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NE beantragen !!! (Gelesen: 4.472 mal)
Manal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE beantragen !!!
23.05.2005 um 11:04:50
 
hallo an alle,

ich bin seit 7 Jahren in Deutschland und besitze die  AE (AE bekommen durch Familiennachzug).  Ich bin 20 Jahre alt, nicht EU bürgerin und arbeite vollzeit. Nun meine Frage: gibt's die Möglichkeit den Pass zu beantragen. oder muss ich warten bis die 8 Jahre vollenden. 

Bin für jeden Ratschlag dankbar.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.05.2005 um 12:27:20
 
Hi Manal,

Geht's um die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis:
Zitat:
Re: NE beantragen !!!


Oder um eine Einbürgerung:
Zitat:
Nun meine Frage: gibt's die Möglichkeit den Pass zu beantragen.


???

Wg. Niederlassungserlaubnis guck http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

Wg. Einbürgerung guck http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Abu
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Manal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE beantragen !!!
Antwort #2 - 23.05.2005 um 17:19:05
 
Danke für die Antworte.

es geht um die Einbürgerung . ich meinte: gibt es die möglichkeit nach 7 Jahre ein Deutsches Pass zu beantragen ? wenn ja ? unter welche Bedinung?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.05.2005 um 17:48:01
 
Zitat:
es geht um die Einbürgerung . ich meinte: gibt es die möglichkeit nach 7 Jahre ein Deutsches Pass zu beantragen ? wenn ja ? unter welche Bedinung?

Du hast Dir den Link nicht durchgelesen, oder?

Also:
Ja, die Möglichkeit der Einbügerung nach 7 Jahren gibt es. Bedingung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs.
Das Thema wurde hier schon einmal diskutiert:  guck http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...

Abu
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Manal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE beantragen !!!
Antwort #4 - 23.05.2005 um 18:20:58
 
vielen danke
doch ich habe als durchgelesen,
was heisst Integrationkurs :?
ich habe hier in Deutschland die schule besucht und habe die Hauptschulabschluss.
heisst das die Integrationkurs?
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ronny
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Antwort #5 - 23.05.2005 um 22:42:12
 
Zitat:
heisst das die Integrationkurs?


Hallo,

nein,folgende Schulabschlüsse können den Anspruch beschneiden,

Zitat:
einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt,
für die anderen

guckhier in die
Integrationskursverordnung


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Manal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.05.2005 um 13:03:49
 
Danke !

Entschuldigung aber ich habe Ihre Antworte nicht genau verstanden. ???

was ich gesagt habe , dass ich habe hier die Schule besucht und den Hauptschulabscluss bekommen. Zur Zeit habe ich eine vollzeitstelle.
 
heisst das ,dass  der Einbürgerungsprozess  bei mir auf 7 Jahre gekürzt werden kann oder nicht?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #7 - 24.05.2005 um 13:08:39
 
Zitat:
heisst das ,dass  der Einbürgerungsprozess  bei mir auf 7 Jahre gekürzt werden kann oder nicht?


Nein, weil der Hauptschulabschluß nicht zu den Ersatz-Abschlüssen gerechnet wird, bei denen kein Anspruch mehr besteht einen IntKurs zu besuchen.

Nur die schon erwähnten Abschlüsse Zitat:
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation
gelten als gleichwertig. Wobei ich mir aber auch nicht ganz sicher bin, ob sie den Integrationskurs bei einer Einbürgerung ersetzen können.

Grüße
Ronny
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Taghrid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 24.05.2005 um 13:19:04
 
Danke Ronny für die schnelle Antworte.

was ich verstanden habe , dass ich muss 8 Jahre warten um der deutsche Pass zu beantragen. oder ich muss der Intkurs besuchen.
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ronny
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Antwort #9 - 24.05.2005 um 13:23:31
 
Zitat:
dass ich muss 8 Jahre warten um der deutsche Pass zu beantragen. oder ich muss der Intkurs besuchen


Genau  :paletti

Grüße
Ronny
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Manal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 27.05.2005 um 16:11:37
 
hallo !

ich war bei einem Rechtsanwalt, und habe darüber gefragt. er hat mir gesagt , dass ich die deutsche Stadtangehörickeit nach 7 Jhare beantragen darf.
über der Hauptschulabschluss hat mir auch gesagt , dass dies ist eine gute Integrationskurs.

was ist Ihre Meinung?
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 28.05.2005 um 01:30:41
 
Hallo Manal,

leider ist es so, dass viele Rechtsanwälte aufgrund der vielen Gesetzesneuerungen nicht vollständig informiert sind. Ich denke also, Du hast da eine Falschinformation erhalten.
Naja, beantragen kannst Du die Staatsangehörigkeit, aber ob Dein Antrag dann angenommen und bearbeitet wird, ist fraglich, wenn die Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht erfüllt sind.

Erkundige Dich doch einfach mal nach einem Integrationskurs und nach den Kosten. Wenn das nicht so teuer ist, mach' doch einfach den Kurs. Damit beweist Du den Behörden erst recht, dass Du integrationswillig bist und dass es Dir wirklich ernst ist mit der Staatsbürgerschaft und dem Bleiberecht, denn Du kannst die Teilnahmebestätigung für den Int.Kurs vorweisen.
in § 5 der Integrationskursverordnung heißt es:
Zitat:
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Ausländers zu berücksichtigen. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder für eine Einbürgerung zu erwerben, sowie Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an einer Teilnahme gehindert waren, sind bei der Zulassung vorrangig zu berücksichtigen.

(Hervorhebungen von mir). Du hast also meines Erachtens gute Chancen, kurzfristig einen Kursplatz zu erhalten.

Und wie sagte mal jemand so schön:

Es ist besser, Du hast etwas, das Du  nicht brauchst, als
Du brauchst etwas, das Du nicht hast . . .

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 09.06.2005 um 14:43:10
 
Hallo,
ich hätte mal so eine verallgemeinerte frage.
Wenn man Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) besitzt. Und möchte Niederlassungserlaubins beantragen. Muss man da irgendwie ein frist einhalten ?
Ich meine z.B. dass die Behörde jetzt sagt " Ja Sie müssen angenommen 2 Jahre lang mit Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) in Deutschland bleiben, dann kann man erst NE beantragen ?".
Oder hat man überhaupt chance NE zu bekommen mit Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) ????
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #13 - 09.06.2005 um 17:42:55
 
Zitat:
ich hätte mal so eine verallgemeinerte frage.

Da Deine Frage mit dem ursprünglichen Tread wenig zu tun hat, bitte das nächste Mal einen neuen Thread aufmachen.

Zitat:
Wenn man Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) besitzt. Und möchte Niederlassungserlaubins beantragen. Muss man da irgendwie ein frist einhalten ?
Ich meine z.B. dass die Behörde jetzt sagt " Ja Sie müssen angenommen 2 Jahre lang mit Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) in Deutschland bleiben, dann kann man erst NE beantragen ?".
Oder hat man überhaupt chance NE zu bekommen mit Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) ????
Vgl. § 26 Abs. 4 AufenthG:
Zitat:
Im übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

§ 9 Abs. 2 AufenthG:
Zitat:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
...
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.


Abu
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