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Unbefr. Arbeitserlaubnis nach 5 o.6 Jahren? (Gelesen: 2.043 mal)
monel
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbefr. Arbeitserlaubnis nach 5 o.6 Jahren?
09.06.2005 um 09:55:06
 
Hallo!

Gibt es eine offizielle Regelung für den Zeitpunkt  der Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis bei
- zustimmungspflichtiger Tätigkeit
- Vorrangprüfungsverfahren/Bindung an die Arbeitsstelle/öffentlichem Interesse


Die ABH sagte mir letztes Jahr dass nach 5 Jahren  die Auflage (Arbeitgeberbindung) in der Aufenthaltserlaubnis gestrichen wird. Nach 6 Jahren bekäme ich dann eine unbefristete Arbeitserlaubnis.

Die AA sagte, dass die Arbeitgeberbindung erst nach 6 Jahren wegfallen kann. (Über die Vorrangprüfung im 6. Jahr bzw. Unbefristung der Arbeitserlaubnis sagten sie nichts).

Gibt es da etwas im Gesetzestext o.ä., was mich weiterbringen kann? Bei meinen Internet-Recherchen stosse ich in dem Zusammenhang leider immer nur auf die erstmalige Erteilung und finde nichts über die Fortführung solcher Sachlagen.

Vielen Dank für Antworten!
monel
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.06.2005 um 16:39:40
 
Zitat:
Hallo!

Gibt es eine offizielle Regelung für den Zeitpunkt  der Erteilung einer unbefristeten Arbeitserlaubnis bei
- zustimmungspflichtiger Tätigkeit
- Vorrangprüfungsverfahren/Bindung an die Arbeitsstelle/öffentlichem Interesse


Die ABH sagte mir letztes Jahr dass nach 5 Jahren  die Auflage (Arbeitgeberbindung) in der Aufenthaltserlaubnis gestrichen wird. Nach 6 Jahren bekäme ich dann eine unbefristete Arbeitserlaubnis.

Die AA sagte, dass die Arbeitgeberbindung erst nach 6 Jahren wegfallen kann. (Über die Vorrangprüfung im 6. Jahr bzw. Unbefristung der Arbeitserlaubnis sagten sie nichts).

Gibt es da etwas im Gesetzestext o.ä., was mich weiterbringen kann? Bei meinen Internet-Recherchen stosse ich in dem Zusammenhang leider immer nur auf die erstmalige Erteilung und finde nichts über die Fortführung solcher Sachlagen.

Vielen Dank für Antworten!
monel


(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
   2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
...
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.



http://info4alien.de/gesetze/beschverfv.htm#9

(2) ... Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

http://info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#4
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monel
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Antwort #2 - 11.06.2005 um 22:08:40
 
Danke, chap für die Antwort !

Das hier:
[bgcolor=Yellow]1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
   2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
[/bgcolor]

habe ich alles, sogar mehr Jahre als dort aufgeführt, aber hiervon

[bgcolor=Yellow]4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.[/bgcolor]

ist für mich bei der AA keine Rede.

Auch nicht nach 5 Jahren. Wie kann das sein? Ich habe von Beginn an einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

[bgcolor=Yellow](1)Die Zustimmung(...) KANN ohne Prüfung...[/bgcolor]

Es scheint ja dem Wortlaut nach
eine "Kann"-Bestimmung zu sein, könnte es daran liegen?


Leicht verwunderte Grüsse von monel
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chap
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Antwort #3 - 12.06.2005 um 01:12:55
 
Zitat:
Danke, chap für die Antwort !

Das hier:
[bgcolor=Yellow]1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
   2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
[/bgcolor]

habe ich alles, sogar mehr Jahre als dort aufgeführt, aber hiervon

[bgcolor=Yellow]4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.[/bgcolor]

ist für mich bei der AA keine Rede.

Auch nicht nach 5 Jahren. Wie kann das sein? Ich habe von Beginn an einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

[bgcolor=Yellow](1)Die Zustimmung(...) KANN ohne Prüfung...[/bgcolor]

Es scheint ja dem Wortlaut nach
eine "Kann"-Bestimmung zu sein, könnte es daran liegen?


Leicht verwunderte Grüsse von monel


Hi monel,

was mich wundert, dass das AA mit dir kommuniziert, eigentlich soll es nur auf Anfrage der ABH reagieren. Hast Du schon probiert, die Aufhebung der Auflage zu beantragen?
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monel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 12.06.2005 um 10:58:42
 
Hallo chap,

Meine Info bezieht sich auf ein Gespräch mit der AA Ende 2004, da durfte man noch direkt kommunizieren...

Die ABH habe ich vor einigen Wochen danach gefragt, man sagte mir, dass die Entscheidung allein bei der AA liege und die Unterlagen nur weitergereicht würden.

Muss ich den Antrag auf Aufhebung der Auflage über die ABH an die AA stellen?
Oder nur an die ABH? Und weisst Du, ob ein formoses Schreiben genügt?
Ist es sinnvoll, sich in dem Schreiben auf die von Dir zitierten Paragraphen zu beziehen?

Viele Fragen und vielen Dank! Smiley
monel
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.06.2005 um 12:42:57
 
Zitat:
Hallo chap,

Meine Info bezieht sich auf ein Gespräch mit der AA Ende 2004, da durfte man noch direkt kommunizieren...

Die ABH habe ich vor einigen Wochen danach gefragt, man sagte mir, dass die Entscheidung allein bei der AA liege und die Unterlagen nur weitergereicht würden.

Muss ich den Antrag auf Aufhebung der Auflage über die ABH an die AA stellen?
Oder nur an die ABH? Und weisst Du, ob ein formoses Schreiben genügt?
Ist es sinnvoll, sich in dem Schreiben auf die von Dir zitierten Paragraphen zu beziehen?

Viele Fragen und vielen Dank! Smiley
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Hi monel,

nur an die ABH. Ich denke, es geneugt ein formloses Schreiben mit dem Verweis auf § 9 BeschVerfV. Natuerlich kann man nicht garantieren, dass die ABH deinem Antrag entgegenkommt. Aber mindestens wird dir die Auffassung der ABH mitgeteilt. Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 12.06.2005 um 14:18:54
 
..bis Ende 2004 galt hier noch die Zuständigkeit der Arbeitsagentur und die 5- bzw. 6 Jahresfrst des § 286 Abs. 1 SGB III (alt),
die ab 1.1.2005 durch die Zuständigkeit der Ausländerbehörde und meines Erachtens auch durch die  3- bzw. 4 Jahresfrist des § 9 BeschVerfV ersetzt wurde.

siehe auch den Thread zu § 9 BeschVerfV
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

schönen gruß

gc
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