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Verpflichtungserkl. Rücktritt? Verlängerung? (Gelesen: 1.754 mal)
Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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04.06.2005 um 11:09:45
 
Hallo,

ich hätte zwei Fragen:

1. Welche Möglichkeiten gibt es von einer Verpfl.-Erklärung "zurückzutreten", die für den Zeitraum des Aufenthaltes für einen Deutsch-Intensivkurs  erteilt wurde?

2. Verlängert sich meine Verpflichtungserklärung automatisch, wenn die Aufenthaltserlaubnis, die bis Ende des Jahres läuft, wegen Verlängerung des Kurses oder eines Studiums durch den Ausländer verlängert werden kann?

Grüße
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 06.06.2005 um 23:20:50
 
Zitat:
1. Welche Möglichkeiten gibt es von einer Verpfl.-Erklärung "zurückzutreten", die für den Zeitraum des Aufenthaltes für einen Deutsch-Intensivkurs  erteilt wurde?
Meines Wissens keine.

Zitat:
2. Verlängert sich meine Verpflichtungserklärung automatisch, wenn die Aufenthaltserlaubnis, die bis Ende des Jahres läuft, wegen Verlängerung des Kurses oder eines Studiums durch den Ausländer verlängert werden kann?

Nein.

Abu
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Iceman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 07.06.2005 um 14:01:46
 
Hallo Kocherl,

grundsätzlich ist auch gemäß Ausführungen auf der HP des Auswärtigen Amtes eine Rücknahme einer VE nicht vorgesehen. Leider kann dies so nicht abschließend gesehen werden. Dies ist nämlich abhängig vom weiteren Bestehen der Geschäftsgrundlage!

VG Braunschweig hatte mit Urteil v. 09.08.1995 - 8 A 8029/95 - NdsVBl. 1996, 42 folgendes ausgeführt:

"Haben sich die Umstände, die für die Abgabe der VE maßgeblich waren, so wesentlich geändert, dass dem Erklärenden ein Festhalten an der Erklärung nicht mehr zumutbar ist, kommt eine Anpassung der Erklärung bis hin zur Zurücknahme in Betracht (Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsgedanke des § 60 VwVfG). Von einem derartigen Wegfall der Gg. ist dann auszugehen, wenn tatsächliche oder rechtliche Änderungen eingetreten sind, mit denen der Erklärungsgeber nicht gerechnet hat und nicht rechnen konnte, als er die VE abgegeben hat. Die Änderung ist wesentlich, wenn nicht angenommen werden kann, dass der Verpflichtete sie auch in Kenntnis der geänderten Umstände abgegeben hätte."

Somit ist auch eine Verpflichtung, nach Eintritt o.g. Umstände, nicht mehr durchzusetzen.

Interessantes Urteil!


Grüße Tom


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Kocherl
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 11.06.2005 um 16:19:24
 
Zitat:
Nein.

Abu


Abu, ist für Dein Nein das Datum der Aufenthaltserlaubnis maßgebend? In der Verpfl.-Erkl. steht nämlich "Für die Dauer des Aufenthalts", also ohne Festlegung auf ein genaues Datum.
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 11.06.2005 um 22:12:23
 
Zitat:
Abu, ist für Dein Nein das Datum der Aufenthaltserlaubnis maßgebend? In der Verpfl.-Erkl. steht nämlich "Für die Dauer des Aufenthalts", also ohne Festlegung auf ein genaues Datum.


Ooops... Ich wußte nicht, daß es sowas auch gibt. Würde ich auch wohl nicht unterschreiben. Auf der Basis würde ich mein vorheriges "Nein"in ein "Ja" abändern.

Abu
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Mick
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immer lächeln ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 11.06.2005 um 22:24:45
 
Zitat:
Ooops... Ich wußte nicht, daß es sowas auch gibt. Würde ich auch wohl nicht unterschreiben. Auf der Basis würde ich mein vorheriges "Nein"in ein "Ja" abändern.

Abu



Hi,
soweit ich das in Erinnerung habe, wurden "unbefristete" VE's in der
Vergangenheit gerichtlich nieder gemacht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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