die Frau, deren Mann kurz vor der Geburt ausreisen musste und die dann mit einem totgeborenen Kind alleine hier saß. Ist es denn so schwer zu verstehen, dass die Mutter nicht mit ausländerrechtlichen Maßnahmen gegen den Vater unter Stress gesetzt werden sollte und sowas auch für Ungeborene schädlich sein kann?
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Mick
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Antwort #8 - 13.06.2005 um 18:50:52
 
Zitat:
Mick, das frag mal die Frau, deren Mann kurz vor der Geburt ausreisen musste und die dann mit einem totgeborenen Kind alleine hier saß. Ist es denn so schwer zu verstehen, dass die Mutter nicht mit ausländerrechtlichen Maßnahmen gegen den Vater unter Stress gesetzt werden sollte und sowas auch für Ungeborene schädlich sein kann?


Hi Anne,
enthielt meine Darstellung irgendeine Wertung? Sollte jedenfalls
nicht so rüber kommen.
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Antwort #9 - 13.06.2005 um 19:54:26
 
Mick, was mich zu dieser Bemerkung veranlasste, war dieser Satz:
"Und dann muss ich mir weiter die Frage stellen, wo das rechtliche oder tatsächliche
Abschiebungshindernis besteht, welches eine Duldungserteilung erst möglich macht. "

Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung denke ich, sollte die bevorstehende Geburt eines Kindes ein Abschiebungshindernis sein - auch wenn es um den Vater geht.
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Antwort #10 - 13.06.2005 um 20:27:17
 
Zitat:
deren Mann kurz vor der Geburt ausreisen musste


Zitat:
bevorstehende Geburt eines Kindes


Zitat:
im ersten Schwangerschaftsmonat für nicht ausreichend


Hi Anne ,

jetzt sind wir aber wirklich etwas offtopic geraten, denn es ist IMHO doch schon "Sachverhaltsdehnung" wenn wir aus dem ersten Schwangerschaftsmonat eine bevorstehende Geburt machen wollen.

Und von Zwangsmaßnahmen ist doch immer erst dann die Rede, wenn die eingangs schon von mir empfohlene freiwillige Ausreise nicht angenommen werden sollte.

Dass das Ganze belastend werden kann, steht außer Frage, aber das hat jeder selbst in der Hand ob es belastend werden muß.

Grüße
Ronny  Zwinkernd


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Antwort #11 - 14.06.2005 um 18:08:58
 
Nach dem von mir erwähnten Abtreibungsurteil des BVerfG geht es um das Wohl des Kindes und hier wird ein Fötus rechtmäßig einem Kind gleichgesetzt. Der Fötus hat damit den Anspruch auf ein Umgangsrecht mit seinem werdenden Vater! In diesem Zusammenhang ist auch das seelische Wohl der Mutter zu sehen, daß sich sehr wohl auf das ungeborene Kind auswirken kann.
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Antwort #12 - 14.06.2005 um 18:56:17
 
Zitat:
Der Fötus hat damit den Anspruch auf ein Umgangsrecht mit seinem werdenden Vater!


Na das versuche ich mir gerade in der Realität vorzustellen  öhm

Ronny
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Antwort #13 - 14.06.2005 um 20:32:15
 
Zitat:
Mick, was mich zu dieser Bemerkung veranlasste, war dieser Satz:
"Und dann muss ich mir weiter die Frage stellen, wo das rechtliche oder tatsächliche
Abschiebungshindernis besteht, welches eine Duldungserteilung erst möglich macht. "

Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung denke ich, sollte die bevorstehende Geburt eines Kindes ein Abschiebungshindernis sein - auch wenn es um den Vater geht.


Hi Anne,
mit diesem Satz wollte ich die weiteren Überlegungen darstellen, die
ich führen muss, wenn ich entscheide. Du magst ja anderer Auffassung
sein, als der Gesetzgeber oder derjenige, der mittels VAH den ABH's
Richtlinien an die Hand gibt - aber hilft das weiter? Es gibt wohl einige
Entscheidungen, in denen die Gerichte sagten, dass unter vergleich-
baren Umständen eine Abschiebung zulässig ist. Und da möchte ich
eben niemanden Sand in die Augen streuen. Es gilt eine Abschiebung
zu vermeiden, um eben den Stress für die werdende Mutter zu um-
gehen. Wenn nichts mehr geht, sollte man es dann vielleicht nicht
drauf ankommen lassen.
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Antwort #14 - 15.06.2005 um 10:27:32
 
Hallo,

bei uns hat selbst das Visumverfahren mit Ausreise (bisher kein Aufenthalt in Deutschland oder Asyl) zwecks Familienzusammenführung in meiner Schwangerschaft schon 5 Monate gedauert (seelische Belastung in der Schwangerschaft durch Alleinsein war enorm, 2 Wochen vor Geburt wurde das Visum dann erteilt) und lebst nach Geburt mit Vaterschaftsanerkennung und gemeinsamer Sorgerechtserklärung ist nach 2 Jahren immer noch nicht über den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung zur Personensorge entschieden wurden. Der Ermessenspielraum ist dann wirklich enorm hoch und absolut unmenschlich. Meine Erfahrung!
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