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Informationsaustausch BGS <-> ABH (Gelesen: 2.630 mal)
Christian
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28.07.2005 um 10:35:25
 
Wir möchten demnächst nach Russland reisen. Meine Frau hat eine normale AE nach §28. Bei der Erteilung betonte man mehrmals, dass wir bei Einreise und Ausreise aufpassen sollen, damit die 6 Monate nie überschritten werden. Diese Warnung nehme ich erst.

1. Müssen wir dem BGS Beamten definitiv belegen, dass wir in 2 Wochen zurückkehren.

2. Wir haben noch ein gültiges Heiratsvisum und eine dreijährige AE. Sollen wir darauf bestehen, dass er den Stempel auf die AE macht.

3. Wie bekommt die ABH die Informationen, dass eine Aufenthalt im Ausland länger als 6 Monate war. Kann man dagegen klagen, wenn die Behauptung zu unrecht erhoben wird

Danke und Gruß

Christian
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.07.2005 um 13:09:36
 
Hallo,

dem Grenzbeamten müßt ihr nichts belegen. Dieser kontrolliert lediglich bei Ausreise
die gültigen Pässe und vermutlich evtl. Fahndungsausschreibungen.
Solltet ihr allerdings erst nach 6 monatigem Aufenthalt im Ausland wieder einreisen wollen, so ist die erteilte AE Kraft Gesetz erloschen und eine Einreise zunächst nicht möglich. Solltet ihr so etwas planen, so läßt sich bei der ABH der längere Aufenthalt
im Ausland ohne das Erlöschen der AE genehmigen.
Der Hinweis der ABH ist reine Information, damit ihr bei Wiedereinreise keine Überraschungen erlebt.

Aus- und Einreisestempel werden i.d.R. nicht auf eine AE aufgedruckt, es sei denn, es handelt sich um eine Visum. Da ist wichtig für die ABH zu sehen, ab wann dieses Visum
in Anspruch genommen wurde, denn ein Visum ist nur sehr begrenzt gültig.


Gruß
Bruno
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Christian
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Antwort #2 - 30.07.2005 um 17:01:07
 
Danke für die Antwort, Bruno.

Ok, das beruhigt ja. Dann können wir sorglos in den Urlaub fahren.

Nur zur Info:
Was passiert den an der Grenze. Der BGS kann aufgrund seiner Datenbank sehen, wann die letzte Ausreise stattfand und stellt fest, dass die AE erloschen ist. Was geschiet dann mit dem Ausländer ?
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Abu
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Antwort #3 - 31.07.2005 um 01:42:57
 
Zitat:
Der BGS kann aufgrund seiner Datenbank sehen, wann die letzte Ausreise stattfand und stellt fest, dass die AE erloschen ist.

Nein, kann er nicht. Einreisen aus bzw. Ausreisen in andere Schengen-Länder werden ja nicht erfaßt 

Abu
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Berthold
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Antwort #4 - 01.08.2005 um 11:06:57
 
Hallo,

es werden auch keine Reisenden nach Non-Schengen-Länder erfaßt!

Gruß
Berthold


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Christian
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Antwort #5 - 02.08.2005 um 10:01:16
 
dann zurueck zur meiner zentralen Frage ? Woher bekommt die ABH die Information, dass man ausgereist ist bzw. laenger als 6 Monate nicht in D war ?
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Abu
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Antwort #6 - 02.08.2005 um 11:21:31
 
Zitat:
dann zurueck zur meiner zentralen Frage ? Woher bekommt die ABH die Information, dass man ausgereist ist bzw. laenger als 6 Monate nicht in D war ?

Im Normalfall gar nicht (es sei denn, die ABH bekommt einen Hinweis von jemandem). Nichtsdestotrotz ist die AE ggf. kraft Gesetzes erloschen und ein späterer Aufenthalt damit illegal.

Aber mal eine Gegenfrage:
Wieso interessieren Dich die Beweismöglichkeiten so brennend, wenn Ihr nur für 2 Wochen nach Russland wollt?

Abu

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Christian
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Antwort #7 - 02.08.2005 um 22:08:03
 
@ABU
Das ist wirklich nur reine Neugier. Ich war verwundert, dass man uns so explizit darauf hingewiesen hat. Ich will einfach nach den monatelangen Huerdenlauf keinen Fehler machen und durch eine Unachtsamkeit die AE verlieren. (z.B. bei der Einreise macht der BGS Beamte einen Fehler(den ich nicht merke) und nach 6 Monaten sagt man uns die AE ist erloschen, obwohl wir in D waren.

Mehr als 30 Tage im Jahr werden wir nie in ihr Heimatland fahren. D ist unser Mittelpunkt.

Ich bin einfach nur vorsichtig und neugierig Smiley Nach monatelangen Buerokratiestress sieht man mittlerweise weisse Maeuse.


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