liebe Joy, lieber Abu,
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt kommt hier nicht in Frage, die gibt es nur für Erwerbsunfähige und Menschen ab 65. Erwerbsfähige bekommen seit 1.1.2005 bei Bedürftigkeit vom Jobcenter Hartz IV/Grundsicherung für Arbeitsuchende (
ALG II).
Ein leistungsrechtliches Druckmittel (Kürzung des ALG II) wegen Verletzung der Teilnahmepflicht besteht nur in den Fällen, in denen der Ausländer ALG II bezieht und
das Jobcenter seine Teilnahme am Deutschkurs angeregt und
deshalb die Ausländerbehörde die Verpflichtung ausgesprochen hat, § 44a Abs. 1 Nr. 2a
AufenthG.
Soweit die Ausländerbehörde vorliegend im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Pflicht zum Deutschkurs von der Ausländerbehörde ausgesprochen hat,
weil der Ausländer sich nicht auf einfache Art in deutrscher Sprahce mündlich verständigen kann (ein
Infoblatt reicht dazu nicht!!!) - dürfte diese vermutlich auf § 44a Abs. 1 Nr. 2
AufenthG beruhen. In dem Fall ist jedoch keine Kürzung des ALG II bei Verletzung der Teilnahmepflicht vorgesehen.
Es bleibt aber die ausländerechtliche Teilnahmepflicht, die jedoch aufgrund höherrangigem Recht (Art 6 GG- Ehe und Familie) wie in vielen anderen Fällen auch hier wohl nur auf dem Papier besteht.
Schließlich besteht gemäß
SGB II aber auch eine Pflicht,
alle Möglichkeiten zu nutzen, sich um Arbeit zu bemühen und
den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 2 SGB II). Wer dagehen verstößt wird leistungsrechtlich sanktioniert (§ 31 SGB II).
Die Kernfrage aber bleibt unbeantwortet.Leider hat der Gesetzgeber es nämlich unterlassen, eine klare Regelung zu der von Joy gestellten Frage zu treffen, ob im Zweifel - wenn beides nicht vereinbar ist - der Deutschkurs oder aber die Arbeit vorgeht. Laut Gesetz geht beides jeweils vor... (Herr Schily ist bekanntermaßen ein Sturkopf und war - obwohl ihm das Problem klar war - nicht bereit, eine entsprechende klarstellende Regelung in die
IntV aufzunehmen...).
Somit kommt es vorliegend zu einem für den Betroffenen
unlösbaren Wertungswiderspruch zwischen Ausländerrecht und Sozialrecht.
Im Zweifel sollten daher das Jobcenter
und die Ausländerbehörde unter Hinweis auf das konkrete Arbeitsangebot und die Unvereinbarkeit des konkreten Kursangebotes schriftlich um eine verbindliche, zwischen beiden Behörden abgestimmte Stellungnahme zu der genannten Frage gebeten werden - und eine schriftliche Eingabe zum Problem an das Bundesarbeitsministerium, das Bundesinnenministerium und die Bundesintegrationsbeauftragte...
Man kann auch zum Vermittler im Jobcenter (heißen jetzt "Fallmanager") gehen und ihn (auch am besten schriftlich...) um eine Klärung des Problems
in Abstimmung mit der Ausländerbehörde im Rahmen der "
Eingliederungsvereinbarung" nach § 15
SGB II bitten...
gc