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Sprachkurs wegen Job abbrechen erlaubt? (Gelesen: 7.376 mal)
Joy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.05.2005 um 21:32:03
 
Hallöle mal wieder!  :prosst:

Frage:  Fragezeichen

Mein Mann hat kürzlich einen Sprachkurs angefangen, den wir auch selbst bezahlen (sein deutsch ist wirklich noch unzureichend). Nun hat er erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und dazu auch die Berechtigung zum Sprachkurs. Auf dem Infopapier steht drin, dass er unter allen Umständen verpflichtet ist, den Kurs durchzuziehen. Da er aber eine Arbeit aufnehmen wird und der einzige Sprachkursträger der Stadt aus Mangel an Teilnehmern nur Vormittags 3 Stunden nur einen einzigen Kurs anbietet, wird er diesen, nachdem er die erste Sequenz mit dem Zertifikat in 3 Wochen abgeschlossen hat, ersteinmal auf Eis legen. Arbeit geht in der heutigen Zeit nunmal vor.

Kann das irgendwelche Konsequenzen für ihn haben?  :pei

Sobald ein Abendkurs angeboten wird, wird er natürlich weitermachen, da er selbst großen Spaß dabei hat.

Danke schonmal für eure immer sehr hilfreichen Antworten!!   :blum
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 24.05.2005 um 10:13:18
 
Hi Joy,

Du bist Deutsche und Dein Mann hat in 2005 erstmals eine AE wg. der Heirat mit Dir erhalten, korrekt?

Dann kann es - u. a. in Abhängigkeit von den Deutsch-Kenntnissen Deines Mannes - zwar sein, daß Dein Mann verpflichtet ist, an einem sog. Integrationskurs teilzunehmen. Anderseits hat die ABH kein echtes Druckmittel, um das durchzusetzen. Es sei denn, er würde Sozialhilfe beziehen, denn die könnte evtl. gekürzt werden.

Lies dir mal diesen Thread durch:
guck http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=non-a;action...

Evtl. auch mal direkt die entsprechenden §§ AufenthG:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#44
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#44a
sowie die Integrationskursverordnung:
http://www.info4alien.de/gesetze/intvo.htm

Abu
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 25.05.2005 um 12:01:46
 
liebe Joy, lieber Abu,

Sozialhilfe zum Lebensunterhalt kommt hier nicht in Frage, die gibt es nur für Erwerbsunfähige und Menschen ab 65. Erwerbsfähige bekommen seit 1.1.2005 bei Bedürftigkeit vom Jobcenter Hartz IV/Grundsicherung für Arbeitsuchende ( ALG II).

Ein leistungsrechtliches Druckmittel (Kürzung des ALG II) wegen Verletzung der Teilnahmepflicht  besteht nur in den Fällen, in denen der Ausländer ALG II bezieht und das Jobcenter seine Teilnahme am Deutschkurs angeregt und deshalb die Ausländerbehörde die Verpflichtung ausgesprochen hat, § 44a Abs. 1 Nr. 2a AufenthG.

Soweit die Ausländerbehörde vorliegend im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Pflicht zum Deutschkurs von der Ausländerbehörde ausgesprochen hat, weil der Ausländer sich nicht auf einfache Art in deutrscher Sprahce mündlich verständigen kann (ein Infoblatt reicht dazu nicht!!!) - dürfte diese vermutlich auf § 44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhen. In dem Fall ist jedoch keine Kürzung des ALG II bei Verletzung der Teilnahmepflicht vorgesehen.

Es bleibt aber die ausländerechtliche Teilnahmepflicht, die jedoch aufgrund höherrangigem Recht (Art 6 GG- Ehe und Familie) wie in vielen anderen Fällen auch hier wohl nur auf dem Papier besteht.


Schließlich besteht gemäß SGB II aber auch eine Pflicht, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich um Arbeit zu bemühen und den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 2 SGB II). Wer dagehen verstößt wird leistungsrechtlich sanktioniert (§ 31 SGB II).


Die Kernfrage aber bleibt unbeantwortet.


Leider hat der Gesetzgeber es nämlich unterlassen, eine klare Regelung zu der von Joy gestellten Frage zu treffen, ob im Zweifel - wenn beides nicht vereinbar ist - der Deutschkurs oder aber die Arbeit vorgeht. Laut Gesetz geht beides jeweils vor... (Herr Schily ist bekanntermaßen ein Sturkopf und war - obwohl ihm das Problem klar war -  nicht bereit, eine entsprechende klarstellende Regelung in die IntV aufzunehmen...).
Somit kommt es vorliegend zu einem für den Betroffenen unlösbaren Wertungswiderspruch zwischen Ausländerrecht und Sozialrecht.

Im Zweifel sollten daher das Jobcenter und die Ausländerbehörde unter Hinweis auf das konkrete Arbeitsangebot und die Unvereinbarkeit des konkreten Kursangebotes schriftlich um eine verbindliche, zwischen beiden Behörden abgestimmte Stellungnahme zu der genannten Frage gebeten werden - und eine schriftliche Eingabe zum Problem an das Bundesarbeitsministerium, das Bundesinnenministerium und die Bundesintegrationsbeauftragte...

Man kann auch zum Vermittler im Jobcenter (heißen jetzt "Fallmanager") gehen und ihn (auch am besten schriftlich...)  um eine Klärung des Problems in Abstimmung mit der Ausländerbehörde im Rahmen der "Eingliederungsvereinbarung" nach § 15 SGB II bitten...

gc


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 25.05.2005 um 12:23:23
 
Nachtrag: § 4 Abs. 5 IntV regelt:

"(5) Eine Teilnahmeberechtigung ... darf
nicht begründet werden oder ist zu widerrufen, wenn
einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme
auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet werden
kann."

Damit wäre klar dass die Arbeit vorgeht und die Verpflichtung zum Deutschkurs zu widerufen ist, wenn der Ausländerbehörde das Problemmitgeteilt wird. § 4 Abs. 5 IntV gilt aber nur für die Fälle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 IntV, wo also die Ausländerbehörde auf Anregung des Jobcenters (für bereits am 1.1.2005 hier lebende) die Verpflichtung zum Integrationskurs ausgesprochen wurde.

Die von der Ausländerbehörde alleine festgelegte Verpflichtung (für ab 1.1.2005 neu einreisende) Ausländer mit unzureichende mündlichen Deutschkenntnissen besteht demgegenüber auch in den Fällen des § 4 Abs. 5 IntV weiter...

Ebenfalls nicht geregelt ist der Fall der anders nicht sichergestellten Sorge für ein kleines Kind,
- anders als  bei Hartz IV, § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II.

gc
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Joy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.05.2005 um 22:39:35
 
Danke gc!   sensationell

Wow, ich bin beeindruckt, angesichts deiner perfekten Ausführung der Situation!

Du siehst das völlig richtig. Die ABH hat ihm eine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 aufgrund der unzureichenden Deutschkenntnisse und weil er neu eingereist ist, ausgesprochen.
Nun ja, in anbetracht dessen, dass ich Studentin bin und unser Leben sehr eingeschränkt sein wird, wenn ich Alleinverdienerin sein müsste, wird er wohl den Job nächsten Monat antreten. Immerhin ist es ein recht sicherer Arbeitsplatz mit guten Aufstiegschancen. Zudem sieht es sehr komisch aus im Lebenslauf, wenn er 2 Jahre lang arbeitslos war, nur weil er 3 Stunden am Tag einen Deutschkurs besuchen musste. Das kann man sich heute echt nicht mehr leisten. Und dann noch unnötig auf Kosten des Staates leben...
Weiterhin ist die eigenständige Deckung des Lebensbedarfs, also Arbeit, auch ein wichtiges Grundkriterium für den Aufenthalt und er zeigt somit auch seinen Integrationswillen.
Wir werden uns einfach ein paar Lernprogramme bei ebay beschaffen, damit er sich am Wochenende selbst weiterbilden kann. Außerdem glauben wir, dass er gerade durch seinen Job viel mehr kommunizieren und neue Leute kennenlernen kann, so dass ein Kurs vielleicht ohnehin überflüssig sein wird. Dennoch wird er weiter teilnehmen, sobald ein Abendkurs angeboten wird.

Und ich dachte echt, dass die Neuregelung eine Chance sein würde, den Menschen die Kurse zu ermöglichen, die sich so etwas normalerweise nicht leisten könnten. Aber mit der Integration ist das in Deutschland ja eh so eine Sache. Alle schreien danach, dass sich Migranten integrieren sollen und gleichzeitig wird (fast) jeder gute Wille durch die restriktive Gesetzgebung schon im Keim erstickt und jeder noch so kleinen ernsthaften Bemühung werden gleich doppelt so große Steine in den Weg gelegt. Schade, was da für Ressourcen verschwendet werden..  Aber das ist ein anderes Thema...

Danke an alle, die mir weitergeholfen haben und ein dickes Kompliment ans Forum!

                                                                         i4a is great
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 26.05.2005 um 19:51:17
 
..wenn die Ausländerbehörde die Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausgesprochen hat,
darf er den Deutschkurs abbrechen und es ist die Teilnahmeverpflichtung von der Ausländerbehörde zu widerrufen, wenn § 4 Abs. 5 IntV (siehe oben...) zutrifft und er sein Problem der Ausländerbehörde mitteilt.

Problematisch wäre es nur (Regelungslücke, siehe oben), wenn die Ausländerbehörde die Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausgesprochen hätte, weil dann § 4 Abs. 5 IntV nicht anwendbar wäre.

gruß

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 26.05.2005 um 19:52:22
 
..sorry, muss jeweils heißen § 44a...

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 28.07.2005 um 13:43:44
 
Zitat:
Nachtrag: § 4 Abs. 5 IntV regelt:

"(5) Eine Teilnahmeberechtigung ... darf
nicht begründet werden oder ist zu widerrufen, wenn
einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme
auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet werden
kann."

Damit wäre klar dass die Arbeit vorgeht und die Verpflichtung zum Deutschkurs zu widerufen ist, wenn der Ausländerbehörde das Problemmitgeteilt wird. § 4 Abs. 5 IntV gilt aber nur für die Fälle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 IntV, wo also die Ausländerbehörde auf Anregung des Jobcenters (für bereits am 1.1.2005 hier lebende) die Verpflichtung zum Integrationskurs ausgesprochen wurde.

...
gc


Vorsicht Falle: Ganz so klar ist die Sache doch nicht. Eine Teilnahmeverpflichtung ist nur dann zu widerrufen, wenn neben der Erwerbstätigkeit die Teilnahme nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet nicht, daß grundsätzlich für jeden Erwerbstätigen die Teilnahme unzumutbar ist.

Für einkommenschwächere Familien wird die Kursgebühr ermäßigt oder sogar erlassen. Man muß nur einen Antrag mit den entsprechenden Einkommensnachweisen stellen.

Der thread ist zwar nicht mehr aktuell, vielleicht interessiert sich aber im Laufe der Zeit ja  noch mal jemand dafür
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #8 - 30.07.2005 um 08:08:59
 
hallo thread, m.e. ist jede verpflichtung - ob auf anregung der agentur f. arbeit oder aus eigenen erwägungen der abh heraus- zum sprachkurs vom sinn und zweck her nur auf schnellere integration des ausländers ausgerichtet, damit -vorrangig- auch eine arbeitsaufnahme möglich wird. wenn - wie hier der beteiligte auch ohne kurs das große glück hat, einen arbeitsplatz gefunden zu haben- denke ich, daß die abh keinen ermessensspielraum hat ( ermessen gegen null)  und den widerruf aussprechen muß.

im vorl. fall beißt sich auch der vormittagskurs (daran sieht man schon, daß der für nicht arbeitende menschen gedacht ist, wegen erforderlicher integration) mit dem fulltime-job.
gruß -lennart-
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 01.08.2005 um 14:02:43
 
Zitat:
hallo thread, m.e. ist jede verpflichtung - ob auf anregung der agentur f. arbeit oder aus eigenen erwägungen der abh heraus- zum sprachkurs vom sinn und zweck her nur auf schnellere integration des ausländers ausgerichtet, damit -vorrangig- auch eine arbeitsaufnahme möglich wird. wenn - wie hier der beteiligte auch ohne kurs das große glück hat, einen arbeitsplatz gefunden zu haben- denke ich, daß die abh keinen ermessensspielraum hat ( ermessen gegen null)  und den widerruf aussprechen muß.

im vorl. fall beißt sich auch der vormittagskurs (daran sieht man schon, daß der für nicht arbeitende menschen gedacht ist, wegen erforderlicher integration) mit dem fulltime-job.
gruß -lennart-


Das sehe ich anders. Erstens besteht die Verpflichtung bei unzureichenden Deutschkenntnissen kraft Gesetzes und nicht auf Anregung oder eigenen Erwägungen irgendeiner Behörde.  Zweitens zielen die Integrationskurse auf mehr als den bloßen Erwerb von Sprachkenntnissen.
Erwerbstätigkeit bedingt nicht die Unzumutbarkeit des Integrationskurses und nirgendwo steht geschrieben, daß sich der Besuch eines Integrationskurses erübrigt wenn jemand kurzufristig trotz mangelnder Deutschkenntnisse einen Job findet. Ein Ermessen gegen null kann ich hier nicht sehen.
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Antwort #10 - 01.08.2005 um 14:59:49
 
Zitat:
Das sehe ich anders. Erstens besteht die Verpflichtung bei unzureichenden Deutschkenntnissen kraft Gesetzes und nicht auf Anregung oder eigenen Erwägungen irgendeiner Behörde.  Zweitens zielen die Integrationskurse auf mehr als den bloßen Erwerb von Sprachkenntnissen.
Erwerbstätigkeit bedingt nicht die Unzumutbarkeit des Integrationskurses und nirgendwo steht geschrieben, daß sich der Besuch eines Integrationskurses erübrigt wenn jemand kurzufristig trotz mangelnder Deutschkenntnisse einen Job findet. Ein Ermessen gegen null kann ich hier nicht sehen.


Zwar mag der Ermessenspielraum größer null sein. Anderseits wäre es meiner Ansicht nach nicht weise, in einem solchen Fall auf einer Teilnahme zu bestehen, zumal ein Ehegatte eines Deutschen die Teilnahmeverpflichtung - solange kein Sozialhilfebezug vorliegt - sowieso ohne echte Nachteile einfach ignorieren (  :brrr ) kann .

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Antwort #11 - 02.08.2005 um 11:23:11
 
Zitat:
Zwar mag der Ermessenspielraum größer null sein. Anderseits wäre es meiner Ansicht nach nicht weise, in einem solchen Fall auf einer Teilnahme zu bestehen, zumal ein Ehegatte eines Deutschen die Teilnahmeverpflichtung - solange kein Sozialhilfebezug vorliegt - sowieso ohne echte Nachteile einfach ignorieren (  :brrr ) kann .

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Verstehe ich das jetzt richtig: Du vermutest `Weisheit´ in einer Behörde ??:rofl2
Auf jeden Fall hast Du meine Stimme wenn es zur Verleihung des info4alien-Forum-Award-2005 für den optimistischsten Beitrag des Jahres kommt Zwinkernd

Du hast natürlich recht. Ich habe mich nur gegen die Formulierungen `kein Ermessensspielraum´und `ist zu widerrufen´gesträubt. Generell finde ich die Verpfichtung sowieso mehr als diskussionswürdig
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Antwort #12 - 02.08.2005 um 11:36:28
 
Zitat:
Generell finde ich die Verpfichtung sowieso mehr als diskussionswürdig


Das halte ich widerum nicht für diskussionswürdig, weil es gesetzliche Regelung ist.

Integration schadet btw auch nicht. Worüber man/frau nachdenken sollte wären Ausnahmen wenn Job gefährdet ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #13 - 02.08.2005 um 16:20:33
 
Zitat:
Das halte ich widerum nicht für diskussionswürdig, weil es gesetzliche Regelung ist.

Seit wann sind Gesetze nicht diskussionswürdig? Vielleicht nicht hier im Forum, aber generell...

Zitat:
Integration schadet btw auch nicht.
M. E. hat das eine mit dem anderen wenig zu tun...

Abu
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Antwort #14 - 02.08.2005 um 16:54:04
 
Zitat:
Das halte ich widerum nicht für diskussionswürdig, weil es gesetzliche Regelung ist.

Integration schadet btw auch nicht. Worüber man/frau nachdenken sollte wären Ausnahmen wenn Job gefährdet ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Natürlich schadet Integration nicht und grundsätzlich finde ich, daß dieser Gedanke das Beste am AufenthG überhaupt ist. Angesichts der sehr `effektiven´ Sanktionsmöglichkeiten halte ich das Ganze allerdings für eine Farce für die sich der ganze Aufwand nicht lohnt.
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